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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 19.01.2006 - 3 C 11/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 C 11/05 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Januar 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Leitsatz
1. Der auf eine mehrjährige Tätigkeit des Betroffenen als IM für den Staatssicherheitsdienst der DDR gestützte Ausschluss von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG setzt nicht den Nachweis voraus, dass diese Tätigkeit bestimmte Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Dritten zur Folge hatte; vielmehr reicht es aus, dass die konkreten Handlungen des Betroffenen geeignet waren, Dritte einer solchen Verfolgung auszusetzen.
2. Ist ein Antrag auf Kapitalentschädigung nach § 16 Abs. 2 StrRehaG bestandskräftig abgelehnt worden und ist diese Entscheidung rechtswidrig, weil der Betroffene im Besitz einer Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ist, darf die Rücknahme des ablehnenden Bescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit der Begründung versagt werden, dass auch die Häftlingshilfebescheinigung wegen eines Verstoßes des Betroffenen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit rechtswidrig sei.
Vorinstanz
OVG Berlin; 01.12.2004; OVG 6 B 1.04 - / OVG Berlin-Brandenburg; 01.12.2004; OVG 6 B 1.04
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k , Dr. D e t t e , {GESPERRT:BEGINN}Liebler{GESPERRT:ENDE} und Prof. Dr. R e n n e r t für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
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