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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 04.10.2011 - 6 W (pat) 83/07 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 83/07 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Oktober 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2006 007 116. 6-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 4. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Lischke sowie der Richterin Hartlieb und der Richter Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Juli 2007 wird aufgehoben:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Ansprüche 1 bis 6, eingegangen am 5. September 2007, - Beschreibung Seiten 1, 6 und 7, eingegangen am 16. Februar 2006, - Beschreibung Seiten 2, 2a und 3 bis 5, eingegangen am 5. September 2007, - Zeichnung Fig. 1 bis 4, eingegangen am 16. Februar 2006.
Gründe
I.
Die Erfindung ist am 16. Februar 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden. Die Priorität des am 24. Februar 2005 angemeldeten Gebrauchsmusters wurde in Anspruch genommen.
Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 H hat mit Beschluss vom 25. Juli 2007 die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Verwendung einer Betonplatte gemäß Anspruch 1 durch die Druckschrift GB 598 249 bekannt und damit nicht mehr neu sei.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder am 5. September 2007 Beschwerde eingelegt und im Beschwerdeverfahren neue Unterlagen eingereicht. Er beantragt sinngemäß, das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.
Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden:
E1: GB 598 249 E2: US 3 917 104 E3: DE 639 587 C E4: DE 30 45 973 A1 E5: W0 03/060 249 A1 E6: US 4 453 351.
Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Betonplatte für Silos für körnige bzw. staubförmige, fließfähige Schüttgüter bei einer Silohöhe bis 10 m, gekennzeichnet durch eine mindestens zweiteilige (1a, 1b) als Betonfertigbauteile ausgebildete Gegengewichtsplatte (1) mit in dieser verankerten Ankerschienen (2) zur Aufnahme von Riegelpratzen (3) oder Grundplatten (11).
Wegen der Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet. 2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen sind zulässig.
Der Gegenstand nach Anspruch 1 setzt sich aus den Merkmalen der Gegenstände nach den ursprünglich eingereichten Ansprüche 2 und 5 zusammen. Der auf eine Betonplatte gerichtete Anspruch 1 gibt den ohne weiteres sofort erkennbaren technischen Aufbau einer Gegengewichtsplatte wieder.
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig.
3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu.
3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Fachmann, hier ein Bauingenieur der Fachrichtung Tiefbau mit einigen Jahren Berufspraxis in der Planung und Ausführung von Silos, insbesondere von Kleinsiloanlagen, erkennt in dem Gegenstand des Anspruchs 1 eine Betonplatte für Silos, die als Gegengewichtsplatte zur Aufstellung von Silos verwendet wird. Damit wird die Aufgabe gelöst, eine Gegengewichtsplatte für Silos zu schaffen, die weniger kostenaufwendig als eine Stahlplatte und nicht so korrosionsempfindlich ist wie diese sowie eine gewisse Variabilität für unterschiedliche Silos und den Einsatz einer Wiegeanordnung für das Silo ermöglicht. Aus der E1 (GB 598 249) ist ein Fundament für Silos für körnige oder staubförmige, fließfähige Schüttgüter bekannt, das aus einer Betonplatte besteht, in der Ankerschrauben zur Aufnahme von Befestigungsmitteln verankert sind. Die Betonplatte, die die Gegengewichtsplatte bildet, ist einteilig ausgeführt. Hinweise oder Anregungen, die Platte mehrteilig auszuführen, finden sich nicht. Die dargestellte Betonplatte weist auch keine Ankerschienen auf, vielmehr sind als Verankerung Schraubbolzen in der Platte einbetoniert, so dass eine Variabilität für Silos mit unterschiedlichem Durchmesser nicht gegeben ist. Die E2 (US 3 917 104) betrifft eine Tankkonstruktion, bei der ein siloförmiger Behälter auf einer Gegengewichtsplatte befestigt ist. Diese Platte ist einstückig aus Beton, die Befestigung erfolgt durch einbetonierte Ankerbolzen und L-förmige Winkelstützen, die als Riegelpratzen angesehen werden können. Eine Anregung, die Gegengewichtsplatte als mehrteiliges Betonfertigteil auszubilden und diese Fertigteile mit Ankerschienen zu versehen, ist dieser Entgegenhaltung nicht zu entnehmen. Gegenstand der E3 (DE 639 587) ist ein Blechbehälter für Getreide in Form eines Silos mit einem Betonfundament. Dieser Druckschrift sind keine Ausgestaltungen einer Betonplatte als Gegengewichtsplatte zu entnehmen, die über die aus der E1 bekannten Merkmale hinausgehen.
Die E4 (DE 30 45 973 A1) zeigt ebenfalls ein Silo, eine Betonplatte als Gegengewichtsplatte ist lediglich in der Beschreibung erwähnt, zu deren Ausgestaltung enthält diese Druckschrift keine Angaben.
Die E5 (WO 03/060 249 A1) betrifft eine lösbare Verankerung für vertikale Stützen, zur Gestaltung einer Betonplatte für Silos enthält sie keine Angaben.
Die E6 (US 4 453 351) zeigt eine Silokonstruktion, bei der eine Stützkonstruktion und Flächenelemente auf einer Betonplatte als Gegengewichtsplatte befestigt sind. Diese Platte ist einstückig, die Befestigung der Stützkonstruktion erfolgt durch einbetonierte Ankerbolzen. Eine Anregung, die Gegengewichtsplatte als mehrteiliges Betonfertigteil auszubilden und diese Fertigteile mit Ankerschienen zu versehen, ist dieser Entgegenhaltung nicht zu entnehmen. Keine der Silos betreffenden Entgegenhaltungen E1 bis E4 und E6 gibt also eine Anregung oder einen Hinweis, die als Gegengewichtsplatte wirkende Betonplatte als mindestens zweiteiliges Betonfertigbauteil auszubilden und in diesem verankerte Ankerschienen vorzusehen. Die verankerte Ankerschienen betreffende Entgegenhaltung E5 gibt keinen Hinweis, solche Ankerschienen auch für Silos vorzusehen. Somit vermögen die als Stand der Technik genannten Druckschriften weder für sich allein betrachtet, noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu geben, da keine Druckschrift einen Hinweis zur Ausführung der bei einem Silo als Gegengewichtsplatte dienenden Betonplatte als mindestens zweiteiliges Betonfertigteil gibt.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
4. Damit sind auch die von diesem getragenen, ebenfalls ursprünglich offenbarten, auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Anmeldungsgegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 6 gewährbar.
Lischke Hartlieb Küest Großmannn
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