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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 20.08.2003 - 26 W (pat) 136/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 26 W (pat) 136/02 |
| Entscheidungsdatum : | 20. August 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 02 532.4
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker
BPatG 152 10.99 beschlossen:
Die Beschwerde und der Kostenantrag werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Bezeichnung
Product Engineering Service
für die Dienstleistungen
"Die Abhaltung von Schulungen zur Zertifizierung von Unternehmen nach VDA, TS, ISO etc. Die Zertifizierung Unternehmen. Die Betreuung und Verbesserung industrieller Fertigungsprozesse sowie die Entwicklung, Verbesserung und Implementierung technischer Verfahren und Fertigungsprozesse für Industrie, Handel und Gewerbe. Die Materialbearbeitung, das Reparaturwesen und die Montage von industriellen Teilen und Anlagen, insbesondere der Automobilindustrie in Form von Kontroll- und Nacharbeit sowie die Separierung der verschiedenen Teile und Werkstoffe mittels physikalischer, chemischer und biologischer Verfahren und Prozesse."
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 37 hat die Anmeldung mit Beschluß vom 14. Juni 2002 wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Bei der angemeldeten Marke handele es sich um einen fest umrissenen englischen Begriff, dessen Verwendung zB im Internet ohne weiteres nachweisbar sei. Mit "Product Engineering" werde danach der Prozeß der Entwicklung und Herstellung aller möglichen Produkte bezeichnet. Die Sammelbezeichnung "Product Engineering Service" stehe für eine ganze Reihe von Dienstleistungen, wie sie im Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung gewissermaßen definiert seien. An einer solchen beschreibenden Angabe bestehe ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber. Da die angemeldete Bezeichnung von weiten Kreisen der Abnehmer lediglich als Beschreibung der angebotenen Dienstleistungen verstanden werde, fehle ihr auch jegliche Unterscheidungskraft.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach handelt es sich bei der beanspruchten Kennzeichnung nicht um eine rein beschreibende Angabe. Das Ergebnis der ihr vom Senat zugeleiteten Internetrecherche spreche zwar dafür, daß die angemeldete Wortfolge für die maßgeblichen Verkehrskreise verständlich sei, weil andernfalls derartige häufige Verwendungen nicht denkbar seien, dennoch handele es sich bei der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit nicht um einen fest umrissenen, freihaltungsbedürftigen Begriff. Die Frage, ob und in welcher Weise die Kombination von englischen Begriffen als Marke eingetragen werden könne, habe eine grundsätzliche Bedeutung und sei im Falle der Zurückweisung der Beschwerde höchstrichterlich klärungsbedürftig.
Demgemäß beantragt die Anmelderin sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Deutschen Patent- und Markenamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn der angemeldeten Bezeichnung "Product Engineering Service" fehlt jedenfalls die gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz erforderliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrunde liegenden Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Einer Wortmarke kann eine ausreichende Unterscheidungskraft allerdings nur dann zugesprochen werden, wenn dem Gesamtzeichen bezogen auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht lediglich um einen vielfach gebräuchlichen allgemeinen Ausdruck und Sachhinweis handelt (vgl BGH WRP 1998, 495 - TODAY; MarkenR 1999, 349 - YES; GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Hiervon ausgehend steht auch nach Auffassung des Senats der begehrten Eintragung das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen: Ein ganz überwiegender und damit markenrechtlich relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs wird in der Bezeichnung "Product Engineering Service" im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich einen allgemeinen Hinweis sehen.
Wie die vom Senat ermittelten und der Anmelderin zugestellten Fundstellen aus dem Internet belegen, werden die englischsprachigen Wortfolgen "Product Engineering", "Engineering Service" oder "Product Service" von verschiedenen Anbietern von Dienstleistungen als Hinweis darauf verwendet, daß das betreffende Unternehmen (Dienst-)Leistungen (= Service) auf dem Gebiet der Produkt(ions)Technik (= Product Engineering) erbringt. Die von der Anmelderin beanspruchten Dienstleistungen wie zB die "Betreuung und Verbesserung industrieller Fertigungsprozesse" sowie die "Montage von industriellen Teilen und Anlagen" beschreiben derartige Dienstleistungen, - ein Umstand, der eindeutig für den angenommenen Sinngehalt spricht. Da aus dem Verzeichnisse der beanspruchten Dienstleistungen außerdem hervorgeht, daß die betreffenden Leistungen Industrieunternehmen und damit Fachleuten angeboten werden sollen, bestehen auch keine Zweifel, daß diese Fachkreise den Sinngehalt der englischsprachigen Anmeldung "Product Engineering Service" ohne weiteres erfassen und nur als Hinweis auf ein Dienstleistungsangebot verstehen, mit dem Arbeiten auf dem Gebiet der Produkttechnik erbracht werden. Schließlich räumt die Anmelderin selbst ein, daß die beanspruchte Marke für die maßgeblichen Verkehrskreise verständlich sei. Der angesprochene (Fach-)Verkehr wird die Anmeldung mithin nur als rein sachbezogene Information über den Schwerpunkt des betreffenden Dienstleistungsangebots, nicht aber als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen auffassen.
Der Antrag der Anmelderin, dem Deutschen Patent- und Markenamt die Verfahrenskosten aufzuerlegen, war ebenfalls zurückzuweisen, weil das Deutsche Patent- und Markenamt nicht gemäß § 71 Absatz 1 Markengesetz an dem Beschwerdeverfahren beteiligt ist und auch keine Anhaltspunkte für eine etwaige fehlerhafte Sachbehandlung der Markenstelle vorliegen, die ausnahmsweise eine Zurückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigen könnten.
Ebensowenig liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Absatz 2 Markengesetz vor.
Vorsitzender Richter Reker Kraft Albert ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert
Kraft
br/Na