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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 03.11.2022 - 9 W (pat) 52/18 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 52/18 |
| Entscheidungsdatum : | 3. November 2022 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 52/18 An Verkündungs Statt Zugestellt am (Aktenzeichen) 03.11.2022 …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 04 703.4
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Eisenrauch und Dipl.-Ing. Körtge und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters
ECLI:DE:BPatG:2022:031122B9Wpat52.18.0 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. September 2018 aufgehoben und das Patent gemäß Hilfsantrag mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentanspruch 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - Patentansprüche 2 bis 33, eingereicht mit Schriftsatz vom 22. August 2022,
- Beschreibungsseiten 1 und 2 vom 6. Februar 2003, - Beschreibungsseite 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 22. August 2022, - Beschreibungsseite 4, eingereicht mit Schriftsatz vom 11. Juli 2022, - Beschreibungsseiten 5 bis 13 vom 6. Februar 2003 sowie - Beschreibungsseite 14, eingereicht mit Schriftsatz vom 22. August 2022,
- Zeichnung Figur 1 vom 6. Februar 2003.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 6. Februar 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen, dort mit dem Aktenzeichen 103 04 703.4 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Verfahren und Vorrichtung zur Sichtbarmachung der Umgebung eines Fahrzeugs mit umgebungsabhängiger Fusion eines Infrarot- und eines Visuell-Abbilds". Mit dem in der Anhörung vom 24. September 2018 verkündeten Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts wurde die Patentanmeldung zurückgewiesen. Eine Ausfertigung des das Erstelldatum 8. Okober 2018 tragenden, am selben Tag elektronisch signierten Beschlusses über die Zurückweisung der Anmeldung wurde an die Anmelderin per Einschreiben durch Übergabe versandt. Der Beschluss gilt ausweislich der elektronischen Akte des Deutschen Patent- und Markenamts mit dem 12. Oktober 2018 als zugestellt. Darin kommt die Prüfungsstelle in - mit einer E-Mail der Anmelderin vom 20. September 2018 angekündigten - Abwesenheit der Anmelderin zu dem Schluss, dass dem Gegenstand des mit Schriftsatz vom 22. Juli 2016 eingereichten Patentanspruchs 1 die erforderliche Neuheit gegenüber der Offenbarung der älteren, jedoch nachveröffentlichten Druckschrift
E7: DE 102 18 175 A1
fehle.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2018, die beim Deutschen Patent- und Markenamt am 7. November 2018 eingegangen ist. Auf den das Datum 26. August 2021 tragenden Zwischenbescheid, in dem der Senat die Patentfähigkeit des Verfahrens gemäß geltendem Anspruch 1 durch die neuheitsschädliche Offenbarung der Druckschrift E7 als möglicherweise gefährdet angesehen hat, hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2021 hierauf repliziert und die Auffassung vertreten, dass die in Rede stehende Druckschrift E7 die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 nicht vollständig offenbare und daher nicht neuheitsschädlich sei.
Neben der Druckschrift E7 haben folgende Unterlagen im Prüfungsverfahren als Entgegenhaltungen Berücksichtigung gefunden: E1: DE 100 16 184 C2,
E2: DE 196 38 140 A1,
E3: DE 198 01 884 A1,
E4: US 6 163 309 A,
E5: DE 43 02 385 A1 und
E6: DE 691 32 203 T2 sowie
aufgrund Bezugnahme in der Beschreibungseinleitung die Druckschrift
PV1: DE 695 06 174 T2.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin einen Hilfsantrag übergeben und zuletzt beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 24. September 2018 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentanspruch 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 22. Juli 2016,
- Patentansprüche 2 bis 39 vom 6. Februar 2003,
- Beschreibungsseiten 1 bis 14 vom 6. Februar 2003,
- Zeichnung Figur 1 vom 6. Februar 2003;
hilfsweise beantragt sie, das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentanspruch 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Patentansprüche 2 bis 8 vom 6. Februar 2003, 11 bis 23 vom 6. Februar 2003 als neue Ansprüche 9 bis 21, 25 bis 34 vom 6. Februar 2003 als neue Ansprüche 22 bis 31, sowie 37 und 38 vom 6. Februar 2003 als neue Ansprüche 32 und 33, - Beschreibungsseiten 3, 4 und 14, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Seiten vom 6. Februar 2003,
- Zeichnung Figur 1 vom 6. Februar 2003.
Der Senat hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung beschlossen, eine Entscheidung an Verkündungs Statt zuzustellen, jedoch nicht vor dem 1. August 2022, und der Anmelderin aufgegeben, die Patentansprüche und Beschreibungsseiten nach Hilfsantrag in Reinschrift vorzulegen.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 hat die Anmelderin die Beschreibungsseite 4, mit Eingabe vom 22. August 2022 die Patentansprüche 2 bis 33 sowie die Beschreibungsseiten 3 und 14 gemäß Hilfsantrag in Reinschrift eingereicht.
Der im Umfang des Hauptantrags zu berücksichtigende Patentanspruch 1 lautet (Änderungen gegenüber dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 sind durch Unterstreichung hervorgehoben): 1. Verfahren zur Sichtbarmachung der Umgebung eines Fahrzeugs, insbesondere bei Dunkelheit, gekennzeichnet durch mit
- der Bereitstellung eines Visuell-Abbilds bzw. von dessen digitalen Daten der Umgebung, bevorzugt eines farbigen Visuell-Abbilds, wobei das visuelle Abbild die visuell sichtbaren Objekte zeigt, und
- die der Bereitstellung eines Infrarot-Abbilds bzw. von dessen digitalen Daten der Umgebung, wobei das Infrarot-Abbild die von den visuell sichtbaren und/oder weiteren Objekten ausgehende Infrarot- Strahlung zeigt,
- ortsgleiche Pixelbereiche zeit- und ortsgleicher Abbilder der unterschiedlichen Spektralbereiche durch Verarbeitung von deren digitalen Daten einander überlagert und in einem fusionierten Bild dargestellt werden,
- die Überlagerung der spektralen Anteile durch eine Überlagerungs- oder Fusionseinrichtung (106) fahrsituationsabhängig eingestellt wird, die fahrsituationsabhängige Ausgangssignale von am Fahrzeug angeordneten Sensoren berücksichtigt,
- die Fahrsituation automatisch anhand mindestens einer fahrdynamischen Größe ermittelt wird, dadurch gekennzeichnet, dass
- die Pixelinformation im lnfrarot-Abbild bei einer Mittelwertbildung unterschiedlich zur zeit- und ortsgleichen Pixelinformation im Visuell- Abbild gewichtet wird, und
- die Gewichtung für Teilbereiche des Fusionsbilds oder für das gesamte Fusionsbild manuell durch den Fahrer des Fahrzeugs veränderbar ist.
Der Patentanspruch 1 des Anspruchssatzes gemäß dem Hilfsantrag lautet (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind durch Unterstreichung hervorgehoben):
1. Verfahren zur Sichtbarmachung der Umgebung eines Fahrzeugs, mit
- die der Bereitstellung eines Visuell-Abbilds der Umgebung, wobei das visuelle Abbild die visuell sichtbaren Objekte zeigt, und
- der Bereitstellung eines Infrarot-Abbilds der Umgebung, wobei das Infrarot-Abbild die von den visuell sichtbaren Objekten ausgehende Infrarot- Strahlung zeigt,
- ortsgleiche Pixelbereiche zeit- und ortsgleicher Abbilder der unterschiedlichen Spektralbereiche durch Verarbeitung von deren digitalen Daten einander überlagert und in einem fusionierten Bild dargestellt werden,
- die Überlagerung der spektralen Anteile durch eine Überlagerungs- oder Fusionseinrichtung (106) fahrsituationsabhängig eingestellt wird, die fahrsituationsabhängige Ausgangssignale von am Fahrzeug angeordneten Sensoren berücksichtigt,
- die Fahrsituation automatisch anhand mindestens einer fahrdynamischen Größe ermittelt wird, dadurch gekennzeichnet, dass
- die Pixelinformation im lnfrarot-Abbild bei einer Mittelwertbildung unterschiedlich zur zeit- und ortsgleichen Pixelinformation im Visuell- Abbild gewichtet wird, und
- die Gewichtung für Teilbereiche des Fusionsbilds oder für das gesamte Fusionsbild manuell durch den Fahrer des Fahrzeugs veränderbar ist, und dabei
- ein kontinuierlicher Übergang der Darstellung von visueller Information zu Infrarotinformation und umgekehrt vorgesehen ist.
Der Patentanspruch 32 des Anspruchssatzes gemäß dem Hilfsantrag, der mit Ausnahme des an die gegenüber dem Hauptantrag durch Streichung der Ansprüche 9, 10, 24, 35 und 36 geänderte Anspruchszahl angepassten Rückbezugs dem Patentanspruch 37 des Anspruchssatzes gemäß dem Hauptantrag entspricht, lautet: 32. Vorrichtung (100) zur Sichtbarmachung der Umgebung eines Fahrzeugs, insbesondere während der Dunkelheit, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung ein Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 31 ausführt. Hinsichtlich der dem jeweils selbstständigen Patentanspruch 1 untergeordneten Ansprüche 2 bis 36 nach Hauptantrag und der Ansprüche 2 bis 31 nach Hilfsantrag sowie auf den auf Anspruch 37 nach Hauptantrag bzw. Anspruch 32 nach Hilfsantrag einzigen rückbezogenen Anspruch 38 bzw. 33 und auf Anspruch 39 nach Hauptantrag wird ebenso wie hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
2. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache auch insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Patenterteilung mit geänderten Unterlagen gemäß Hilfsantrag führt.
3. Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift DE 103 04 703 A1, die vollumfänglich den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen entspricht und im folgenden kurz OS genannt wird, ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Sichtbarmachung der Umgebung eines Fahrzeugs sowie eine Kalibriervorrichtung zur Kalibrierung der Vorrichtung.
Aus der Druckschrift PV1 sei ein Nachtsichtsystem für ein Fahrzeug bekannt. Das System weise eine Infrarot-Kamera auf, die ein Infrarot-Abbild erzeuge, das die von Personen und Gegenständen ausgehende Wärmestrahlung eines Ausschnitts der Umgebung des Fahrzeugs zeige. Das Infrarot-Abbild werde über ein Head-up- Display auf den unteren Teil der Windschutzscheibe projiziert und damit dem Fahrer sichtbar gemacht. Die Zuordnung von Personen und Objekten im Infrarot-Abbild zu der vor dem Fahrer liegenden, visuell durch die Windschutzscheibe erfassbaren Verkehrssituation sei vom Fahrer zu leisten. Dies sei insbesondere bei Dunkelheit, für die das bekannte System gedacht sein soll, schwierig und oft sogar unmöglich, weil das Infrarot-Abbild Personen und Objekte zeige, die der Fahrer visuell nicht erkennen könne. Eine exaktere Positionsbestimmung der nur im Infrarot-Abbild erkennbaren Personen und Objekte sei daher regelmäßig nicht möglich und lenke den Fahrer in gefährlicher Weise ab (vgl. Abs. [0002] und [0003] der OS).
Hiervon ausgehend soll dem Anmeldungsgegenstand die Aufgabe zugrundeliegen, insbesondere ein verbessertes Verfahren und eine Vorrichtung zur Sichtbarmachung der Umgebung eines Fahrzeugs, wie insbesondere ein verbessertes Nachtsichtsystem, anzugeben (vgl. Abs. [0004] der OS).
4. Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik angesehen, der bereits über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt. Seine Fachkompetenz bringt er in einem Entwicklungsteam ein, das auf dem Gebiet der Entwicklung von Fahrerassistenzsystemen für Kraftfahrzeuge beschäftigt ist, indem auch grundlegendes Wissen der digitalen Bildverarbeitung vorliegt.
5. Hauptantrag
Dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag fehlt bereits gegenüber der Lehre der Druckschrift E7 die für seine Patentfähigkeit erforderliche Neuheit (§§ 1, 3 PatG).
5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu
bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 - Polymerschaum). Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen hat (BGH GRUR 2007, 859 - Informationsübermittlungsverfahren I). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Darüber hinaus darf allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden (BGH GRUR 2008, 779 - Mehrgangnabe).
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.
M0 Verfahren zur Sichtbarmachung der Umgebung eines Fahrzeugs mit
M1 der Bereitstellung eines Visuell-Abbilds der Umgebung, wobei das visuelle Abbild die visuell sichtbaren Objekte zeigt, und
M2 der Bereitstellung eines Infrarot-Abbilds der Umgebung, wobei das Infrarot- Abbild die von den visuell sichtbaren Objekten ausgehende Infrarot- Strahlung zeigt,
M3 ortsgleiche Pixelbereiche zeit- und ortsgleicher Abbilder der unterschiedlichen Spektralbereiche durch Verarbeitung von deren digitalen Daten einander überlagert und in einem fusionierten Bild dargestellt werden,
M4 die Überlagerung der spektralen Anteile durch eine Überlagerungs- oder
Fusionseinrichtung (106) fahrsituationsabhängig eingestellt wird, die fahrsituationsabhängige Ausgangssignale von am Fahrzeug angeordneten Sensoren berücksichtigt,
M5 die Fahrsituation automatisch anhand mindestens einer fahrdynamischen Größe ermittelt wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
M6 die Pixelinformation im lnfrarot-Abbild bei einer Mittelwertbildung unterschiedlich zur zeit- und ortsgleichen Pixelinformation im Visuell-Abbild gewichtet wird, und
M7 die Gewichtung für Teilbereiche des Fusionsbilds oder für das gesamte Fusionsbild manuell durch den Fahrer des Fahrzeugs veränderbar ist.
5.2 Den im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag aufgeführten Merkmalen wird dabei folgender Sinngehalt zugewiesen.
Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist ein Verfahren, das geeignet sein soll, die Umgebung eines Fahrzeugs für den Fahrer auf einem Display wie bspw. auf einem Head-up-Display, wie aus der Druckschrift PV1 bekannt oder auf einem Farb-Monitor im Fahrzeug (vgl. Abs. [0043] der OS), sichtbar zu machen (Merkmal M0) und benennt hierzu in nicht abschließender Auflistung mehrere hierfür notwendige Verfahrensschritte.
Mit Merkmal M1 wird die Bereitstellung eines Visuell-Abbilds der Umgebung gefordert, wobei das visuelle Abbild die visuell sichtbaren Objekte zeigt. Hierbei lässt es der Anspruch offen, welche Ausschnitte der Umgebung erfasst werden sollen, so dass diese Auswahl im Belieben des Fachmanns liegt.
Mit Merkmal M2 wird zudem die Bereitstellung eines Infrarot-Abbildes der Umgebung gefordert, wobei dieses Abbild die Infrarot-Strahlung, mithin die Wärmestrahlung zeigt, die von den visuell sichtbaren Objekten ausgeht. Nachtsichtsysteme werden zwar in der OS angesprochen, jedoch ist der geltende
Anspruch darauf nicht beschränkt.
Merkmal M3 definiert, dass die mit den Merkmalen M1 und M2 bereitgestellten Abbilder des Ausschnitts der Umgebung ganz oder teilweise (vgl. Abs. [0016] der OS) in einem sogenannten fusionierten Bild gezeigt bzw. dargestellt werden sollen. Hierzu fordert Merkmal M3 weiterhin die Verarbeitung von digitalen Daten der in den Spektralbereichen unterschiedlichen Umgebungs-Abbildungen, womit insoweit als ein weiterer Verfahrensschritt eine Analog-Digital-Wandlung vorgesehen sein muss, auch wenn nicht explizit beansprucht. Zu weiteren in der OS beschriebenen Verfahrensschritten verhält sich der Anspruch zwar nicht, setzt diese aber zweifelsfrei vom Fachmann als unmittelbar und eindeutig mitgelesen voraus (vgl. insbesondere Abs. [0036] bis [0038]:
"…Typischerweise zeigt sowohl das Visuell-Abbild als auch das sog. Infrarot-Abbild, insbesondere aufgrund von optischen Abbildungsfehlern etc., Verzeichnungen an den Rändern des jeweiligen Abbilds. In bekannter Weise werden die Verzeichnungen bzw. Abbildungsfehler im Visuell-Abbild durch eine erste Normalisierungsvorrichtung 103 weitgehend beseitigt. In bekannter Weise werden die Verzeichnungen bzw. Abbildungsfehler im Infrarot- Abbild durch eine zweite Normalisierungsvorrichtung 104 weitgehend beseitigt. Die Normalisierung bzw. Fehlerbeseitigung erfolgt bevorzugt durch bekannte, softwaremäßige Maßnahmen an den digitalen Daten der Abbilder (digitale Bildverarbeitung) unter Verwendung von Kalibrierungsparametern 107 für das Visuell-Abbild und Kalibrierungsparametern 108 für das Infrarot-Abbild. Die normalisierten bzw. weitgehend von Störungen etc. befreiten Abbilder bzw. deren digitale Daten werden durch einen an sich in der digitalen Bildverarbeitung bekannten Registrierungsvorgang zueinander durch eine Ausricht-Vorrichtung 105 unter Verwendung von Registrierungsparametern 109 ausgerichtet. Bei dem Ausrichtvorgang bleibt bevorzugt eines der Abbilder unverändert und dient als Referenz
für das andere Abbild. Das zweite Abbild wird in Größe und Lage so verändert, dass ein weitgehend objektgleiches Abbild relativ zum ersten Abbild entsteht. Die normalisierten Abbilder werden also so relativ zueinander ausgerichtet, dass ein und dasselbe Objekt an weitgehend gleicher Stelle und in weitgehend gleicher Größe im fusionierten Bild erscheint..."; Unterstreichungen diesseits hinzugefügt)
Der Vorgang der Überlagerung der Abbilder kann gemäß Abs. [0044] der OS verglichen werden mit dem Übereinanderlegen von Folien oder Dias derselben Szene. Rechentechnisch bzw. bei der digitalen Bildverarbeitung wird dies durch Mittelwertbildung der Pixelinformationen, wie beispielsweise unter Berücksichtigung von deren Helligkeit in den jeweiligen Abbildern und der im Visuell-Abbild und/oder im Infrarot-Abbild enthaltenen Farbinformation, erreicht. Zur Verarbeitung werden ortsgleiche Pixelbereiche zeit- und ortsgleicher Abbilder der unterschiedlichen Spektralbereiche zur Verarbeitung herangezogen. Aus mehreren Pixeln bestehende Pixelbereiche zu verarbeiten - im Gegensatz zur Verarbeitung einzelner, einander zugeordneter Pixel-Paare aus beiden Abbildern -, wird ausweislich Abs. [0044] der OS als eine Möglichkeit beschrieben, deren Auswahlentscheidung sich daran orientiert, welche Auflösung gewünscht und/oder welche Rechenleistung für die digitale Bildverarbeitung zur Verfügung steht.
Den Merkmalen M1 bis M3 ist insoweit die grundlegende Lehre des Verfahrens gemäß Merkmal M0 zu entnehmen, wonach die einander überlagerten digitalen Daten von Pixelbereichen der unterschiedlichen Spektralbereiche identischer Objekte erfasst bzw. bereitgestellt werden und diese mittels Mittelwertbildung aufbereitet dem Fahrer gezeigt werden sollen.
Weitergehende Konkretisierungen der beanspruchten Aufbereitung entnimmt der Fachmann den folgenden Forderungen der Merkmale M4 bis M7.
Die Merkmale M4 und M5 i.V. mit einem Teilmerkmal aus Merkmal M6 fordern, dass die Überlagerung der spektralen Anteile des Fusionsbildes oder lediglich von Bildbereichen des Fusionsbildes, wie z.B. der unmittelbare Fahrbereich (vgl. Abs.
[0046] der OS), fahrsituationsabhängig anhand mindestens einer ermittelten fahrdynamischen Größe automatisch eingestellt wird, mithin automatisch eine gewichtete Mittelwertbildung der Pixelinformationen der Abbilder der unterschiedlichen Spektralbereiche durchgeführt wird. Als fahrdynamische Größe versteht der zuständige Fachmann zwanglos insbesondere die Fahrzeug- Geschwindigkeit, die Einschaltung des Abblend- oder Fernlichts oder die positive oder negative Fahrzeug-Beschleunigung (vgl. Abs. [0041] der OS). Aus den weiter in Merkmal M4 genannten kategoriefremden, nur in ihrer Auswirkung in der beanspruchten Patentkategorie zu berücksichtigenden Merkmalsangaben, wie den Einsatz einer Überlagerungs- oder Fusionseinrichtung und von am Fahrzeug angeordneten Sensoren, folgt indes kein weitergehender besonderer Verfahrensschritt, der über die Bereitstellung und Verarbeitung entsprechender Daten hinausgeht. Mit Merkmal M6 wird das Verfahren weiterhin dahingehend konkretisiert, dass die Pixel-Information im Infrarot-Abbild unterschiedlich zur Pixel- Information im Visuell-Abbild gewichtet wird. In der Weite dieser Formulierung lässt der Anspruch allerdings offen, auf welche Art und Weise welche digitalen Daten im Infrarot-Abbild für ein derartig gewichtetes Fusionsbild verändert oder angepasst werden sollen; er überlässt es insoweit der Gestaltungsfähigkeit des Fachmanns.
Mit der Forderung des Merkmals M7, wonach die Gewichtung für Teilbereiche des Fusionsbilds oder für das gesamte Fusionsbild manuell durch den Fahrer des Fahrzeugs veränderbar ist, zeichnet sich das Verfahren dadurch aus, dass es neben der vorbeschriebenen fahrsituationsabhängigen automatischen Einstellung auch einen manuellen Zugriff und insoweit auch eine Veränderung gegenüber der automatischen Gewichtung zulässt. Hierzu schlägt Abs. [0023] der OS zwar beispielsweise die Verwendung von insbesondere durch Kalibrierung gewonnener Anpassungsparameter durch die Überlagerungs- bzw. Fusionseinrichtung vor; der Anspruch verhält sich hierzu allerdings ebenfalls nicht und er überlässt es somit auch für den manuellen Eingriff durch den Fahrer der Gestaltungsfähigkeit des Fachmanns, auf welche Art und Weise welche digitalen Daten für ein gegenüber dem automatisiert gewichteten (Teil-) Fusionsbild der Umgebung des Fahrzeugs verändertes Bild verändert oder angepasst werden sollen.
5.3 Der Patentanspruch 1 ist zulässig, denn sein Verfahren ist in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart und auch für den Fachmann ausführbar.
Die Merkmale M0, M1 und M2 entsprechen denjenigen des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1, befreit von von der Prüfungsstelle als unklare oder fakultative Angaben bezeichneten Teilmerkmalen.
Das Merkmal M3 enthält Teilmerkmale der kennzeichnenden Merkmale des ursprünglich eingereichten Anspruchs 3 bzw. lässt sich den Abs. [0043] und [0044] der OS entnehmen ("... Aus jedem zeit- und ortsgleichen … Bild-Paar … wird ein fusioniertes Bild generiert, das … dargestellt wird. … Dies … kann … durch Mittelwertbildung für orts- und zeitgleiche Pixelbereiche in beiden Abbildern geschehen.).
Das Merkmal M4 enthält Teilmerkmale der kennzeichnenden Merkmale des ursprünglich eingereichten Anspruchs 10. Weiterhin lassen sich die für die Kategorie Verfahren relevanten Merkmale dem Abs. [0045] der OS entnehmen ("Diese unterschiedliche Gewichtung kann bspw. … in Abhängigkeit vom Scheinwerferlicht des Kraftfahrzeugs … erfolgen. …"), womit lediglich - mit Blick auf die vorstehende Auslegung - mit anderen Worten ausgedrückt ist, dass die Überlagerung der spektralen Anteile fahrsituationsabhängig (hier bspw. in Abhängigkeit des Scheinwerferlichts) eingestellt wird.
Das Merkmal M5 enthält Teilmerkmale der kennzeichnenden Merkmale des ursprünglich eingereichten Anspruchs 24 bzw. lässt sich Abs. [0041] der OS entnehmen.
Die Forderung des Merkmals M6 lehrt Abs. [0045], Satz 1 der OS.
Dem Abs. [0045] ist darüber hinaus im letzten Satz zu entnehmen, dass "die Gewichtung für Teilbereiche des Fusionsbilds, z.B. Unterschied zwischen Vordergrund und Hintergrund, oder das gesamte Fusionsbild manuell durch den Fahrer des Fahrzeugs veränderbar sein" kann. Damit ist auch die Maßnahme nach Merkmal M7 der OS zu entnehmen.
5.4 Sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 gehen aus der Druckschrift E7 hervor.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht neu gegenüber der Lehre der älteren (Anmeldetag: 24. April 2002), jedoch nachveröffentlichten (Offenlegungstag: 13. November 2003), auf die Anmelderin zurückgehenden Druckschrift E7, von der sich die OS i.W. dadurch unterscheidet, dass sie die dortigen Abs. [0007] bis [0014], den letzten Satz des Abs. [0045] und die Ansprüche 3 sowie 9 bis 14 zusätzlich aufweist.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin hat bereits durch die Fassung des zweiteiligen Anspruchs 1 kenntlich gemacht - als Reaktion auf den Prüfungsbescheid vom 7. Juli 2016, mit dem die Druckschrift E7 erstmalig ins Prüfungsverfahren eingeführt wurde -, dass sie selbst die Merkmale M0 bis M5 des Oberbegriffs dort als vorhanden anerkennt. Dies deckt sich auch mit der vorstehenden Auslegung, auf die, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen wird. Dort wurde der beanspruchte Gegenstand anhand der Absätze ausgelegt, die i.W. wortidentisch auch in der Druckschrift E7 in deren Abs. [0008], [0015], [0029]- [0031], [0034], [0036], [0037] und [0039] vorliegen.
Das in der Druckschrift E7 offenbarte Verfahren zeichnet sich des weiteren gemäß Abs. [0038], Satz 1 (= Abs. [0045], Satz 1 der OS) dadurch aus, dass es sinnvoll sein kann, "…die Pixelinformation im lnfrarot-Abbild bei der Mittelwertbildung unterschiedlich zur zeit- und ortsgleichen Pixelinformation im Visuell-Abbild zu gewichten…", insoweit das Merkmal M6 ebenfalls erfüllend.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass das Merkmal M7 nur dann erfüllt sein könne, wenn die Anpassungsparameter für die Gewichtung maßgeblich wären. Diesen Zusammenhang könne sie der Offenbarung der Druckschrift E7 jedoch nicht entnehmen. Nach Überzeugung des Senates verkennt sie jedoch, dass Merkmal M7 lediglich fordert, dass die Gewichtung des (Teil-) Fusionbildes manuell durch den Fahrer veränderbar ist. Auf welche Art und Weise und vor oder nach
welchem der genannten oder vom Fachmann implizit mitgelesenen notwendigen weiteren Verfahrensschritten dies geschehen soll, verschweigt der Anspruch indes. Insoweit führt bereits die Wahl von Anpassungsparametern, die z.B. von der Überlagerungs- bzw. Fusionseinrichtung verwendet werden, zu einem veränderten Fusionsbild. Vgl. hierzu Abs. [0015] = Abs. [0023] der OS:
"Ebenso kann dem Fahrer die Möglichkeit gegeben werden, einen oder mehrere Anpassungsparameter auszuwählen, die ihm die nähere Umgebung seines Fahrzeugs verzerrungsfrei im Fusions-Bild darstellen, z.B. Entfernungen bis zu 20 m von seinem Fahrzeug. Diese Auswahl kann vom Fahrer beispielsweise dann vorgenommen werden, wenn er im Dunkeln an seine Garage heranfährt und über die Infrarot-Information im Fusions-Bild in Erfahrung bringen will, ob ihm hinter einem Gebüsch aufgelauert wird."
Dem Fahrer wird somit die Möglichkeit eröffnet, sich ggf. über eine automatische Auswahl hinwegzusetzen, was letztlich mit dem nur den Erfolg beschreibenden Merkmal M7 gefordert ist.
Somit nimmt der Gegenstand der Druckschrift E7 alle Merkmale des Verfahrens zur Sichtbarmachung der Umgebung eines Fahrzeugs gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag neuheitsschädlich vorweg.
Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, fallen mit dem Patentanspruch 1 auch die übrigen Patentansprüche 2 bis 39 (BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).
6. Hilfsantrag Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 3 und 4 PatG). Auch die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents auf den Anmeldungsgegenstand gemäß Hilfsantrag sind erfüllt.
6.1 Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich von der Fassung gemäß Hauptantrag im folgenden zusätzlichen Merkmal:
M8 und dabei ein kontinuierlicher Übergang der Darstellung von visueller Information zu Infrarotinformation und umgekehrt vorgesehen ist.
6.2 Dem zusätzlichen Merkmal des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag wird folgender Sinngehalt zugrunde gelegt.
Das Merkmal M8 fordert mit Bezugnahme ("und dabei") auf Merkmal M7, dass zur veränderbaren Gewichtung des (Teil-) Fusionbilds durch den Fahrer ein kontinuierlicher Übergang der Darstellung von visueller Information zu Infrarotinformation und umgekehrt vorgesehen ist. Dies ermögliche ausweislich Abs. [0013] der OS dem Fahrer, den Zusammenhang zwischen visueller und infraroter Information und den Einfluss auf das Fusionsbild der Fahrumgebung durch die Verschiebung zwischen den spektralen Anteilen leichter und schneller nutzbringend im Sinne einer schnelleren und zuverlässigeren Erfassung der Verkehrssituation anzuwenden. Auch wenn hier ebenfalls kein konkreter Verfahrensschritt definiert ist und ein solcher ebenfalls in die Gestaltungsfähigkeit des Fachmanns gelegt ist, führt dieser mit Merkmal M8 postulierte Erfolg den Fachmann von der zum Hauptantrag ausgelegten Lösung, der Verwendung unterschiedlicher Anpassungsparameter durch die Überlagerungs- bzw. Fusionseinrichtung, wie in Abs. [0023] des OS ausgeführt, weg, da nach dem Verständnis des Fachmanns damit lediglich diskrete, unterschiedlich gewichtete Bilder generiert werden können. Das Verfahren ist nunmehr insoweit auf ein solches beschränkt, bei dem die (Teil-) Fusionsbilder kontinuierlich, gleichsam stetig durch den Fahrer verändert werden können.
6.3 Der Patentanspruch 1 ist zulässig, denn sein Verfahren ist in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart und auch für den Fachmann ausführbar.
Das Merkmal M8 ist Abs. [0013] der OS entnommen, insoweit ist auch das
Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag urspungsoffenbart (vgl. Ausführungen unter Ziffer 5.3 zu den ebenfalls ursprünglich offenbarten Merkmalen M0 bis M7). Mit Bezugnahme auf die vorstehenden Auslegungen unter den Ziffern 5.2 und 6.2 ist auch der angestrebte Erfolg nach Überzeugung des Senates für den zuständigen Fachmann erreichbar.
6.4 Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften E1 bis E7 und PV1 beschreibt oder zeigt ein Verfahren zur Sichtbarmachung der Umgebung eines Fahrzeugs, bei dem die Darstellung eines automatisch generierten (Teil-) Fusionsbild, bestehend aus gewichtet überlagerten spektral unterschiedlichen Abbildern, vom Fahrer kontinuierlich, gleichsam stetig veränderbar ist.
6.4.1 Die ältere, nachveröffentlichte und insoweit bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nach § 4 Satz 2 PatG nicht in Betracht zu ziehende Druckschrift E7 offenbart kein Verfahren, das eine stetige Veränderung des (Teil- ) Fusionsbilds durch den Fahrer zulässt. Es können, wie zum Hauptantrag ausgeführt, lediglich die Anpassungsparameter variiert werden, die insoweit lediglich diskrete Änderungen der Darstellung ermöglichen können.
Das Verfahren des Patentanspruchs 1 ist daher neu gegenüber dem Verfahren der Druckschrift E7.
6.4.2 Die Verfahren der weiteren vorstehend genannten, vorveröffentlichten Druckschriften liegen vom Verfahren des geltenden Patentanspruchs 1 weiter ab als dasjenige der Druckschrift E7. Dieser Stand der Technik kann ein Verfahren mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag nicht vorwegnehmen bzw. dem Fachmann auch nicht nahelegen.
Die Druckschrift E1 betrifft ein Verfahren zur Bildaufbereitung bei einer Bildanzeigevorrichtung, bei dem ein Bild der Umgebung mit einer Kamera, die Visuell-Abbilder oder/und Bilder im Infrarotbereich erzeugen kann, erfasst und in Kameradaten umgewandelt wird. In einer Bildauswertevorrichtung werden die Kameradaten bearbeitet und in Bilddaten für einen Bildschirm übertragen, auf dem
aufgrund der Bilddaten ein Bild angezeigt wird (vgl. Anspruch 12 i.V.m. den Ansprüchen 9 und 10). Eine irgendwie geartete Berücksichtigung von Fahrereingaben, mit denen die Darstellung eines automatisch generierten (Teil- ) Fusionsbilds, bestehend aus gewichtet überlagerten spektral unterschiedlichen Abbildern, kontinuierlich, gleichsam stetig veränderbar ist, ist indes nicht offenbart.
Die Druckschrift E2 betrifft eine Sichtabbildungsvorrichtung für Kraftfahrzeuge mit einer Sichtdarstellungsfläche im Inneren der Fahrgastzelle des Kraftfahrzeuges. Es sind mindestens zwei Miniaturkameras am Aussenchassis des Kraftfahrzeuges angebracht, und die von den Miniaturkameras gelieferten Bilder werden zusammen als Kombinationsbild auf der als Flachmonitor ausgebildeten Sichtdarstellungsfläche abgebildet. Gemäß einer Ausführungsform der Sichtabbildungsvorrichtung decken die Miniaturkameras ein Frequenzspektrum ab, das dasjenige des sichtbaren Lichtes und/oder dasjenige von Infrarotstrahlung oder einer anderen elektromagnetischen Strahlung umfasst (vgl. Anspruch 1 i.V.m. Sp.2, Z. 15-20). Eine irgendwie geartete Berücksichtigung von Fahrereingaben, mit denen die Darstellung eines automatisch generierten (Teil- ) Fusionsbilds, bestehend aus gewichtet überlagerten spektral unterschiedlichen Abbildern, kontinuierlich, gleichsam stetig veränderbar ist, ist indes nicht offenbart.
Die Druckschrift E3 betrifft ein Verfahren und System zur Überwachung von vom Fahrer nicht direkt oder über einen Spiegel einsehbaren Räumen um ein Fahrzeug herum, bei dem mit Videokameras ein Bild des zu überwachenden Raumes erzeugt wird. Dieses Bild wird im allgemeinen primär als optisches (reelles oder virtuelles) Bild vorliegen und kann über entsprechende Wandler in andere Repräsentationsarten umgewandelt werden (z. B. elektronisch, digital). Das Bild wird sodann mit geeigneten Übertragungsmitteln an mindestens eine Anzeigevorrichtung (Display) weitergeleitet, welche im vom Fahrer einsehbaren Bereich angeordnet ist und das Bild für diesen erkennbar darstellt. Die eingesetzten Videokameras können für sichtbares oder infrarotes Licht empfindlich sein. Besonders bevorzugt sei es, dass beide Empfindlichkeiten gleichzeitig oder wahlweise einschaltbar vorliegen (vgl. Abstract i.V.m. S. 2, Z. 37-40, 58, 59). Eine
irgendwie geartete Berücksichtigung von Fahrereingaben, mit denen die Darstellung eines automatisch generierten (Teil- ) Fusionsbilds, bestehend aus gewichtet überlagerten spektral unterschiedlichen Abbildern, kontinuierlich, gleichsam stetig veränderbar ist, ist indes nicht offenbart.
Die Druckschrift E4 betrifft ein Verfahren zur Sichtbarmachung einer Umgebung ("scene") vor einem Fahrzeug. Hierzu sind Sensoren zum Empfangen von Strahlungen unterschiedlicher Wellenlängen vorgesehen, u.a. ein Infrarot-Sensor "IR sensor 14" und ein "visible sensor 16". Die Sensoren wandeln jeweils die entsprechende Strahlung in ein elektrisches Signal um, das zu einem Videomischer weitergeleitet wird. Von der Fahrzeugbesatzung können über Bedienelemente Filter im Videomischer ausgewählt werden, um zur Sichtbarmachung der Szene geeignete Kombinationen von Wellenlängen auf der Grundlage vorhandener Umgebungsbedingungen, wie z.B. Regen, Schnee und Nebel festzulegen. Diese manuell ausgewählten Videosignale können dann auf einem Videobildschirm dargestellt werden (vgl. insbesondere Sp. 3, Abs. 1 i.V.m. Fig. 1). Eine automatisierte Gewichtung der Videosignale ist nicht offenbart, insoweit handelt es sich hierbei um ein gattungsfremdes Verfahren.
Die Druckschrift E5 betrifft ein Kalibrierungsverfahren für Gaskonzentrationsmessungen und ist insoweit ebenfalls gattungsfremd.
Die Druckschrift E6 bezieht sich auf ein System und ein Verfahren zur Abbildung einer Szene mit mehreren Sensoren, die für unterschiedliche Charakteristika der Szene empfindlich sind, und zur Bestimmung der besten, von den einzelnen Sensoren gelieferten Merkmale und schließlich bildmäßiges Zusammenfügen oder Verschmelzen der besten von den mehreren Sensoren gelieferten Merkmale zu einem Bild mit verbessertem Informationsgehalt. Bildsensoren, wie sie u.a. bei militärischen Anwendungen, insoweit auch Fahrzeuge unterstellend, benutzt würden, versuchten soviel Information wie möglich aus einer beobachteten Szene herauszuholen. Zur Ausübung dieser Funktion sei es notwendig, die beobachtete Szene mit soviel verschiedenen Typen von Sensoren zu untersuchen, wie es praktikabel ist, hierbei u.a. Sensoren für sichtbares Licht und für Infrarot benennend
(vgl. S.1, Abs. 1, 2). Die von den Sensoren gelieferten Signale können auch digital sein (vgl. Anspruch 9). Ferner offenbart Anspruch 7 einen Verfahrensschritt des Mischens, der eine Gewichtung des Verhältnisses des zusammengesetzten Merkmalsgrundsignals mit dem ausgewählten Merkmalssignal enthält. Eine irgendwie geartete Berücksichtigung von Fahrereingaben, mit denen die Darstellung des automatisch generierten (Teil- ) Fusionsbilds, bestehend aus gewichtet überlagerten spektral unterschiedlichen Abbildern, kontinuierlich, gleichsam stetig veränderbar ist, ist indes nicht offenbart.
Die Druckschrift PV1 betrifft, wie bereits in der Beschreibungseinleitung der OS erläutert, ein Nachtsichtverbesserungssystem für Kraftfahrzeuge und insbesondere ein solches System, welches eine Head-up-Display-Technologie enthält. Ferner enthält es eine Infrarot-Kamera und eine vom Fahrer zu bedienende Steuerung, mit der die Bildpolarität an der Kamera ausgewählt werden kann. Eine Kamera für sichtbares Licht ist nicht offenbart. Eine irgendwie geartete Berücksichtigung von Fahrereingaben, mit denen die Darstellung des automatisch generierten (Teil- ) Fusionsbilds, bestehend aus gewichtet überlagerten spektral unterschiedlichen Abbildern, kontinuierlich, gleichsam stetig veränderbar ist, ist indes nicht offenbart.
Von daher ist die Neuheit des Beanspruchten gegenüber den aus dem zu berücksichtigenden Stand der Technik hervorgehenden Verfahren gegeben.
Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es - abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).
In der Druckschrift E4 findet sich selbst kein Anlass oder Anregung, der bzw. die es dem Fachmann nahelegt, das Verfahren so abzuändern, dass neben der manuellen
Gewichtung verschiedener Wellenlängen (vgl Sp.3, Z. 29-33) eine weitere Möglichkeit, nämlich eine automatisierte Gewichtung unterschiedlicher spektraler Abbildungen möglich ist. Es handelt sich auch nicht um eine einfache, in das Belieben des Fachmanns gestellte Abänderung. Denn mit dem offenbarten Verfahren ist bereits eine optimale Auswahl, unabhängig davon, ob es sich um Flugsand, Schnee, leichten Regen, starken Regen, Nebel, große oder kleine Tropfen oder andere Sichtbehinderungen handelt, ermöglicht (vgl. Sp.3, Z. 33-36), die den Fachmann insoweit eher davon abhalten würde, das Verfahren nach der Druckschrift E4 zu verändern.
Die weiteren vorgenannten Druckschriften zeigen allesamt zumindest keine manuelle Einflussnahme auf eine derartige Gewichtung wie mit den Merkmalen M7 und M8 gefordert. Die Lehre des gattungsfremden Verfahrens nach der Druckschrift E4 heranzuziehen, ist nach Überzeugung des Senates allenfalls rückschauend möglich. Selbst wenn man sie heranzöge, käme man zumindest nicht zu einem Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1, da mit der Formulierung des Merkmals M6 eine sehr spezielle Gewichtung gefordert ist, bei der die Pixelinformation im Infrarot-Abbild unterschiedlich zur zeit- und ortsgleichen Pixelinformation im Visuell-Abbild bei der Mittelwertbildung gewichtet wird, die ebenfalls keine der vorveröffentlichten Druckschriften zeigt oder beschreibt.
Somit ist daher anzuerkennen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
6.5 Die Betrachtung der Patentfähigkeit des nebengeordneten Patentanspruchs 32 führt zum gleichen Ergebnis wie beim Patentanspruch 1.
Auch die Vorrichtung zur Sichtbarmachung der Umgebung eines Fahrzeugs gemäß Patentanspruch 32, die bereits mit den ursprünglichen Unterlagen, dort als Anspruch 37 beansprucht worden ist und die ein Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 31 ausführt, wird durch keine der Druckschriften E1 bis E7 und PV1
offenbart oder nahegelegt. Die Ausführungen unter Ziffer 6.4 gelten - mutatis mutandis - gleichermaßen.
Der so beanspruchte Gegenstand gilt somit ebenfalls als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
6.6 Mit den Ansprüchen 1 und 32 sind auch die über das Selbstverständliche hinausgehenden Weiterbildungen des Verfahrens bzw. der Vorrichtung gemäß den zulässigen Patentansprüchen 2 bis 31 und 33 nach Hilfsantrag gewährbar.
Die Unteransprüche 2 bis 31 und 33 nach Hilfsantrag entsprechen im Wortlaut den Ansprüchen 2 bis 8, 11 bis 23 und 25 bis 34 sowie 38 der ursprünglich eingereichten Fassung, wobei die Unteransprüche 9 bis 12, 14 bis 19 und 33 eine Anpassung ihrer Rückbezüge erfuhren ohne Auswirkungen auf ihren Offenbarungsgehalt.
6.7 Auch die übrigen Anmeldungsunterlagen nach Hilfsantrag genügen den weiteren Voraussetzungen zur Patenterteilung.
Die vorgenommenen, zulässigen Änderungen in der Beschreibung nach Hilfsantrag betreffen Anpassungen von Textpassagen an den nun beanspruchten Gegenstand im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung.
Aus den genannten Gründen war auf die Beschwerde der Anmelderin der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und ein Patent gemäß Hilfsantrag zu erteilen.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:}Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch einzulegen.
Hubert Eisenrauch Körtge Peters