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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 08.12.2004 - 32 W (pat) 165/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 32 W (pat) 165/02 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Dezember 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 21 084.1
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 8. Dezember 2004 durch Richter Viereck als Vorsitzendem, Richter Müllner und Richter Kruppa
BPatG 152 10.99 beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 41 - vom 08. Januar 2002 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 17. März 2000 angemeldete Wortmarke
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mit Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 8. Januar 2002 teilweise zurückgewiesen. Dem Beschluss vorausgegangen war eine Beanstandung des ursprünglich eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. Obwohl der Anmelder mit Schreiben vom 14. November 2000 ein entsprechend der Beanstandung geändertes Warenverzeichnis vorgelegt hat, erfolgte die teilweise Zurückweisung der Anmeldung im angefochtenen Beschluss ausweislich der im Tenor aufgelisteten Waren und Dienstleistungen offensichtlich auf der Grundlage des ursprünglichen Warenverzeichnisses. Zur Begründung ist ausgeführt, der angemeldeten Marke fehle im tenorierten Umfang jegliche Unterscheidungskraft.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Er erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle und die Eintragung der angemeldeten Marke für alle geltend gemachten Waren und Dienstleistungen. Da das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft restriktiv auszulegen sei und es sich bei der angemeldeten Marke um eine sprachunüblich gebildete Wortneuschöpfung handle, sei die Zurückweisung zu Unrecht erfolgt.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ohne Sachentscheidung. Da der angefochtene Beschluss nicht erkennen lässt, ob die Markenstelle der Entscheidung versehentlich das ursprüngliche Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zugrundegelegt hat, oder aber bei der Entscheidung vom geltenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ausgegangen ist und nur bei der Bezeichnung der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen im Tenor versehentlich die Formulierung des ursprünglichen Verzeichnisses verwendet hat, sieht sich der Senat auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verfahrensökonomie nicht in der Lage, eine eigene Sachentscheidung zu treffen.
Nach einer nochmalig notwendig erscheinenden Abklärung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses - vor allem Klasse 42 betreffend - wird die Markenstelle bei der neuen Entscheidung zu prüfen haben, ob die angegebenen Zurückweisungsgründe einer Eintragung der Markenanmeldung auch bei Zugrundelegung des geltenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, insbesondere für die im geltenden Verzeichnis aufgeführten Dienstleistungen der Klasse 38, entgegenstehen.
Viereck Müllner Kruppa
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