LSG Niedersachsen-Bremen
26. Juli 2016
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BVerfG
9. Juni 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.06.2020 - 1 BvR 1833/16 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 1833/16 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Juni 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| des Herrn K…, |
| 1. unmittelbar gegen |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durchden Vizepräsidenten Harbarth
und die Richterinnen Baer,
Ott
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Juni 2020 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
1. Der Beschwerdeführer wendet sich in der Sache gegen eine Sanktion der Verletzung von Mitwirkungspflichten zur Beseitigung der eigenen Bedürftigkeit durch die Minderung von Leistungen der Grundsicherung in einer Höhe von 60 % und die diesen zugrunde liegenden Regelungen.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG); sie ist unzulässig.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist entfallen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 2975/13 -). Mit nachgereichtem Schreiben hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm die hier streitigen Leistungen aufgrund einer anderen Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vollumfänglich ausgezahlt wurden. Damit sind die hier angegriffenen Entscheidungen prozessual überholt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Harbarth | Baer | Ott |