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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 11.02.2003 - 3 B 4/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 4/03 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Februar 2003 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Potsdam; 23.10.2002; VG 2 K 204/99
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Driehaus{GESPERRT:ENDE} sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Brunn{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090,34 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Mit dem Streitverfahren verbinden sich keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wie die Beschwerde geltend macht.
Zwar formuliert die Beschwerde zwei ihres Erachtens klärungsfähige und -bedürftige Rechtsfragen im Hinblick auf das Merkmal "Willkürakte im Einzelfall" in § 1 Abs. 2 VwRehaG; sie hält die streitige Enteignung des Grundstücks auf der Grundlage des § 10 DDR-Verteidigungsgesetz (Enteignung für die Errichtung von Sperranlagen) für rehabilitierungsbedürftig, weil sie sich als - so die Beschwerde unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts - sinnfälliger Ausdruck des Unrechtsregimes in der früheren DDR darstelle.
Indessen berücksichtigt die Beschwerde unzureichend, dass die diesbezüglichen Darlegungen in den Gründen des angefochtenen Urteils, die einen Willkürakt im Einzelfall verneinen, nach dem Aufbau der Urteilsgründe zweifelsfrei als selbstständig tragende Alternativerwägungen zu bewerten sind; sie könnten hinweggedacht werden, ohne dass sich an dem vom Verwaltungs-
gericht gefundenen Ergebnis etwas änderte: Auf Seite 6 des Urteilsumdrucks hat das Verwaltungsgericht seine Überzeugung dargelegt, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG anwendbar sei mit der Folge der Unanwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes. Es hat dies damit begründet, dass es sich bei der in Rede stehenden Enteignung um eine Maßnahme gehandelt habe, deren vorrangiger Zweck das Ansichbringen des Grundstücks gewesen sei, weswegen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. neben dem vom angefochtenen Urteil herangezogenen Urteil vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 39.00 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 3 auch das Urteil vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - Buchholz 428.6 § 1
VwRehaG Nr. 4 S. 11 f. m.w.N., für besatzungshoheitliche Enteignungen) eine Maßnahme vorliege, die vom Vermögensgesetz erfasst werde, auch wenn - wie im Streitfall - ein Rückübertragungsanspruch nach diesem Gesetz nicht gegeben sei. Folgerichtig leiten die Gründe des angefochtenen Urteils von diesem Begründungszusammenhang auf denjenigen der Gründe des § 1 Abs. 2 VwRehaG mit den Worten über, dass ein Rehabilitierungsanspruch "hier zudem aber auch aus einem anderen Grunde" ausscheide.
Vor diesem Hintergrund könnte der Beschwerde nur dann Erfolg beschieden sein, wenn gegen die auf § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG bezogenen Urteilsgründe zulässige und begründete Rügen erhoben worden wären (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 m.w.N., stRspr.), was nicht der Fall ist. Soweit die Beschwerde offenbar annimmt (S. 8 des Begründungsschriftsatzes), deshalb nicht gegen die gerichtlichen Annahmen zu § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG vorgehen zu müssen, weil das Verwaltungsgericht dann richtigerweise die Klage als unzulässig hätte zurückweisen müssen, liegt diese Annahme ersichtlich neben der Sache.
Im Übrigen enthält der von der Beschwerde herangezogene Beschluss vom 21. November 1994 - BVerwG 7 B 91.94 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 33 "Mauergrundstücke") neben der von der Beschwerde hervorgehobenen Aussage, wonach die Sperranlagen an der innerdeutschen Grenze "sinnfälliger Ausdruck des Unrechtsregimes in der früheren DDR" waren, auch und gerade die Aussage, dass die hiermit in Zusammenhang stehenden Enteignungen grundsätzlich dem Vermögensgesetz unterfielen, auch wenn wegen der gesetzlich vorgesehenen Entschädigung der Rückgabetatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG regelmäßig nicht erfüllt sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschrift
Prof.Dr. Driehaus von Schewick Dr. Brunn