LG München I
25. Februar 2015
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BGH
5. Juli 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 05.07.2018 - VII ZR 248/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 248/16 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Juli 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2018 durch die Richter Dr. Kartzke, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Borris
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 5. Juni 2018 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO des Klägers vom 21. Juni 2018 ist unbegründet.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - VII ZR 262/15 Rn. 2; Beschluss vom 24. August 2016 - VII ZR 248/15 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2016 - VII ZR 47/15 Rn. 2; Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZR 238/14 Rn. 2; BVerfG, NJW 2008, 2635, juris Rn. 15 ff.). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 16. Mai 2017 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497, juris Rn. 14).
Unterschrift
Kartzke Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Borris
Vorinstanz
LG München I; 25.02.2015; 24 O 24494/09 / OLG München; 27.09.2016; 9 U 1161/15 Bau