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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 21.12.2010 - 6 W (pat) 53/07 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 53/07 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Dezember 2010 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 13 290.1-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Dezember 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse E 04 B - hat die am 29. März 1997 eingereichte Anmeldung mit Beschluss vom 6. Oktober 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Anspruchs 1 vom 25. Oktober 2004 beruhe gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 7. November 2005, eingegangen am 8. November 2005. Sie verfolgt ihr Patentbegehren mit den eingereichten Unterlagen vom 25. Oktober 2004, im Original eingegangen am 26. Oktober 2004, weiter.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
Verfahren zum Verkleben von Mineralwollelamellenplatten auf einer Wand mit einem Klebemörtel, dadurch gekennzeichnet, dass die zu verklebenden Schnittkanten der Mineralwollelamellenplatten ein Profil aufweisen, durch welches die Oberfläche gegenüber einer nicht profilierten Schnittkante um mindestens 10 bis 50 % vergrößert ist, und dass mindestens die profilierten Schnittkanten eine dünne, abgebundene Vorbeschichtung aus Klebemörtel oder einer Kunststoffdispersion aufweisen. Der geltende Anspruch 5 lautet:
Mineralwollelamellenplatten zum Verkleben auf einer Wand mit Hilfe eines Klebemörtels, dadurch gekennzeichnet, dass die zu verklebenden Schnittkanten ein Profil aufweisen, durch welches die Oberfläche gegenüber einer nicht profilierten Schnittkante um mindestens 10 bis 50 % vergrößert ist, und dass mindestens die profilierten Schnittkanten eine dünne, abgebundene Vorbeschichtung aus Klebemörtel oder einer Kunststoffdispersion aufweisen.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind u. a. die WO 95/33105 und die DE 43 16 099 A1 berücksichtigt worden.
Die Anmelderin hält den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 für patentfähig.
Sie stellt sinngemäß den Antrag,
den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. Oktober 2005 aufzuheben und ein Patent mit den geltenden Unterlagen zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn der Gegenstand des Anspruchs 1 ist im Hinblick auf den Stand der Technik nicht patentfähig. Die Merkmale der Ansprüche sind ursprünglich offenbart. Die neu in Anspruch 1 und Anspruch 5 aufgenommenen Merkmale ergeben sich aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 2 und 6.
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, Mineralwollelamellenplatten zur Verklebung auf einer Wand zur Verfügung zu stellen, die einerseits keine oder nur eine dünne Vorbeschichtung aufweisen, andererseits jedoch geeignet sind, nur punkt- und/oder wulstförmig mit dem Untergrund verklebt zu werden (vgl. DE 197 13 290 A1 Spalte 1, Zeile 37 bis Zeile 42).
Die Lösung ist hier das Verfahren nach geltendem Anspruch 1 und die Mineralwollplatte nach geltendem Anspruch 5.
Der Gegenstand des Anspruchs 5 mag zwar neu sein, er stellt jedoch nicht das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit dar, da er sich für den Fachmann in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß der WO 95/33105 und der DE 43 16 099 A1 ergibt.
Durch die WO 95/33105 sind nämlich Mineralwollelamellenplatten zum Verkleben auf einer Wand mit Hilfe eines Klebemörtels bekannt. Die Schnittkanten weisen eine dünne, abgebundene Vorbeschichtung aus Klebemörtel oder einer Kunststoffdispersion aufweisen (vgl. Anspruch 1).
Im Unterschied hierzu haben beim Gegenstand nach Anspruch 5 die zu verklebenden Schnittkanten ein Profil, durch welches die Oberfläche gegenüber einer nicht profilierten Schnittkante um mindestens 10 bis 50 % vergrößert ist.
Durch die DE 43 16 099 A1 sind weitere Mineralwollelamellenplatten zum Verkleben auf einer Wand mit Hilfe eines Klebemörtels bekannt. Die zu verklebenden Schnittkanten weisen ein Profil auf, durch welches die Oberfläche gegenüber einer nicht profilierten Schnittkante um mindestens 10 % vergrößert ist. Der Fachmann, ein Bautechniker aus dem Bereich, Herstellung und Verarbeitung von Mineralwollelamellenplatten, erkennt ohne weiteres, dass eine vollflächige Verklebung der Mineralwollelamellenplatten den größtmöglichen Kleberverbrauch bedeutet. Über einfache Versuche lässt sich schnell ermitteln, wie groß der verklebte Flächenanteil sein muss, damit die Mineralwollelamellenplatten ausreichend fest mit der zudämmenden Wand verbunden sind. Aus der DE 43 16 099 A1 kennt der Fachmann Mineralwollelamellenplatten mit profilierten Schnittkanten, die dort zwar zu einem anderen Zweck vorgesehen sind. Aber allein die Tatsache die Schnittkanten der Mineralwollelamellenplatten zu profilieren ist Hinweis genug, auch Platten gem. der WO 95/33105 so mit Profilierungen auszustatten, dass lediglich ein Teil der Fläche vorbeschichtet wird, der dann beim Aufbringen der Mineralwollelamellenplatten auf die Wand nur die Klebemasse trägt, die erforderlich ist, um einen sicheren Verbund herzustellen. Damit ergibt sich der Gegenstand des geltenden Anspruchs 5 für den Fachmann in naheliegender Weise aus der WO 95/33105 und der DE 43 16 099 A1. Der geltende Anspruch 5 ist nicht gewährbar.
Da das Verfahren nach Anspruch 1 keine über den Anspruch 5 hinausgehenden Merkmale aufweist, ergibt sich das Verfahren nach Anspruch 1, wie oben dargelegt, ebenso aus diesem Stand der Technik. Der geltende Anspruch 1 ist damit nicht gewährbar.
Hiermit sind zwingend auch die rückbezogenen Unteransprüche nicht gewährbar, da sie zusammen mit dem Anspruch 1 bzw. 5 Gegenstand desselben Antrags auf Erteilung eines Patents sind und deshalb ohne eigene Prüfung das Rechtsschicksal des nicht patentfähigen Anspruchs 1 bzw. 5 teilen (vgl. BGH GRUR 1980, 716 - Schlackenbad i. V. m. BlPMZ 1989, 103 - Verschlussvorrichtung für Gießpfannen).
Lischke Guth Hildebrandt Küest
Cl