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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 16.09.2024 - 11 W (pat) 57/23 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 11 W (pat) 57/23 |
| Entscheidungsdatum : | 16. September 2024 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2024:160924B11Wpat57.23.0 betreffend das Patent 10 2015 220 404
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Schwenke und Dipl.-Ing. Univ. Dr. Zapf
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juli 2023 aufgehoben und das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 0 aus dem Schriftsatz vom 13. August 2024;
- Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.
2. Die Beschwerde der Einsprechenden 2 und die weitergehende Beschwerde der Patentinhaberin werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Auf die am 20. Oktober 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung
"Auslage und Verfahren zum Ablegen von Bogen auf einem Bogenstapel" am 29. November 2018 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent haben am 29. Juli 2019 die Einsprechende 1 sowie am 26. August 2019 die Einsprechende 2 Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Einsprechenden behaupten das Vorliegen des Widerrufsgrundes nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG und tragen vor, dass die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1 und 8 sowie deren Weiterbildungen in abhängigen Ansprüchen sich nicht als neu erweisen bzw. nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen würden.
Sie stützen ihre Einsprüche dabei, soweit im Beschwerdeverfahren noch von Belang, auf folgende Dokumente:
E1 DD 133 654 B1 E2 DE 81 22 726 U1 E3 DE 2 048 278 A entspricht DD 77 991 A1 / E3 aus Einspruch E4 DD 140 135 A1 E5 DE 10 2011 017 217 A1 E6 DE 20 2007 010 689 U1 entspricht H4 der Einsprechenden 1 E7 DD 217 489 A1 E8 DE 10 2009 027 633 A1 entspricht H2 der Einsprechenden 1 E9 DE 10 2008 020 533 A1 E10 DE 30 01 395 A1 entspricht H1 der Einsprechenden 1 E11 DE 10 2008 038 757 A1 E12 DD 218 876 A5.
Die Patentinhaberin war dem entgegengetreten und hat das Patent in der Anhörung vom 14. Juli 2023 vor der Patentabteilung 27 beschränkt per Hauptantrag, eingegangen beim DPMA am 23.Oktober 2019, sowie hilfsweise per Hilfsantrag 1, eingereicht in der Anhörung, verteidigt.
Auf den Einspruch hat die Patentabteilung das Patent durch Beschluss vom 14. Juli 2023 beschränkt in der Fassung des Hilfsantrags 1 aufrechterhalten. Den Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hauptantrag hat die Patentabteilung als aus dem Dokument E10 bekannt angesehen.
Die Patentinhaberin hat am 26. Juli 2023 Beschwerde eingelegt und zunächst geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei bereits in der erteilten Fassung neu und erfinderisch gegenüber dem Dokument E10; im weiteren Verfahren verteidigt sie das Patent nur noch in gegenüber der erteilten Fassung eingeschränkter Form.
Die Einsprechende 1 hat zwar keine Beschwerde eingelegt, sie ist jedoch am Beschwerdeverfahren weiterhin als notwendige Streitgenossin der Einsprechenden 2 beteiligt (vgl. BGH GRUR 2020, 110, 111 - "Karusselltüranlage").
Die Einsprechende 2 hat mit Schriftsatz vom 31. Juli 2023 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 5. Februar 2024 begründet. Mit der Beschwerdebegründung und schließlich einem Schriftsatz vom 9. September 2024 führt sie als weiteren Stand der Technik ein:
E13 WO 2015/082647 A2 E14 DE 195 39 598 A1 E15 DE 42 20 582 A1 E16 DE 101 06 669 A1 E17 DE 299 06 505 U1 E18 DE 42 01 480 A1 E19 DE 297 19 533 U1. Diesem Vorbringen tritt die Patentinhaberin entgegen.
Die Patentinhaberin hat den Antrag gestellt, den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juli 2023 aufzuheben sowie das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 9 aus dem Schriftsatz vom 15. Mai 2024 und der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß der erteilten Fassung beschränkt aufrechtzuerhalten sowie die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen. Hilfsweise hat sie beantragt, das Patent - jeweils wiederum in Verbindung mit der Beschreibung und den Zeichnungen der erteilten Fassung - mit den Patentansprüchen in der Reihenfolge eines der nachfolgenden Hilfsanträge beschränkt aufrechtzuerhalten:
- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 0 aus dem Schriftsatz vom 13.08.2024; - Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1 aus dem Schriftsatz vom 15.05.2024; - Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1B aus dem Schriftsatz vom 13.08.2024; - Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 2 aus dem Schriftsatz vom 15.05.2024; - Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 3 aus dem Schriftsatz vom 15.05.2024.
Die Einsprechende 2 hat den Antrag gestellt, den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juli 2023 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen sowie die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Soweit für diese Entscheidung von Belang, trägt die Einsprechende 2 vor, die Vorrichtung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag sei nicht neu gegenüber dem Dokument E2 und zumindest nahelegt durch jedes der Dokumente E8 und E13 sowie durch eine Kombination der Dokumente E10 und E19. Der Verfahrensanspruch 6 erweise sich als naheliegend gegenüber dem Dokument E12. Zum Hilfsantrag 0 bringt sie vor, die Vorrichtung des Anspruchs 1 sei nahegelegt durch das Dokument E8 sowie die Kombinationen der Dokumente E2 mit E19, E10 mit E19 und E13 mit E8. Für den Verfahrensanspruch 6, der identisch zum Hauptantrag ist, verweist sie auf das entsprechende Vorbringen.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung:
1.1 Auslage (1) für eine bogenverarbeitende Maschine mit einem Stapelbereich,
1.1.a_HA wobei oberhalb eines Bogenstapels (7) im Stapelbereich Blasmittel angeordnet sind, welche die Ablagebewegung der von Greiferwagen (3) freigegebenen Bogen (2) unterstützen, wobei die Blasmittel Ventilatoren sind, und
1.2 mindestens einer oberhalb des Stapelbereiches angeordneten Blasdüse,
1.3 wobei von der Blasdüse ein Blasstrahl in Richtung des Stapelbereiches ausstoßbar ist und
1.4 wobei die Blasdüse verlagerbar angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
1.5 dass die Blasdüse bei Formateinstellung in oder entgegen einer Bogenlaufrichtung (BLR) und/oder quer zur Bogenlaufrichtung (BLR) verlagert wird und
1.6 dass die Blasdüse stets auf einen hinteren Bereich der Bogen (2) gerichtet angeordnet ist. Der Verfahrensanspruch 6 nach geltendem Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung:
6.1 Verfahren zum Ablegen von Bogen (2) auf einem Bogenstapel (7) in einer bogenverarbeitenden Maschine mit mindestens einer oberhalb des Bogenstapels (7) angeordneten Blasdüse,
6.2 wobei von der Blasdüse zeitweise ein Blasstrahl in Richtung des Stapelbereiches ausgestoßen wird,
dadurch gekennzeichnet,
6.3 dass der Blasstrahl auf den Bereich der Bogenhinterkante der abzulegenden Bogen (2) im Stapelbereich gerichtet wird und
6.4 dass der Blasstrahl lediglich für einen letzten auf dem Bogenstapel (7) abzulegenden Bogen (2L.) und/oder bei einer Probebogenentnahme aktiviert wird.
Hilfsantrag 0 vom 13. August 2024 formuliert den Anspruch 1 wie folgt (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind unterstrichen):
1.1 Auslage (1) für eine bogenverarbeitende Maschine mit einem Stapelbereich, 1.1.a_HiA 0 wobei oberhalb eines Bogenstapels (7) im Stapelbereich Blasmittel angeordnet sind, welche die Ablagebewegung der von Greiferwagen (3) freigegebenen Bogen (2) unterstützen, wobei die Blasmittel Ventilatoren eines Blasrahmens (8) sind, und 1.2._HiA 0 mindestens einer oberhalb des Stapelbereiches zwischen dem Blasrahmen (8) und dem Bogenstapel (7) angeordneten Blasdüse, 1.3 wobei von der Blasdüse ein Blasstrahl in Richtung des Stapelbereiches ausstoßbar ist und 1.4 wobei die Blasdüse verlagerbar angeordnet ist, 1.5 dass die Blasdüse bei Formateinstellung in oder entgegen einer Bogenlaufrichtung (BLR) und/oder quer zur Bogenlaufrichtung (BLR) verlagert wird und 1.6 dass die Blasdüse stets auf einen hinteren Bereich der Bogen (2) gerichtet angeordnet ist. Der Verfahrensanspruch 6 im Hilfsantrag 0 entspricht dem des Hauptantrags.
Wegen den jeweils auf den Anspruch 1 und den Verfahrensanspruch rückbezogenen Unteransprüchen, den übrigen Hilfsanträgen sowie den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerden sind unstreitig zulässig. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist auch teilweise begründet.
1. Das Streitpatent betrifft eine Auslage für eine bogenverarbeitende Maschine gemäß dem Oberbegriff des 1. Anspruchs und ein Verfahren zum Ablegen von Bogen auf einem Bogenstapel in einer bogenverarbeitenden Maschine (vgl. Absatz 1 der Patentschrift DE 10 2015 220 404 B4).
Bei hohen Maschinengeschwindigkeiten und/oder der Verarbeitung dünner Materialien könne es vorkommen, dass der letzte abzulegende Bogen von nachfolgenden Greiferwagen erfasst und mitgenommen werde. Dabei könne ein Überschießbogen entstehen, der in den Auslagebereich gelange. Dieser Bogen müssten entfernt werden, was zu Ausfallzeiten führe. Weiterhin bestehe die Gefahr, dass ein nicht entnommener Bogen zu Problemen (wie Beeinträchtigung der Ablagefunktion, wenn z. B. ein Bogen oberhalb eines Blasrahmens liege, Verbrennungsgefahr von Bogen im Bereich von Trocknern oder Beschädigungen des Bogenleitbleches im Bereich Kettenradwelle) führe (vgl. Absatz 2 der Patentschrift).
Aus der DE 44 34 190 A1 sei ein Bogenausleger an einer Bogen bearbeitenden Maschine bekannt, aufweisend schnelllaufende Lüftergebläse für ein geringes Luftvolumen, die einen konzentrierten Luftstrahl laminarer Strömung mit hoher Strömungsgeschwindigkeit im Wesentlichen senkrecht von oben gegen den ankommenden Bogen bliesen. Nachteilig an dieser Lösung sei, dass hier der letzte abzulegende Bogen zu Störfällen, beispielsweise zu einem Überschießbogen, führen könne. Aus der DE 34 13 179 A1 sei eine Steuer- und Regelvorrichtung eines Bogenauslegers für bogenverarbeitende Maschinen, insbesondere für Bogendruckmaschinen, bekannt, bei der unter anderem für die Veränderung der Drehzahl und der Zu- und Abschaltung der zur Erleichterung des Ablegevorgangs von oben auf den Bogen blasenden Ventilatoren oder des Drucks andersartiger gleichwirkender, regulierbarer und punktwirksamer Blasluftquellen gesonderte Stellmotoren mit Rückmeldung der erreichten Einstellung vorgesehen seien. Nachteilig an dieser Lösung sei, dass permanent eingesetzte Blasstrahlen den Luftverbrauch erhöhen und auch den Ablageprozess stören könnten. Die DE 200 19 167 U1 offenbare eine Auslage für eine bogenverarbeitende Maschine mit einem Stapelbereich und mindestens einer oberhalb des Stapelbreiches angeordneten Blasdüse, wobei von der Blasdüse ein Blasstrahl Richtung des Stapelbereiches ausstoßbar sei (vgl. Absätze 2 bis 5 der Patentschrift).
Ausgehend davon bestehe die Aufgabe daher darin, den Stapelprozess für bogenverarbeitende Maschinen weiter zu verbessern (vgl. Absatz 6 der Patentschrift).
Gelöst werde diese Aufgabe durch eine Vorrichtung mit den Merkmalen des unabhängigen Vorrichtungsanspruchs und ein Verfahren mit den Merkmalen des unabhängigen Verfahrensanspruchs (vgl. Absatz 7 der Patentschrift).
2. Als Fachmann ist, in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin 2, ein Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Bogendrucktechnik und Bogenfördertechnik anzunehmen, da die Technologie des Streitpatents den Anwendungsfall der Bogendrucktechnik betrifft.
3. Einige Merkmale des Streitpatents bedürfen der Erläuterung:
a) Anspruch 1 sieht in Merkmal 1.5 vor, dass die Blasdüse bei Formateinstellung in oder entgegen einer Bogenlaufrichtung (BLR) und/oder quer zur Bogenlaufrichtung (BLR) verlagert wird.
Der Vortrag der Patentinhaberin, das Merkmal 1.5 sei dahingehend zu verstehen, dass eine automatisierte Kopplung zwischen der Blasdüsenverlagerung und der Formateinstellung bestehe, erweist sich nicht als tragfähig. Eine derartige Maßgabe enthält der Anspruch nicht. Eine solche Automatisierung ist auch nicht zwingend, um die Lehre des Patents zu verwirklichen.
b) Anspruch 1 sieht im Merkmal 1.6 vor, dass die Blasdüse stets auf einen hinteren Bereich der Bogen (2) gerichtet angeordnet ist.
Unter Berücksichtigung der Ausführungsbeispiele - nachstehend wiedergegeben ist Figur 1 - ergibt sich, dass mit dem "hinteren Bereich der Bogen" jedenfalls nicht nur die Bogenhinterkante gemeint sein kann. Vielmehr erstreckt sich der hintere Bereich, auf den die senatsseitig rot markierten Blasdüsen 10 wirken, bezogen auf die Bogenlaufrichtung, von der Bogenhinterkante um eine ansonsten nicht enger definierte Strecke in Richtung Bogenmitte.
c) Anspruch 1 des Hilfsantrags 0 sieht mit Merkmal 1.2_HiA 0 mindestens eine oberhalb des Stapelbereiches zwischen dem Blasrahmen (8) und dem Bogenstapel (7) angeordnete Blasdüse vor. Dieses Merkmal ist dahingehend zu verstehen, dass die Blasdüse von oberhalb der Auslage gesehen über dem Bogenstapel angeordnet sein muss. Nur mit einem derartigen Verständnis kann in Verbindung mit den Merkmalen 1.5 und Merkmal 1.6 auch bei verändert eingestellten Formaten jeweils das erfindungsgemäße Niederhalten der Bogenhinterkante erreicht werden.
d) Der Verfahrensanspruch 6, der im Hauptantrag und im Hilfsantrag 0 identisch ist, bezieht sich im Merkmal 6.3 auf die Bogenhinterkante. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 2 ist die Bogenvorderkante jedenfalls in Bezug auf die Bogenauslage für den Fachmann eindeutig. Die Bogen werden der Auslage durch Greiferwagen zugeführt und werden von diesen an der Bogenvorderkante ziehend in Bogenlaufrichtung geführt. In der Auslage ist die Bogenvorderkante die in Bogenlaufrichtung voreilende Kante, welchen nach dem Bogenfall an den Vorderkantenanschlägen (vgl. Bz. 6 in obiger Figur 1) zur Anlage kommt. Mithin ist
die Bogenhinterkante ohne weiteres zu verstehen als die der Bogenvorderkante gegenüberliegende, in Bogenlaufrichtung nacheilende Kante.
4. Der Gegenstand gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags beruht gegenüber Dokument E8 nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m §§ 1, 4 PatG).
Dokument E8 zeigt in Figur 1 eine Aufsicht und in Fig. 2 eine Frontansicht eines Bogenauslegers (nachstehend wiedergegeben, vgl. Absatz 9, 10), bei welchem der Bogenstapel 2 den Stapelbereich kenntlich macht. Sie offenbart damit eine Auslage für eine bogenverarbeitende Maschine mit einem Stapelbereich im Sinne von Merkmal 1.1.
In Figur 2 sind ersichtlich oberhalb des Bogenstapels 2 Blasmittel in Form der Blaseinrichtungen 5 angeordnet. Diese sind in der Aufsicht der Figur 1 auch im Stapelbereich oberhalb des Bogenstapels angeordnet. Die Blaseinrichtungen 5 dienen dem Aufbringen eines flächigen Blasluftstroms auf die auf den Bogenstapel fallenden - also von Greiferwagen freigegebenen - Bogen (vgl. Absatz 12) und unterstützen damit deren Ablagebewegung im Sinne von Merkmal 1.1a_HA. Dass es sich bei den als "Lüfterelemente 6" bezeichneten Bauteilen um Ventilatoren handelt, liest der Fachmann mit, da dieser die zeichnerische Darstellung und die
Wirkung, einen flächigen Blasluftstrom aufzubringen (vgl. Absatz 12), berücksichtigt.
Durch die Blasrohre 10, welche an ihren Mantelflächen eine Vielzahl von axial zueinander beabstandeten Blasluftöffnungen 11 aufweisen (vgl. Absatz 15), ist auch mindestens eine oberhalb des Stapelbereich angeordnete Blasdüse im Sinne von Merkmal 1.2 offenbart.
Aus den Blasluftöffnungen 11 sind Blasluftströme 12 ausstoßbar (vgl. Absatz 15 mit Fig. 2), womit entsprechend Merkmal 1.3 verwirklicht ist, dass von der Blasdüse ein Blasstrahl in Richtung des Stapelbereiches ausstoßbar ist.
Laut Absatz 15 ist ferner vorgesehen, dass das jeweilige Blasrohr 10 um die Rohrachse nach links und rechts drehbar ist; es kann auch quer und/oder in Richtung der Längserstreckung verschiebbar und in einer gewählten Stellung fixierbar sein. Mit derartigen Verlagerbarkeiten des Rohres ist auch die Blasdüse in Form der Blasluftöffnung 11 verlagerbar angeordnet, entsprechend Merkmal 1.4.
Ein Verschieben des Blasrohrs mitsamt seinen Blasdüsen in Richtung der Längserstreckung, die mit der Bogenlaufrichtung R parallel ist, entspricht dem im Merkmal 1.5 vorgesehenen Verlagern in oder entgegen einer Bogenlaufrichtung. Entsprechendes gilt für das Verschieben quer der Längserstreckung, das dem Verlagern quer zur Bogenlaufrichtung des Merkmals 1.5 entspricht. Eine derartige Verlagerung wird der Fachmann im Rahmen handwerklicher Justiermaßnahmen bei einer erstmaligen und bedarfsweise auch bei weiteren Formateinstellungen vornehmen, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.
Die Blasrohre 10 weisen an ihren Mantelflächen eine Vielzahl von axial zueinander beabstandeten Blasluftöffnungen 11, d. h. Blasdüsen, auf (vgl. Absatz 15) und sollen mit diesen eine gezielte Verformung der Bogenmitte parallel zur Bogentransportrichtung bewirken (Absatz 23 mit Fig. 2). Mitzulesen ist, dass diese Blasdüsen auch bis nahe an die Führung 7 bzw. Steuerventile 13 heran ausgebildet
sind. Der Bereich, auf den diese Blasdüsen wirken, liegt dann zwischen Bogenhinterkante und Bogenmitte, bezogen auf die Bogenlaufrichtung. Damit ergeben sich Blasdüsen, die so angeordnet sind, dass sie stets auf einen hinteren Bereich der Bogen 2 gerichtet angeordnet sind, entsprechend Merkmal 1.6.
Der Gegenstand von Anspruch 1 ergibt sich damit für den Fachmann jedenfalls in naheliegender Weise aufgrund der Lehre des Dokuments E8.
Angesichts der mangelnden Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 des Hauptantrags bedarf es wegen der Antragsbindung keiner gesonderten Prüfung von dessen weiteren Patentansprüchen 2 bis 5 und 6 bis 9 (vgl. BGH GRUR 2017, 57, 61 - "Datengenerator").
5. Das Streitpatent erweist sich allerdings in der Fassung des Hilfsantrags 0 als bestandsfähig.
5.1 Die Änderungen der Ansprüche 1 und 6 sind zulässig.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 0 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 zunächst um das Merkmal
1.1.a_HiA 0 wobei oberhalb eines Bogenstapels (7) im Stapelbereich Blasmittel angeordnet sind, welche die Ablagebewegung der von Greiferwagen (3) freigegebenen Bogen (2) unterstützen, wobei die Blasmittel Ventilatoren eines Blasrahmens (8) sind,.
Dieses Merkmal ist angelegt in den Absätzen 10 und 29 der Patentschrift, welche dem letzten Absatz von S. 2 bzw. dem ersten vollen Absatz von S. 11 der ursprünglich eingereichten Beschreibung entsprechen. Auch in den Figuren 1 bis 3 des Streitpatents ist eine entsprechende Ausführung erkennbar.
Weiterhin ist im Anspruch 1 das Merkmal
1.2._HiA 0 mindestens einer oberhalb des Stapelbereiches zwischen dem Blasrahmen (8) und dem Bogenstapel (7) angeordneten Blasdüse,
durch die unterstrichene Passage konkretisiert. Die entsprechende Anordnung der Blasdüse ergibt sich wortwörtlich aus Absatz 21 der Patentschrift, entsprechend dem mittleren Absatz von S. 7 der ursprünglich eingereichten Beschreibung, wo es heißt: "Besonders bevorzugt ist diese Blasdüse unterhalb des Blasrahmens 8 bzw. zwischen dem Blasrahmen 8 und dem Bogenstapel 7 angeordnet." Auch in den Figuren 1 bis 3 des Streitpatents ist eine entsprechende Ausführung erkennbar.
Die Einsprechende 2 hat im Einspruchsverfahren bezüglich einer Anspruchsfassung vom 23. Oktober 2019 noch geltend gemacht, eine derartige Nebeneinanderstellung von Blasmitteln einerseits und Blasdüsen andererseits sei durch die ursprünglich überreichten Unterlagen nicht offenbart (vgl. den Schriftsatz vom 21. Februar 2020, S. 4, III.). Dieses Vorbringen hat sie bezüglich des hier geltenden Antrags nicht wiederholt, was sich angesichts der ohne weiteres herleitbaren Offenbarung der entsprechenden Merkmalskombination als sachgerecht erweist.
Der erteilte Anspruch 1 wird weiter eingeschränkt durch die Merkmale 1.5 und 1.6, mit denen die kennzeichnenden Teile der erteilten rückbezogenen Ansprüche 2 und 5 aufgenommen sind. Diese waren bereits als Ansprüche 2 und 4 in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen enthalten.
Der geltende Anspruch 6 ist gegenüber der erteilten Fassung durch Aufnahme des Anspruchs 12 - nun Merkmal 6.4 - eingeschränkt. Er entspricht damit einer Kombination der ursprünglichen Ansprüche 7 und 10.
Die so geänderten Gegenstände sind damit sowohl in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als auch der erteilten Fassung des Streitpatents offenbart.
5.2 Der Gegenstand gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 0 ist neu (§§ 1, 3 PatG).
Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart alle Merkmale der Auslage von Anspruch 1 unmittelbar und eindeutig.
Die Dokumente E1, E3, E4, E5, E7 offenbaren zumindest die Merkmale 1.1.a_HiA 0 und 1.2_HiA 0 sowie 1.5 nicht.
Das Dokument E2 offenbart Merkmal 1.1.a_HiA 0 nur teilweise und die Merkmale 1.2_HiA 0 und 1.6 nicht. Festzuhalten ist, dass die Blasdüsen 2, 21 die Blasstrahlen 20 ausschließlich auf den Bereich der Bogenvorderkante richten. Bogenvorder- und Bogenhinterkante sind dabei, entgegen dem Vortrag der Einsprechenden 2, nicht willkürlich austauschbare Begriffe.
Das Dokument E6 offenbart jedenfalls die Merkmale 1.1.a_HiA 0, und 1.2_HiA 0 nicht.
Das Dokument E8 betrifft zwar eine Auslage im Sinne von Merkmal 1.1. Es offenbart aber Merkmal 1.1.a_HiA 0 nicht in Gänze. Auch wenn der Fachmann unter dem Begriff der Lüfterelemente 12 zwanglos Ventilatoren mitliest, fehlt es an der expliziten Offenbarung eines Blasrahmens. Merkmal 1.2_HiA 0 ist ebenfalls nicht offenbart.
Das Dokument E9 offenbart jedenfalls die Merkmale 1.4 und 1.5 nicht.
Das Dokument E10 offenbart die Merkmale 1.1.a_HiA 0, und 1.2_HiA 0 nicht.
Das Dokument E11 offenbart keines der Merkmale 1.1.a_HiA 0 bis 1.6.
Das Dokument E12 offenbart zwar ersichtlich die Merkmale 1.1 bis 1.3. Eine verlagerbare Blasdüse entsprechend Merkmal 1.4 offenbart sie entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 2 jedoch nicht. Die von ihr angeführte Passage
"Ein anderes Problem stellt sich ein, wenn kleinste Formate zu verarbeiten sind. Obwohl die Ventilatoren 38 in seitlicher Richtung und auch in Bogenlaufrichtung verschiebbar sind, stehen doch einige davon außerhalb des Formats; das gleiche gilt, auch für die Blasrohre 37 des Blasrechens. Blasluft außerhalb des Formats führt aber zu Störungen im Papierlauf und in der Ablage, da hierdurch vagabundierende Luftströme und störende Wirbel entstehen. Deshalb ist bei der Erfindung die Ein - und Ausschaltung der Ventilatoren 38 und der Blasrohre 37 mit der automatischen Formateinstellung gekoppelt." (S. 16, vorletzter Absatz, Hervorhebung hinzugefügt)
besagt nicht, dass die die Blasrohre 37 des Blasrechens 36 - und damit deren nach unten wirkende Luftdüsen - verlagerbar wären. Der hervorgehobene Halbsatz, auf den die Einsprechende 2 besonders hingewiesen hat, bezieht sich auf die Identität des Problems, dass bei kleinsten Formaten auch Blasrohre des Blasrechens außerhalb des Formats stehen. Das Dokument E12 führt im Übrigen aus, unter Blasrechen sei die Komplettmontage der einzelnen Blasrohre 37 an das Querrohr 36 zu verstehen (S. 17, erster voller Absatz). Eine Verlagerbarkeit der Blasrohre oder der Komplettmontage resultiert auch daraus nicht, zumal es auch keinen Hinweis auf eine Verlagerbarkeit zumindest des Querrohrs 36 gibt. Soweit dieser Absatz auf einen Stellmotor 33 Bezug nimmt, dient dieser der Steuerung des Druckstoßes der Blasrohre (vgl. im selben Absatz), nicht einer Verlagerung irgendeiner Rohrposition. Auch im Übrigen enthält das Dokument keinen Hinweis auf eine Verlagerbarkeit der Blasrohre oder des Blasrechens.
Zutreffend hat die Einsprechende 2 darauf hingewiesen, dass das Dokument E12 zur Einstellung des Auslegers auf sich ändernde Verhältnisse u. a. auch die
"Zu- und Abschaltung der zur Erleichterung des Ablegevorgangs von oben auf den Bogen blasenden Ventilatoren oder des Drucks andersartiger gleichwirkender, regulierbarer und punktwirksamer Blasluftquellen; des Drucks an gegebenenfalls vorhandenen
Druckstoßdüsen (Blasrechen) zum Fixieren und Herunterstoßen des Bogens bei der Ablage…" (S. 4, unterer Absatz, Hervorhebung hinzugefügt)
lehrt. Dass die Ventilatoren verlagerbar sind, ist angesichts der oben zitierten Passage von S. 16 unbestreitbar. Entgegen der Ansicht der Einsprechenden 2 ergibt sich aber aus den oben zitierten Passagen und der Lehre des Anspruchs 1 von Dokument E12 nicht unmittelbar und eindeutig, dass die zu den Ventilatoren alternativen Druckstoßdüsen ebenfalls verlagerbar wären. Im Übrigen würde eine Ausführungsform, bei der solche andersartigen Blasluftquellen anstelle von Ventilatoren vorgesehen sind, bereits das Merkmal 1.1.a_HiA 0 nicht aufweisen.
Das Dokument E12 enthält somit keine Offenbarung des Merkmals 1.4. Merkmal 1.5 ist folglich ebenfalls nicht offenbart.
Das Dokument E13 offenbart die Merkmale 1.1.a_HiA 0 und 1.2_HiA 0 nicht. Ein Blasmittel in der genauen Ausbildung des Merkmals 1.1.a_HiA 0 als Ventilatoren eines Blasrahmens kann nicht als zwangsläufig erforderlich mitgelesen werden, da eine Vielzahl von möglichen Ausbildungen infrage kommt. Mangels Offenbarung eines Blasrahmens geht auch das Merkmal 1.2_HiA 0, d. h. eine oberhalb des Stapelbereiches zwischen dem Blasrahmen (8) und dem Bogenstapel (7) angeordnete Blasdüse, nicht aus dem Dokument hervor.
Das Dokument E14 offenbart keines der Merkmale 1.1.a_HiA 0 und 1.2_HiA 0 sowie 1.4 bis 1.6.
Das Dokument E15 sieht eine Unterstützung des Bogenfalls durch eine Blasluftvorrichtung vor, die matrixförmig über die Oberfläche eines Bogens verteilte Luftaustrittsdüsen aufweist, wobei die Düsen mittels der Steuervorrichtung einzeln mit Blasluft beaufschlagt sind (Spalte 4, Z. 32 bis 37). Die entsprechenden Blasdüsen 11 sind in der Figur 1 - insofern widersprüchlich zur textlichen
Erläuterung - in der Art von Ventilatoren dargestellt. Sofern man die Ventilatoren als eine besondere Ausprägung der Luftaustrittsdüsen versteht, ist eine verlagerbar angeordnete Blasdüse im Sinne von Merkmal 1.4 und 1.5 jedenfalls nicht verwirklicht.
Das Dokument E16 offenbart zwar eine Auslage im Sinne von Merkmal 1.1 und offenbart Merkmal 1.1.a_HiA 0 aufgrund der Lüfter 11 noch teilweise. Nicht offenbart ist dagegen eine Blasdüse gemäß den Merkmalen 1.2_HiA 0 bis 1.6.
Das Dokument E17 offenbart mit den Figuren 3 und 4 eine Auslage, bei der eine Blaslufteinrichtung 6 mit lageveränderbarem Teil 12, bevorzugt als Rahmen mit Lüftern und Blasrohren ausgebildet, vorgesehen ist (S. 6, Z. 10 bis 13 und Z. 22 bis 28). Die Lageveränderung ist allerdings eine Schwenk- oder Hubbewegung, die erfolgt, um einen aufgetretenen Papierstau leichter entfernen zu können (S. 7, Z. 5 bis 8 und 17 bis 20). Es fehlt damit jedenfalls an einer Düsenanordnung gemäß Merkmal 1.2_HiA 0 und einer Verlagerbarkeit im Sinne des Merkmals 1.5.
Das Dokument E18 betrifft - ähnlich E15 - eine Auslage mit matrixartig verteilten Ventilatoren bzw. Luftaustrittsdüsen. Eine verlagerbar angeordnete Blasdüse im Sinne der Merkmale 1.4 und 1.5 ist jedenfalls nicht verwirklicht.
Das Dokument E19 offenbart lediglich die Merkmale 1.1 und 1.1.a_HiA 0.
5.3 Das Verfahren gemäß Anspruch 6 des Hilfsantrags 0 ist ebenfalls neu.
Keines der im Verfahren befindlichen Dokumente offenbart das Merkmal
6.4 dass der Blasstrahl lediglich für einen letzten auf dem Bogenstapel (7) abzulegenden Bogen (2L.) und/oder bei einer Probebogenentnahme aktiviert wird.
Das Dokument E12 lehrt, dass
"die Blasrohre des Blasrechens 37 mit jeweils auf deren gesamten Länge dicht angeordneten und nach unten wirkenden Luftdüsen die Aufgabe [haben], besonders labile Bogen 41, wenn diese den Stapelraum erreicht haben, durch einen entsprechend starken Luftstoß zu stabilisieren und zusätzlich herunterzudrücken". (S. 11, letzter Absatz bis S. 12 oben)
Damit offenbart das Dokument E12 die Merkmale 6.1 und 6.2. Aufgrund der explizit dichten Anordnung geben die in Bogenlaufrichtung hinteren Luftdüsen ihren Blasstrahl auch auf den Bereich - also in die Nähe - der Bogenhinterkante ab, so dass Merkmal 6.3 auch aus dem Dokument hervorgeht.
Nicht offenbart ist dagegen Merkmal 6.4.
Als "besonders labile Bogen" versteht der Fachmann solche mit aufgrund ihrer Materialeigenschaften intrinsischer Labilität. Hierzu rechnen z. B. Bogen aus Bibeldruckpapier, wie die Beschwerdeführerin 1 zutreffend vorgetragen hat. Gegebenenfalls könnten auch Bogen mit extrem ungleicher Flächenbelegung und daher problematischem Bogenfall-Verhalten unter den Begriff fallen. Auf das Flächengewicht und die Farbverteilung des Druckbilds als für die Einstellung des Auslegers relevante Größen weist das Dokument hin (vgl. S. 2 im letzten Absatz).
Der Begriff "besonders labile Bogen" erlaubt dagegen nicht, hierunter auch Letztbogen und Probebogen zu rechnen. Deren Materialeigenschaften entsprechen denen der übrigen Bogen und werden auch von extrinsischen Faktoren nicht beeinflusst, wie z. B. die Unterdruckschleppe des Greiferwagens (vgl. Absatz 10 des Streitpatents). Merkmal 6.4 wird somit durch die oben zitierte Passage nicht vorweggenommen.
Dementsprechend ist das Merkmal 6.4 auch nicht durch den Verweis des Dokuments auf Probleme und Makulaturentstehung in der An- und Auslaufphase der Druckmaschine, d. h. bei ansteigender oder abnehmender Geschwindigkeit, vorweggenommen. Die Arbeitsgeschwindigkeit bzw. Drehzahl der Druckmaschine, speziell während des Anlauf- und Auslaufvorgangs, wird im Dokument als einer unter vielen Einflüssen genannt, die für die richtige Einstellung des Bogenauslegers relevant sind (S. 2, letzter Absatz). Das Dokument bezweckt durchaus, die richtige Voreinstellung und Nachjustierung der Maschine - auch bei ungewolltem Stopp (S. 2, letzter Satz bis S. 3 oben) - zu automatisieren. Eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung des Merkmals 6.4 ergibt dies nicht.
Die übrigen Dokumente befassen sich weder mit der Probebogenentnahme noch mit der Ablage eines Letztbogens und können Merkmal 6.4 daher ebenfalls nicht offenbaren.
Das Verfahren von Anspruch 6 ist demgegenüber also neu.
5.4 Der Gegenstand gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 0 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).
a) Das Dokument E8 führt nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.
Zum Anspruch 1 des Hauptantrags wurde oben festgehalten, dass der Fachmann das Merkmal 1.1.a_HA dem Dokument E8 entnimmt, einschließlich des Vorhandenseins von Ventilatoren.
Im Hilfsantrag 0 ist dieses Merkmal - dann als 1.1.a_HiA 0 - zusätzlich durch die Maßgabe eingeschränkt, dass die Ventilatoren solche eines Blasrahmens (8) sind. In der Figur 1 sind die Lüfterelemente 6 bzw. Ventilatoren bereits in gruppenartiger Anordnung dargestellt. Eine derartige Anordnung zu einer Baugruppe
zusammenzufassen und in einem ansonsten nicht näher bestimmten Rahmen anzuordnen, ist naheliegend, um die Montage einer Mehrzahl von Ventilatoren zu vereinfachen. Zur Anordnung des Merkmals 1.1.a_HiA 0 mit einem Blasrahmen zu gelangen, bedarf es keiner erfinderischen Tätigkeit.
Demgegenüber liegt das Merkmal
1.2._HiA 0 mindestens einer oberhalb des Stapelbereiches zwischen dem Blasrahmen (8) und dem Bogenstapel (7) angeordneten Blasdüse,
das gegenüber dem Hauptantrag durch die unterstrichene Passage konkretisiert ist, nicht nahe. Zwar offenbart das Dokument E8, wie oben dargelegt, aufgrund der Blasrohre 10 und deren Blasdüsen 11 mindestens eine oberhalb des Stapelbereichs angeordnete Blasdüse, vgl. Figur 2:
Die Figuren zeigen allerdings, dass die Blasrohre zwischen den Lüfterelementen angeordnet sind, was auch Abs. 14 betont. Die Lüfterelemente haben dabei die an sich bekannte Aufgabe, einen flächigen Blasluftstrom auf die auf den Bogenstapel fallenden Bogen aufzubringen (vgl. Absatz 12 des Streitpatents). In dem Zusammenhang ist anzumerken, dass der flächige Blasluftstrom für den Fachmann eine möglichst laminare Strömung impliziert.
Angesichts der komplexen strömungsmechanischen Verhältnisse im Bereich der Bogenauslage bestand für den Fachmann keine Veranlassung, die Blasrohre aus der Ebene der Lüfterelemente herauszulösen und in den darunterliegenden Bereich - also zwischen den noch als naheliegend erachteten Blasrahmen und den Bogenstapel - einzubringen. Eine derartige Konstruktionsänderung wäre geeignet, den flächigen bzw. laminaren Blasluftstrom der Lüfterelemente zu stören. Diesem möglichen Nachteil steht kein erkennbarer Vorteil gegenüber, der den Fachmann veranlassen könnte, diese Modifikation vorzunehmen. Dass aus dem Stand der Technik eine Vielzahl an möglichen Anordnungen von Ventilatoren, Blasluftdüsen und/oder Blasrohren bekannt ist, bedeutet nicht, dass diese wahllos verwendet, jederzeit gegeneinander ausgewechselt oder beliebig verändert werden könnten. Vielmehr achtet der Fachmann genau auf die jeweiligen und stets vielfältigen Randbedingungen und wird Anpassungen nur anlassbezogen und bei konkreten Erfolgsaussichten vornehmen.
b) Das Dokument E2 bietet ebenfalls keinen geeigneten Ausgangspunkt, da wie bereits oben dargelegt, die Blasstrahlen 20 der Blasdüsen 2, 21 ausschließlich auf den Bereich der Bogenvorderkante wirken und auch sonst jeder Bezug zu einer Blasstrahl-Beaufschlagung der Bogenhinterkante oder eines hinteren Bereichs der Bogen fehlt. Insofern kann auch das von der Beschwerdeführerin 2 hinzugezogene Dokument E19, dem lediglich ein Blasrahmen im Kontext einer Bogenauslage zu entnehmen ist, nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen.
c) So verhält es sich auch mit dem Dokument E10. Dieses betrifft mit den Figuren 1 und 2 eine Auslage einer bogenverarbeitenden Maschine mit einem Stapelbereich (Merkmal 1.1.), bei der Blasdüsen 6 vorhanden sind, die die Merkmale 1.3 bis 1.6 erfüllen. Dieser Auslage einen Blasrahmen gemäß dem Dokument E19 hinzuzufügen, um zu den Merkmalen 1.1.a_HiA 0 und 1.2_HiA 0 zu gelangen, beruht auf rückschauender Betrachtungsweise. Die unter einem explizit
kleinen Winkel α (S. 5 ganz unten) und über eine vergleichsweise lange Strecke streichenden Blasstrahlen der Düsen 6 würden durch eine von oben mittels eines Blasrahmens aufgeprägte zweite, die Blasstrahlen kreuzende Hauptströmung empfindlich gestört. Damit würden die Wirkungen der Blasluft der Düsen 6 interferieren; es wäre nicht mehr gewährleistet, dass der relative Unterdruck zwischen dem abzulegenden und dem noch geförderten Bogen beseitigt würde sowie die hinteren Bogenecken ausgestrichen würden (S. 4, erster Absatz).
d) Auch die Dokumente E13 und E19 führen den Fachmann nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1. Auch wenn man mit der Einsprechenden 2 annimmt, der Fachmann bediene sich zur Vervollständigung der im Dokument E13 nur teilweise ausgeführten Bogenauslage (Merkmal 1.1) noch des Blasrahmens der E19 mit dem Merkmal 1.1.a_HiA 0, so ergibt sich der Anspruchsgegenstand dennoch nicht in naheliegender Weise. Die Blasdüse 17 in den Figuren 4 und 5 des Dokuments E13 erfüllt zwar die Merkmale 1.3 bis 1.6. Sie ist über der Bogenbremse angeordnet und mag sich daher auch noch - in seitlicher Ansicht - oberhalb des Stapelbereichs befinden (Merkmal 1.2_HiA 0 im Beginn). Nachdem aber die Bogenbremse nicht über dem Bogenstapel angeordnet sein kann, kann sich die Düse 17 jedenfalls nie in dem von Merkmal 1.2_HiA 0 vorgesehenen Bereich zwischen dem Blasrahmen und dem Bogenstapel befinden.
e) Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass ein einzelnes der im Verfahren befindlichen Dokumente oder eine Kombination daraus den Gegenstand des Anspruchs 1 nahelegen würde.
5.5 Das Verfahren gemäß Anspruch 6 des Hilfsantrags 0 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).
In Abschnitt 5.3 wurde bereits dargelegt, dass aus keinem der Dokumente im Verfahren das Merkmal 6.4 unmittelbar und eindeutig hervorgeht.
a) Das von der Beschwerdeführerin 2 herangezogene Dokument E12 legt dem Fachmann das anspruchsgemäße Verfahren nicht nahe. Zwar lehrt das Dokument, dass die Arbeitsgeschwindigkeit bzw. Drehzahl der Druckmaschine, speziell während des Anlauf- und Auslaufvorgangs, für die richtige Einstellung des Bogenauslegers relevant sind (S. 2, letzter Absatz). Neben vielen anderen soll auch die Arbeitsgeschwindigkeit eine Berücksichtigung erhalten, damit die Druckmaschineneinstellung automatisiert werden kann.
Wie bereits oben festgehalten, bezieht sich die Lehre, mittels der Blasrohre besonders labile Bogen, "wenn diese den Stapelraum erreicht haben, durch einen entsprechend starken Luftstoß zu stabilisieren und zusätzlich herunterzudrücken" auf Bogen mit labilen Materialeigenschaften. Das Dokument E12 stellt den Fachmann bereits vor erhebliche Entwicklungsaufgaben, entsprechend seinem Anspruch 1 für die gezielte Veränderung der Vielzahl an offenbarten Einstellgrößen
• jeweils gesonderte Stellmotoren mit Rückmeldung der erreichten Einstellung an einen Sollwertgeber bzw. Magnetventile in einer Bogendruckmaschine vorzusehen, • empirisch für jeden Betriebszustand des Auslegers entsprechende Sollwerte zu ermitteln und • diese in einem Kennlinienfeld für eine Computersteuerung und Automatisierung zu hinterlegen.
Fernliegend ist daher, dass der Fachmann diese noch in erheblichem Maß ausfüllungsbedürftige Lehre auch auf nicht offenbarte Anwendungsfälle ausdehnt, z. B. auf Letztbogen und Probebogen. Mit dem entsprechenden Merkmal 6.4 beruht das Verfahren des Anspruchs 6 daher auf erfinderischer Tätigkeit.
b) Auch das Dokument E10 führt den Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Verfahren des Anspruchs 6. Die Blasdüsen 2, 21 sollen mittels der Blasluftstrahlen 20 durch Beseitigung des relativen Unterdrucks zwischen zwei aufeinanderfolgenden Bogen und Ausstreichens der Bogenecken der Hinterkante für eine verbesserte Ablage der Bogen sorgen (S. 4, erster Absatz). Entgegen der Ansicht der Einsprechenden 2 wird der Fachmann nicht zum Zweck einer
Blaslufteinsparung die Düsen nur für Letzt- und Probebogen aktivieren, d. h. im Fortdruck abschalten. Hinsichtlich des Blasluftbedarfs weist das Dokument E12 ohnehin darauf hin, dass die Einrichtung einen geringen Luftbedarf erfordert (S. 5, 4. Zeile). Eine nennenswerte Einsparung an Blasluft - sinngemäß an Energieaufwand zu deren Bereitstellung - steht also nicht zu erwarten. Demgegenüber müsste der Fachmann mit dem Abschalten der Blasluft im Fortdruck den Nachteil in Kauf nehmen, auf die vorteilhaften Wirkungen der Blasluftstrahlen 20 zu verzichten, und Störungen des Druckbetriebs riskieren. Unter diesen Bedingungen vom Naheliegen des Verfahrens nach Anspruch 6 auszugehen, beruht auf rückschauender Betrachtungsweise.
c) Die übrigen im Verfahren befindlichen Dokumente enthalten ebenfalls keine Lehre, die das Verfahren es Anspruchs 6 nahelegen würde.
III.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.
Dr. Höchst Eisenrauch Dr. Schwenke Dr. Zapf
Verkündet am 16. September 2024 … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle