Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 22.09.2004 - 1 B 120/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 120/04 |
| Entscheidungsdatum : | 22. September 2004 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Mecklenburg-Vorpommern; 01.06.2004; OVG 2 L 27/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. September 2004 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und {GESPERRT:BEGINN}Richter{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juni 2004 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält die "höchstrichterlich nicht entschiedene Frage nach dem Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 i.V.m. § 53 AuslG irakischer Staatsangehöriger yezidischen Glaubens" für klärungsbedürftig. Sie verkennt dabei, dass § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Zulassung der Revision nur eröffnet zur Klärung bestimmter Fragen des revisiblen {GESPERRT:BEGINN}Rechts{GESPERRT:ENDE} . Solche zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie erschöpft sich vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung in Angriffen auf die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht und dessen tatrichterliche, im Revisionsverfahren nicht klärungsfähige Einschätzung, dass die Kläger auch im Hinblick auf ihren yezidischen Glauben weder durch die neuen Autoritäten im Irak bedroht noch Übergriffen durch die moslemische Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt sind. Soweit die Beschwerde behauptet, "die beabsichtigte Abschiebung der Kläger bzw. die Nichtgewährung des Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 AuslG" verstoße "gegen höherrangiges Völkerrecht bzw. das Völkergewohnheitsrecht ..., und zwar insbesondere gegen Art. 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention", wird auch hierzu eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage von fallübergreifender Bedeutung nicht dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bezugnahme der Beschwerde auf "UNHCR-Richtlinien" zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I 718) nicht erhoben.
Unterschrift
Eckertz-Höfer Hund Richter