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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 14.08.1996 - 2 BvR 801/96 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 801/96 |
| Entscheidungsdatum : | 14. August 1996 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. LG Meiningen Beschluß; 28.08.1995; StVK 97/95
Vorinstanz
II. OLG Thüringen Beschluß; 12.03.1996; 1 Ws 188/95
Leitsatz
Auch wenn die einem Gegenstand generell und losgelöst von einem bestimmten Gefangenen innewohnende Gefährlichkeit gem. § 70 Abs. 2 StVollzG ein Besitzrecht ausschließen kann, so ist doch in jedem Einzelfall das Interesse des Gefangenen an dem Besitz des Gegenstandes gegen das Sicherheitsinteresse der JVA abzuwägen. Dabei ist einem besonderem Bedarf des Gefangenen (hier: Besitz eines Musikinstruments zur beruflichen Fortbildung) Rechnung zu tragen.
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StVollzG § 70 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 § 81 Abs. 2 ;
Fundstellen
NStZ 1997, 427
NStZ-RR 1997, 24
StV 1996, 683
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung einer Besitzerlaubnis im Strafvollzug.
I.
Der Beschwerdeführer verbüßt seit Juni 1990 eine lebenslange Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Suhl-Goldlauter. Sein Gesuch, ein eigenes Keyboard im Haftraum benutzen zu dürfen, lehnte die Justizvollzugsanstalt mit Bescheid vom 25. November 1994 aus Gründen der Sicherheit und Ordnung ab. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG machte der Beschwerdeführer dagegen geltend, daß er das Keyboard zu Weiterbildungszwecken benötige. Er nehme bereits seit 18 Monaten an einem Gitarrenkurs der Musikschule Suhl mit großem Erfolg teil; für einen regulären Berufsabschluß an der Musikschule sei jedoch das Erlernen eines zweiten Instrumentes erforderlich. Sicherheitsinteressen der Anstalt träten dahinter zurück. Ein Keyboard könne versiegelt und durch Vermittlung der Anstalt bezogen werden. Die Übersichtlichkeit des Haftraums werde angesichts der geringen Größe des Musikgerätes nicht beeinträchtigt. Eine Lärmbelästigung sei ausgeschlossen. Außerdem gestatte die Justizvollzugsanstalt den Besitz einer Vielzahl vergleichbarer elektronischer Geräte in den Hafträumen wie z.B. Fernseher oder Hifi-Geräte.
Die Strafvollstreckungskammer wies mit Beschluß vom 28. August 1995 den Antrag als unbegründet zurück, weil die Überlassung eines Keyboards eine konkrete Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt darstelle. Die Abwägung der gegenüberstehenden Belange ergebe hier, daß das Interesse des Strafgefangenen an dem Besitz des Keyboards und den damit einhergehenden Fortbildungsmöglichkeiten den Erfordernissen der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt nachgehen müsse. Das Oberlandesgericht verwarf die Rechtsbeschwerde als unbegründet. Es führt aus, daß der ablehnende Bescheid der Justizvollzugsanstalt auf den Versagungsgründen des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG beruhe. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Der Besitz und die Nutzung eines Keyboards durch einen Gefangenen in seinem Haftraum lege aufgrund der Bauart des Instruments eine Mißbrauchsgefahr nahe. Bei einem Keyboard handele es sich um ein elektronisches Gerät, welches aufgrund seiner Beschaffenheit als Versteck für verbotene Gegenstände zu dienen geeignet sei. Ein solches Gerät weise Lüftungsschlitze und Kabelbuchsen auf, die als Versteck u. a. für Betäubungsmittel benutzt werden könnten. Eine Verplombung des Gehäuses an sich sei zwar denkbar, aber bei den oben genannten gefährdeten Stellen, erst recht der Tastatur des Gerätes, offensichtlich nicht möglich. Davon abgesehen könne eine geöffnete Plombe von einem geschickten Strafgefangenen wieder so angebracht werden, daß die Verletzung der Verplombung nur bei genauer Untersuchung festzustellen sei. Zwar bestehe in der Person des Beschwerdeführers keine konkrete Mißbrauchsgefahr, jedoch liege eine Gefährdung im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG bereits dann vor, wenn sich abstrakt ein Mißbrauch der überlassenen Gegenstände nicht ausschließen lasse. Hiervon sei auszugehen. Angesichts der Tatsache, daß in der Justizvollzugsanstalt eine Vielzahl von Gefangenen einsitze, die langjährige Freiheitsstrafen verbüßten und die demzufolge als stärker kriminell einzustufen seien, könnten in der Anstalt auch an sich zuverlässige Strafgefangene von Mitgefangenen unter Druck gesetzt und zu verbotenen Handlungen gezwungen werden. Eine Kontrolle durch die Justizvollzugsbediensteten als milderes Mittel scheide aus, weil es ihnen an der notwendigen technischen Sachkunde zur Überprüfung eines Keyboards fehle. Schließlich lasse auch die von der Strafvollstreckungskammer vorgenommene Interessenabwägung Rechtsfehler nicht erkennen.
II.
1. Mit der rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Die Versagung der Erlaubnis sei unverhältnismäßig und unvereinbar mit dem Resozialisierungsgebot. Eine zehnjährige musikalische Ausbildung durch die Musikschule stelle derzeit die einzige berufsqualifizierende Weiterbildungsmöglichkeit dar, die er in der Justizvollzugsanstalt wahrnehmen könne. Die Musikschule unterstütze ihn nachhaltig in seinem Ausbildungswunsche. Zur Bekräftigung seines Vortrags legte er mit Schreiben vom 26. Juni 1996 eine Stellungnahme der Musikschule F. in Suhl vor, die ihm eine überdurchschnittliche musikalische Begabung und außergewöhnliche Motivation bestätigt. Weiter heißt es, daß der Beschwerdeführer den Wunsch habe, die musikalische Ausbildung über eine Freizeitgestaltung hinaus zu einem Berufsabschluß zu führen. Grundlage hierfür sei, daß dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt werde, an jedem Tag der Woche sechzig Minuten auf einem Keyboard als einem zweiten Musikinstrument neben der Gitarre zu üben.
2. Der Ministerpräsident des Freistaates Thüringen erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Er hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
III.
Die gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts und - sinngemäß - auch gegen die vorausliegende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gerichtete Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, da dies zur Durchsetzung in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannter Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Kammer ist zur Entscheidung zuständig, da die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
1. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seinen Beschlüssen vom 28. Februar 1994 (2 BvR 2731/93; BVerfG NStZ 1994, S. 453) und vom 24. März 1996 (2 BvR 222/96, Umdruck S. 4 ff.) dargelegt hat, ist die Auffassung, daß schon die einem Gegenstand generell und losgelöst von einem bestimmten Gefangenen innewohnende Gefährlichkeit ein Besitzrecht im Sinne des § 70 Abs. 1 StVollzG nach Absatz 2 der Bestimmung ausschließe, mit dem Grundgesetz vereinbar. Allerdings unterliegen Auslegung und Anwendung des § 70 Abs. 1 und Abs. 2 StVollzG dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Daraus folgt, daß die einem Gegenstand generell-abstrakt zukommende Eignung, in einer die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdenden Weise eingesetzt zu werden, in Beziehung zu den der Anstalt zu Gebote stehenden und von ihr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht auch anzuwendenden Kontrollmittel gesetzt werden muß. Ergibt sich unter Berücksichtigung der von der Anstalt zu erwartenden Kontrolle, daß von dem Besitz, der Überlassung oder der Nutzung des Gegenstands keine besondere Gefährdung ihrer Sicherheit oder Ordnung ausgehen kann, so ist die Versagung der Besitzerlaubnis nicht erforderlich, um der Gefährdung zu begegnen; sie stellt sich als unverhältnismäßig dar. Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit kann die Versagung insbesondere nur dann Bestand haben, wenn ein milderes Mittel, etwa die Verplombung oder Versiegelung des Gegenstands, nicht in gleicher Weise geeignet ist, der Gefährdung zu begegnen. Schließlich ist im Rahmen der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) zu beachten, daß wichtige Belange des Gefangenen, etwa ein ernsthaft und nachhaltig verfolgtes Interesse an Aus- oder Weiterbildung, es verbieten können, die Besitzerlaubnis wegen einer nach Schadenswahrscheinlichkeit oder Schadensausmaß eher geringfügigen Gefährdung von Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu verweigern.
Allerdings obliegt die Nachprüfung der von den Strafvollzugsbehörden vorzunehmenden Abwägung auf Ermessensfehler den dafür allgemein zuständigen Strafgerichten. Deren Entscheidungen unterliegen keiner allgemeinen Rechtskontrolle durch das Bundesverfassungsgericht. Dieses prüft auf Verfassungsbeschwerde hin nur nach, ob die von der Verfassung geforderte Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob die Abwägung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruht und ob gar sachfremde Erwägungen im Sinne des verfassungsrechtlichen Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) eingeflossen sind (vgl. BVerfGE 18, 85, [92 f., 96]).
2. Diesem Maßstab haben die Strafvollstreckungsgerichte nicht hinreichend Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer hat wiederholt im laufenden Verfahren darauf hingewiesen, daß er für den von ihm angestrebten Berufsabschluß an der Musikschule neben der Gitarre ein zweites Instrument erlernen müsse. Zu Übungszwecken benötige er daher ein eigenes Keyboard. Andere Möglichkeiten der Weiterbildung besitze er gegenwärtig nicht. Der Beschwerdeführer hat damit glaubhaft ein Interesse an seiner berufsqualifizierenden Weiterbildung an der Musikschule dargelegt, das schutzwürdig ist. Seine Angaben sind zu überprüfen. Das Interesse des Beschwerdeführers ist mit den kollidierenden Belangen der Justizvollzugsanstalt umfassend abzuwägen.
Eine solche Interessenabwägung ist dem Beschluß des Oberlandesgerichts nicht zu entnehmen. Darin heißt es nur, daß auch die von der Strafvollstreckungskammer vorgenommene Interessenabwägung keinen Rechtsfehler erkennen lasse. Die Strafvollstreckungskammer ihrerseits hat ausweislich der Entscheidungsbegründung lediglich pauschal darauf abgestellt, daß das Interesse des Strafgefangenen an dem Besitz des Keyboards und den damit einhergehenden Fortbildungsmöglichkeiten den Erfordernissen der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt nachgehen müsse. Dies zeigt, daß eine Prüfung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch der für eine Genehmigung des Keyboards sprechenden Umstände, offensichtlich nicht stattgefunden hat und es dementsprechend an der notwendigen Interessenabwägung (vgl. § 81 Abs. 2 StVollzG) fehlt. Eine solche Interessenabwägung hat sich vorliegend ausnahmsweise nicht schon deshalb erübrigt, weil jede andere Maßnahme als die Versagung fehlerhaft gewesen wäre. Denn es ist schon nicht dargelegt, daß der Besitz eines Keyboards im Haftraum unabhängig von der Person des Beschwerdeführers eine gesteigerte Mißbrauchsgefahr befürchten ließe, die über diejenige anderer elektronischer Großgeräte hinausginge.
3. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Landgerichts waren daher aufzuheben. Die Sache war zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Es wird insbesondere aufzuklären haben, um welche Art berufsqualizierender Weiterbildungsmöglichkeit es sich handelt, welche Voraussetzungen an seinen Abschluß geknüpft sind und ob der Beschwerdeführer diesen unter den Bedingungen seiner Inhaftierung und unter Beachtung der Belange der Sicherheit und Ordnung der Anstalt nachkommen kann.
IV.
Die Entscheidung über die Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.