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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 04.02.2003 - 5 B 242/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 242/02 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Februar 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 08.05.2002; VGH 7 S 2735/00
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Antragstellerin hat ihr als "außerordentliche Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Mai 2002 mit Schriftsatz vom 20. Januar 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.