OLG Frankfurt
6. März 2017
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BGH
18. Juni 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.06.2018 - V ZR 110/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZR 110/17 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Juni 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 26. April 2018 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, sein - vom Senat zur Kenntnis genommenes - bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde zu wiederholen.
Unterschrift
Stresemann Weinland Kazele
Göbel Hamdorf
Vorinstanz
LG Frankfurt am Main; 09.06.2015; 2-7 O 150/13 / OLG Frankfurt am Main; 06.03.2017; 8 U 114/15