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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 06.03.2003 - 3 B 8/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 8/03 |
| Entscheidungsdatum : | 6. März 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 27.02.2002; OVG 4 A 1835/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Driehaus{GESPERRT:ENDE} sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Brunn{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Die als Gegenvorstellung anzusehende Eingabe vom 16./23. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Der herangezogene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2003 - 1 BvR 2222/02 - ist - von allem anderen abgesehen - nicht einschlägig, weil er die - von den Oberverwaltungsgerichten nicht einheitlich behandelte - Frage betrifft, ob gegen eine erstinstanzliche Untätigkeit mit einer Untätigkeitsbeschwerde vorgegangen werden darf. Im Streitfall erstrebt der Kläger/Beschwerdeführer jedoch Rechtsschutz durch das Bundesverwaltungsgericht gegen eine behauptete zweitinstanzliche Untätigkeit; insoweit gilt das im Beschluss vom 30. Januar 2003 - BVerwG 3 B 8.03 - Gesagte.