Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 28.02.2003 - 32 W (pat) 199/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 32 W (pat) 199/02 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Februar 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 399 36 275
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk
BPatG 152 10.99 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
Webjob
ist von der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts teilweise und zwar für die Waren und Dienstleistungen
Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disketten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten oder anderer Datenträger, Computer-Software, soweit in Klasse 9 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse
Personal- und Stellenvermittlung; Telekommunikation; Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten; Zugangsvermittlung zu Verzeichnissen der in Daten-Netzwerken, insbesondere im Internet, und Veranstaltung von Ausstellungen, Seminaren, Symposien und Kolloquien, Unterricht; Such- und Vermittlungsdienste, nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in einem Daten-Netzwerk, insbesondere dem Internet wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen worden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er weist darauf hin, dass die angemeldete Marke als Wortneuschöpfung kein im Inland gebräuchliches Wort darstellt und in seiner Übersetzung den unklaren Begriff "Netzarbeit" ergebe. "Netzarbeit" könne "Arbeiten im Netz", "vernetztes Arbeiten" oder auch "Arbeit, die vom Netz bereitgestellt wird" bedeuten. Mehrdeutigen Begriffen fehle die Unterscheidungskraft nicht. Auch bestehe an mehrdeutigen Begriffen kein Freihaltebedürfnis.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der Marke steht das Eintragungshindernis einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. "Webjob" ist eine Sammelbezeichnung für die neuen Berufsbilder im Bereich des Internets. Dies ergibt sich ua aus den dem Antragsteller zur Stellungnahme übersandten Rechercheergebnissen "The Right Web Job for You" - www.hotwired.lycos.com/26.08.2002 und "Find Web Jobs" - www.webjobUSA.com/26.08.2002. Die vorgenannten noch gegenständlichen Waren können sich inhaltlich mit "Webjobs" befassen, die noch gegenständlichen Dienstleistungen können "Webjobs" zum Gegenstand haben. Dies hat zur Folge, dass die beanspruchte Marke insoweit zur Merkmalsbezeichnung dienen kann. Die Tatsache, dass Teile der angesprochenen Verkehrskreise, die auch das allgemeine Publikum umfassen, möglicherweise den Begriff nicht kennen und auch die vom Markeninhaber als möglich erachteten vorbezeichneten Deutungen vornehmen werden, stellt die Eignung zur Merkmalsbezeichnung nicht in Frage, da es bei diesem Schutzhindernis ausreicht, wenn nicht unbeträchtliche Teile des Verkehrs den beschreibenden Gehalt der Marke erkennen. Hiervon ist ohne weiteres auszugehen ist, da auch Fachkreise und informierte Laien zu den Verkehrskreisen gehören, die den Begriffsgehalt ohne weiteres verstehen.
Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk
Hu