Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 03.07.2007 - 1 D 4/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 D 4/07 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Juli 2007 |
Vollständiger Text
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 1 D 4.07
VG Schwerin Außenkammer Boizenburg - 18.08.2006 - AZ: VG 13 A 3396/03
In dem Disziplinarverfahren hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Heitz beschlossen:
Dem Zolloberinspektor ... wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 18. August 2006 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, weil ihn wegen des ihm nicht zuzurechnenden Verschuldens seines Verteidigers selbst kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft (§ 85 Abs. 3 BDG, § 25 BDO i.V.m. §§ 44, 45, 473 Abs. 7 StPO).
Unterschrift
Albers Dr. Müller Dr. Heitz