BGH, Beschluss vom 06.04.2021 - 1 StR 60/21
BGH 6. April 2021

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Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen Steuerhinterziehung in 27 Fällen, darunter zwei Versuche, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Verurteilung umfasst u.a. Hinterziehung von Körperschaft- und Gewerbesteuern für 2011–2013, wobei Steuererklärungen verspätet und mit unrichtigen Angaben abgegeben wurden.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird teilweise aufgehoben, da es an Feststellungen fehlt, die eine Tatvollendung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO belegen. Insbesondere fehlen Angaben zu Schätzungsbescheiden und dem Abschluss der Veranlagungsarbeiten, sodass die Steuerhinterziehung nicht als vollendet festgestellt werden kann.

Praxishinweis
Für Steuerhinterziehung nach § 370 AO sind konkrete Feststellungen zu Schätzungsbescheiden und Veranlagungsabschluss erforderlich. Unrichtige Angaben in verspäteten Steuererklärungen begründen keine Vollendung, wenn sie steuerlich nicht zu niedrigeren Festsetzungen führen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 06.04.2021 - 1 StR 60/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 60/21
Entscheidungsdatum : 6. April 2021
Amtliche Quelle :

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