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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 12.06.2012 - 4 Ni 9/10 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 4 Ni 9/10 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Juni 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL Verkündet am 12. Juni 2012 4 Ni 9/10 …
(Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache
…
BPatG 253 08.05 betreffend das deutsche Patent 196 46 562
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 12. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Engels, die Richterin Friehe und die Richter Dipl.-Phys. Dr. Müller, Dipl.-Ing. Veit und Dipl.-Ing. Schmidt-Bilkenroth
für Recht erkannt:
I. Das deutsche Patent 196 46 562 wird für nichtig erklärt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 196 46 562 (Streitpatent), das am 12. November 1996 angemeldet wurde. Die Erteilung des Streitpatents wurde am 18. Februar 1999 veröffentlicht; es ist in Kraft. Es betrifft ein Hochdruck-Wasser-Feuerlöschgerät und weist 7 Patentansprüche auf, die sämtlich angegriffen sind.
Patentanspruch 1 lautet:
1. Tragbares oder rollbares Feuerlöschgerät, bestehend aus einem druckfesten geschlossenen Wasserbehälter (1) und einer daran außen anschließbaren Druckgasflasche (3) und einer mittels eines formfesten Schlauchs (4) mit dem Wasserbehälter (1) verbundenen Spritzdüse (5) zur Erzeugung eines fein zerstäubten Wasserstrahls, dadurch gekennzeichnet, dass der Wasserbehälter (1) eine mittels eines Verschlussdeckels (2) verschließbare gesonderte Wassereinfüllöffnung aufweist und dass zum Anschluss der Druckgasflasche (3) an den Wasserbehälter (1) eine Schnellkupplung vorgesehen ist.
Wegen der direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
Nach Ansicht des Klägers sind die Gegenstände der angegriffenen Ansprüche des Streitpatents unzulässig erweitert und nicht patentfähig. Er beruft sich hierzu unter anderem auf folgende Druckschriften:
K8 US 2,580,448 A K16 DE 44 43 111 A1.
Der Kläger beantragt,
das deutsche Patent 196 46 562 im vollen Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig und nicht für unzulässig erweitert.
Der Senat hat den Parteien einen frühen gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG zugeleitet. Auf den Hinweis vom 24. April 2012 wird Bezug genommen (Bl. 97 ff. der Akten).
Gründe
I.
Die auf die Nichtigkeitsgründe mangelnder Patentfähigkeit (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) sowie unzulässiger Erweiterung des Streitpatents (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) gestützte Klage ist zulässig und begründet, denn der Gegenstand des Streitpatents beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
II.
1. Das Streitpatent betrifft ein Hochdruck-Wasser-Feuerlöschgerät. Nach der Beschreibungseinleitung des Streitpatents [Sp. 1, Z. 6 ff.] ist die Verwendung eines fein zerstäubten Wasserstrahls zur Brandlöschung im Stand der Technik bekannt. Das Löschen eines Brandherds mit einem fein zerstäubten Wasserstrahl habe gegenüber dem Löschen mit massivem Wasserstrahl den Vorteil, dass mit einer relativ kleinen Wassermenge, die zielgerichtet eingesetzt wird, eine große Lösch- und Kühlwirkung des Brandherds erreicht werde. Weitere Vorteile des Löschens mit einem fein zerstäubten Wasserstrahl seien, dass extensive Wasserschäden durch das Löschen vermieden und durch die viel intensivere Kühlwirkung des fein zerstäubten Wasserstrahls ein Wiederaufflackern des Feuers verhindert werden. Damit sei ein Löschen von Bränden auch dort möglich, wo keine größeren Löschwassermengen zur Verfügung stehen. Dieses Löschverfahren sei auch wirksamer als der Einsatz von Pulver oder Schaum, die das Feuer nur erstickten, aber keine nennenswerte Kühlwirkung erzeugten. Schließlich könnten mit diesem Verfahren auch Brände an elektrischen Anlagen oder Flüssigkeitsbrände wirksam gelöscht werden, was beim herkömmlichen Löschen mit massivem Wasserstrahl nicht möglich sei. Ein Löschgerät zur Erzeugung eines fein zerstäubten Wasserstrahls sei im Stand der Technik (DE 44 43 111 A1) bekannt [Sp. 1, Z. 27 ff. der Streitpatentschrift]. Es bestehe aus einem druckfesten geschlossenen Wasserbehälter und einer außen daran anschließbaren Druckgasflasche sowie einer mittels eines formfesten Schlauchs mit dem Wasserbehälter verbundenen Spritzdüse, die den fein zerstäubten Wasserstrahl erzeuge. Der druckfeste Wasserbehälter sei dabei in ähnlicher Weise wie eine bekannte Druckgasflasche ausgebildet, und zwar prinzipiell wie bei herkömmlichen Pulverlöschern, Schaumlöschern und Kohlendioxidlöschern als ein Löschmittelbehälter in Form einer druckfesten Flasche mit in eine Halsöffnung derselben eingeschraubten Armatur und einem Anschluss einer Druckmittelquelle zum Austreiben des Löschmittels.
Bei diesem bekannten Löschgerät handele es sich also ebenso wie bei herkömmlichen Pulverlöschern, Schaumlöschern und Kohlendioxidlöschern um ein Löschgerät für den einmaligen Gebrauch beim Löscheinsatz mit werksbefüllter Wasserflasche, die nach Leerspritzen im Löscheinsatz vom Benutzer nicht mehr verwendet werden könne, sondern zum Wiederbefüllen an eine dafür ausgerüstete Servicestelle gegeben werden müsse. Denn zum Wiederbefüllen des Wasserbehälters müsse die gesamte Armatur abmontiert und nach Befüllen wieder aufgesetzt werden.
2. Das Streitpatent (Sp. 1, Z. 63 - 67) bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, ein Löschgerät zu schaffen, das nach Gebrauch vom Benutzer selbst schnell wieder für einen erneuten Gebrauch nachgerüstet werden kann, um den Löscheinsatz nach Bedarf fortsetzen zu können.
3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 einen Feuerlöscher mit folgenden Merkmalen vor:
M0 Tragbares oder rollbares Feuerlöschgerät, bestehend aus M1 einem druckfesten geschlossenen Wasserbehälter (1) M2 und einer daran außen anschließbaren Druckgasflasche (3) M3 und einer … M3.1 mittels eines formfesten Schlauchs (4) mit dem Wasserbehälter (1) verbundenen (M3) … Spritzdüse (5) M3.2 zur Erzeugung eines fein zerstäubten Wasserstrahls, dadurch gekennzeichnet, M4 dass der Wasserbehälter (1) eine … M5 mittels eines Verschlussdeckels (2) verschließbare (M4) … gesonderte Wassereinfüllöffnung aufweist M6 und dass zum Anschluss der Druckgasflasche (3) an den Wasserbehälter (1) eine Schnellkupplung vorgesehen ist.
4. Den hier zuständigen Fachmann sieht der Senat als einen Techniker oder Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit beruflicher Erfahrung in der Entwicklung von Feuerlöschgeräten.
5. Es kann dahinstehen ob der Inhalt der Anmeldung durch den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 und den in der ursprünglichen Beschreibung nicht genannten Begriff "Verschlussdeckel" (Merkmal M5) unzulässig erweitert ist, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist jedenfalls nicht patentfähig, da er dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt worden ist (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
Nach Meinung des Senats ist es überdies fraglich, inwieweit sich das von der Beklagten unter Hinweis auf die Beschreibung des Streitpatents (Sp. 2, Z. 8 - 22) geltend gemachte Konzept der schnellen Wiederbefüllbarkeit des beanspruchten Feuerlöschgerätes mit Wasser vor Ort, während des Löscheinsatzes, in den Merkmalen des gegenständlich formulierten Patentanspruchs widerspiegelt. Dies kann jedoch in Anbetracht des Standes der Technik ebenfalls dahingestellt bleiben, da nach Überzeugung des Senats der Fachmann dem Stand der Technik auch diesbezüglich eine Anregung entnahm. 5.1. Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen der Auslegung.
Zur Zweckangabe "zur Erzeugung eines fein zerstäubten Wasserstrahls" im Merkmal M3.2 ist in der Streitpatentschrift (Sp. 2, Z. 52 - 59) angegeben, dass die Spritzdüse so ausgebildet ist, dass sie einen fein zerstäubten Wasserstrahl erzeugt. Dieser tritt zur Bildung eines Aerosols in fein zerstäubter Form aus der Düse aus. Zweckangaben in einem Sach- oder Verfahrensanspruch beschränken diesen als solchen nicht gegenständlich im Hinblick auf den angegebenen Zweck, umfasst ist vielmehr jede gemäß der erfinderischen Lehre gestaltete bzw. hergestellte Sache, sofern sie so ausgebildet ist, dass sie auch für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGH GRUR 2009, 827 - Bauschalungsstütze). Die Spritzdüse muss folglich so ausgebildet sein, dass sie einen austretenden Wasserstrahl fein zerstäuben kann.
Die Merkmale M4 und M5 sind nach Meinung des Senats so zu verstehen, dass der Wasserbehälter eine vom Anschluss der Druckgasflasche und vom Anschluss des Schlauches separate, verschließbare Öffnung aufweist, in die Wasser eingefüllt werden kann (wie im Streitpatent in den Fig. 1 und 2 mit Bz. 2 gezeigt). Damit ist nicht eine Öffnung des Wasserbehälters gemeint, in die eine Armatur eingeschraubt wird, an die dann der Schlauch und die Druckgasflasche angeschlossen werden.
Zum Merkmal M6 ist in der Streitpatentschrift (Sp. 2, Z. 33 - 39) lediglich ausgeführt, dass es sich um eine übliche Schnellkupplung handeln soll, mit der die Druckgasflasche mit dem Wasserbehälter verbunden werden kann. Eine besondere Ausgestaltung dieser "Schnellkupplung" ist an keiner Stelle im Streitpatent beschrieben und auch in den Figuren nicht gezeigt. Der Auffassung der Beklagten, dass die beanspruchte Schnellkupplung ohne Werkzeug nur mit der Hand verbindbar bzw. lösbar sein müsse, kann nicht gefolgt werden. Begriffe in Patentansprüchen oder der Beschreibung sind so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift versteht (BGH GRUR 2001, 232, 233 - Brieflocher m. w. N.), weshalb die Patentschrift im Hinblick auf die gebrauchten Begriffe ihr eigenes Lexikon bilden kann (BGH GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube; BGH Mitt. 2000, 105, 106 - Extrusionskopf). Für ein insoweit eingeschränktes Verständnis der Beklagten, was der angesprochene Fachmann unter einer "üblichen" Schnellkupplung versteht, fehlt jedoch in der Patentstreitschrift jeglicher Hinweis, wie auch aus dem in der genannten Aufgabe zum Ausdruck kommenden Erfindungsgedanken (BGH GRUR 2010, 602, Tz. 27 - Gelenkanordnung) sich ein derartiges einschränkendes Verständnis nicht ergibt. Danach wird der angesprochene Fachmann unter einer "üblichen" Schnellkupplung im Sinne des Streitpatents eine solche verstehen, die eine vor Ort im Löscheinsatz unter geringem Zeitaufwand zu lösende Verbindung zwischen dem Wasserbehälter und der Druckgasflasche bildet. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies per Hand oder unter Zuhilfenahme eines üblichen Werkzeugs geschieht. Auch eine Überwurfmutter, die ggf. mit Hilfe eines gewöhnlichen Gabelschlüssels gelöst bzw. angezogen werden kann, stellt somit eine Schnellkupplung im Sinne des Streitpatents dar.
5.2. Das Feuerlöschgerät nach Patentanspruch 1 wurde dem Fachmann aus der Zusammenschau der Druckschriften K16 und K8 nahe gelegt.
Aus der Druckschrift K16, die auch im Streitpatent als Stand der Technik genannt ist, ist ein Feuerlöschgerät, das Wasser als Löschmittel verwendet (Vorrichtung zum Löschen von Feuer mit Wasser), bekannt (Ansprüche 4, 6; Fig. 1 u. 2 mit Beschr. ab Sp. 3, Z. 41 - 63). Das dort gezeigte Feuerlöschgerät, das sowohl tragbar als auch fahrbar (= rollbar) ausgebildet sein kann (Sp. 2, Z. 51 - 54) [= Merkmal M0], besteht aus einem druckfesten geschlossenen Wasserbehälter (Vorratsbehälter 13 für Wasser 10) [= Merkmal M1] und einer daran außen anschließbaren Druckgasflasche (Druckquelle 14 in Gestalt einer Druckgasflasche) [= Merkmal M2] sowie einer mittels eines Schlauches (15), der aufgrund des unter Druck stehenden Wassers (Sp. 2, Z. 7 - 10: "… Wasser mit einem Überdruck von mindestens 50 atü durch die Düse …") selbstverständlich formfest sein muss, mit dem Wasserbehälter (Vorratsbehälter 13) verbundenen Spritzdüse (Düse 11) [= Merkmale M3 und M3.1] zur Erzeugung eines fein zerstäubten Wasserstrahls (Sp. 1, Z. 29 - 33: "… hinreichend fein verteilt in Gestalt von Tröpfchen bzw. Nebel"; Anspruch 4: "… dass es aus einer Düse (11) als Tröpfchen-Nebel versprühbar ist") [= Merkmal M3.2].
Die Druckgasflasche (Druckquelle 14) wird bei dem bekannten Feuerlöschgerät mittels eines Kupplungsstückes 29 über den Druckgasanschluss 25 der Anschlussarmatur 19 mit dem Wasserbehälter (Vorratsbehälter 13) verbunden (Fig. 1). Der Einwand der Beklagten, dass es sich bei diesem Kupplungsstück um eine gewöhnliche Kupplung und keine Schnellkupplung im Sinne des Streitpatents handle, kann den Senat nicht überzeugen. Gemäß der Druckschrift K16 ist bei dem dort gezeigten Feuerlöschgerät die Druckgasquelle lösbar mit dem Vorratsbehälter verbunden (Anspruch 5). Dadurch kann eine einzige Druckgasquelle (Druckgasflasche) nacheinander an mehrere Vorratsbehälter angeschlossen werden, um deren Wasservorrat zu versprühen (Sp. 2, Z. 67 - Sp 3, Z. 8). Dies geschieht selbstverständlich vor Ort im Löscheinsatz und nicht in einer Servicewerkstatt. Dazu ist jedoch eine schnell und einfach zu lösende Verbindung zwischen der Druckgasflasche (Druckgasquelle 14) und dem Vorratsbehälter 13 erforderlich. Bei dem in der K16 gezeigten Kupplungsstück 29 muss es sich demnach zwangsläufig um eine übliche Schnellkupplung im Sinne des Streitpatents handeln [= Merkmal M6], da ein schnelles Wechseln der Vorratsbehälter an der Druckgasquelle sonst nicht möglich wäre.
Damit im Löscheinsatz eine einzige Druckgasquelle nacheinander an mehrere Vorratsbehälter angeschlossen werden kann, wie in der K16 vorgeschlagen (vgl. a. a. O.), muss eine ausreichend große Anzahl an gefüllten Vorratsbehältern am Einsatzort vorrätig sein. Die sich daraus ergebenden Nachteile bzw. Probleme waren für den zuständigen Fachmann offensichtlich. Zum einen ist es aufwändig eine große Anzahl an Vorratsbehältern zum Einsatzort zu transportieren. Dazu können zusätzliche Einsatzfahrzeuge erforderlich sein. Zum anderen ist es bei Beginn des Einsatzes schwer abzusehen, wie groß der tatsächliche Bedarf an Löschmittel, und somit an gefüllten Vorratsbehältern, am Einsatzort sein wird. Falls die Zahl der gefüllten Vorratsbehälter während des Einsatzes nicht ausreicht,
müssen zusätzliche Vorratsbehälter mit Löschmittel zum Einsatzort transportiert werden, da zum Wiederbefüllen des aus der K16 bekannten Feuerlöschgerätes die Armatur 19 vom Vorratsbehälter 13 abgeschraubt werden müsste, was vor Ort während des Einsatzes zu aufwändig wäre. Angesichts dieser klar erkennbaren Nachteile hatte der Fachmann Veranlassung im Stand der Technik nach geeigneten Lösungen zu suchen, um während des Einsatzes mit weniger vorab gefüllten Vorratsbehältern auszukommen und dennoch eine erhöhte Löschleistung zu erreichen.
Der Fachmann kannte vor dem Anmeldetag des Streitpatents auch die Druckschrift K8, aus der ein weiteres tragbares Feuerlöschgerät (portable fire extinguishing apparatus) bekannt ist (Fig. 1 u. 2; Sp. 2, Z. 13 - 30). Dieser Feuerlöscher verfügt über einen Behälter (container 10), an den mittels einer Kupplung (bore 52, sleeve 58) eine Druckgasflasche (cartridge 13 … adapted to receive compressed … gas serving as a pressure medium) auswechselbar angeschlossen ist (Sp. 3, Z. 30 - 33; Sp. 5, Z. 65 - 70). In dem Behälter (container 10) befindet sich ein Löschmittel (extinguishing medium), das bspw. eine Flüssigkeit (liquid) sein kann (Sp. 1, Z. 29 - 35; Sp. 3, Z. 51 - 53) und daher Wasser selbstverständlich mit umfasst. Der Behälter (container 10) mit Löschmittel weist eine gesonderte Einfüllöffnung (filling opening 21) [= Merkmal M4] mit einer Gewindebüchse (bushing 24) auf, in die ein Verschlussdeckel (cap 25) einschraubbar ist, um die Einfüllöffnung (21) zu verschließen (Sp. 2, Z. 27 - 30) [= Merkmal M5]. Falls das Löschmittel aufgebraucht ist, wird der Verschlussdeckel (cap 25) entfernt, der Behälter (container 10) über die Einfüllöffnung (filling opening 21) mit Löschmittel befüllt und der Verschlussdeckel (cap 25) schließlich wieder eingeschraubt (Sp. 5, Z. 16 - 19 u. Z. 65 - 70). Dass dies nur mit Spezialwerkzeug und in einer Servicewerkstatt möglich sei, wie von der Beklagten geltend gemacht, ist nach Meinung des Senats der Druckschrift K8 nicht zu entnehmen. Vielmehr zeigt diese Druckschrift nach Überzeugung des Senats gerade deshalb eine gesonderte Einfüllöffnung (filling opening 21) für das Löschmittel, damit bei der Wiederbefüllung eben gerade nicht die in eine separate Öffnung (opening 17) eingesetzte Armatur (discharge control unit 11) aus dem Behälter (container 10) herausgeschraubt
werden muss (Fig. 2; Sp. 2, Z. 25 - 27). Auch handelt es sich bei dem in der Fig. 2 gezeigten Verschlussdeckel (cap 25) ersichtlich um einen gewöhnlichen Sechskant-Deckel, der üblicherweise mit der Hand oder allenfalls unter Zuhilfenahme eines Gabelschlüssels einfach entfernt werden kann.
Für den Fachmann, der auf der Suche nach einer Lösung für die vorgenannten Probleme bei der Verwendung des aus der K16 bekannten Feuerlöschgerätes war, lag es auf der Hand, auch bei diesem Feuerlöschgerät den Vorratsbehälter 13 (Wasserbehälter) mit einer gesonderten Einfüllöffnung auszustatten [= Merkmal M4], die mit einem Verschlussdeckel verschließbar ist [= Merkmal M5] - so wie in der Druckschrift K8 gezeigt - damit dieser auch vor Ort während des Löscheinsatzes einfach und schnell wieder mit Wasser befüllt werden kann, ohne die Armatur 19 abschrauben zu müssen. Dadurch kann am Einsatzort mit weniger vorab gefüllten Vorratsbehältern ausgekommen werden und es ist auch nicht mehr notwendig, an einer Druckgasflasche die Vorratsbehälter mehrmals zu wechseln um die Löschdauer zu verlängern.
Damit war der Fachmann aber auf naheliegende Weise beim beanspruchten Feuerlöschgerät gemäß Patentanspruch 1 angelangt.
6. Auch die direkt bzw. indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 lassen keine den Patentschutz begründenden Maßnahmen erkennen, was die Beklagte im Übrigen auch nicht geltend gemacht hat (vgl. dazu BGH GRUR 2012, 149, Tz. 96 - Sensoranordnung BGH GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II - in Fortführung von BGH GRUR 1997, 120 ff. - elektrisches Speicherheizgerät).
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
Engels Friehe Dr. Müller Veit Schmidt-Bilkenroth
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