Fachbeiträge • 1
- 1. BVerwG 1 B 386.02, Beschluss vom 23. Juli 2003Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 08.01.1996 - 2 BvR 306/94 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 306/94 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Januar 1996 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OLG Koblenz Beschluß; 10.01.1994; 3 Ws 794/93
Leitsatz
1. Da das Grundgesetz gebietet, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen, dürfen an die Antragstellung einer unbemittelten Partei im Prozeßkostenhilfeverfahren keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, damit nicht schon aus formalen Gründen der Weg zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und damit zu einem rechtskundigen Beistand abgeschnitten wird. Das Gericht hat daher einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach Möglichkeit so auszulegen, daß er sachlich Erfolg haben kann, zumindest jedoch nicht aus formalen Erwägungen abgelehnt wird.
2. Es widerspricht diesen Grundsätzen, wenn das Rechtsbeschwerdegericht im Verfahren nach §§ 109 ff., 116 ff. StVollzG eine für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe eingelegte Rechtsbeschwerde allein aus dem formalen Grund verwirft, daß ein bedingt eingelegtes Rechtsmittel nicht zulässig sei.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; StVollzG §§ 109 116 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen
NStZ 1997, 429
StV 1996, 445
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeersuchens im Rahmen einer Rechtsbeschwerde gemäß § 116 StVollzG.
I. Der Beschwerdeführer verbüßt eine langjährige Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Geldern. Am 21. Juli 1993 und am 11. August 1993 beantragte er erfolglos die Genehmigung zur kurzzeitigen Überstellung in die Justizvollzugsanstalt Trier zum Zwecke der Besuchszusammenführung mit seinem Vater. Mit Beschluß vom 25. Oktober 1993 erklärte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier seine hiergegen gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß den §§ 109 ff. StVollzG zum Teil für erledigt, zum Teil verwarf sie sie als unbegründet. Gegen diesen Beschluß legte der Beschwerdeführer zu Protokoll der Geschäftsstelle Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Koblenz ein und fügte dieser hinzu, daß die Rechtsbeschwerde "für den Fall der Prozeßkostenhilfe" eingelegt werde. Sodann beantragte er, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Mit Beschluß vom 10. Januar 1994 lehnte das Oberlandesgericht Koblenz den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ab und verwarf zugleich die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Zur Begründung ist ausgeführt, daß ein Rechtsmittel grundsätzlich nicht unter einer Bedingung - auch nicht unter der Bedingung, daß die gleichzeitig beantragte Prozeßkostenhilfe gewährt werde - eingelegt werden könne. Die Zusatzerklärung führe zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde und damit zugleich - mangels Erfolgsaussichten der eingelegten Rechtsbeschwerde - zur Versagung der Prozeßkostenhilfe. Eine hiergegen erhobene Gegenvorstellung des Beschwerdeführers wurde vom Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluß vom 26. Januar 1994 als unzulässig verworfen.
II. 1. Mit seiner am 10. Februar 1994 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Januar 1994 und rügt sinngemäß eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.
2. Das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, es hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
III. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, da dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Kammer ist zur Entscheidung zuständig, da die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 S. 1 BVerfGG ist. Der angegriffene Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz verletzt, soweit darin der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren abgelehnt wird, den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG.
1. Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347, 356 m.w.N.). Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Rechtsstaatsgrundsatz. Es ist ein zentraler Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, daß der Staat den Zugang zu den Gerichten jedermann in grundsätzlich gleicher Weise eröffnet. Diesem Zweck dient insbesondere das Institut der Prozeßkostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO). Es soll verhindern, daß eine Partei lediglich aus wirtschaftlichen Gründen daran gehindert wird, ihr Recht vor Gericht zu suchen (vgl. BVerfGE 92, 122, 124; stRspr). Darüber hinaus gebietet es die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, daß einem Bürger der Rechtsweg nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 10, 264, 268; 40, 272, 275; stRspr). Das gilt nicht nur für den ersten Zugang zum Gericht, es gilt auch für die Wahrnehmung aller Instanzen, die eine Prozeßordnung vorsieht (vgl. BVerfGE 78, 88, 99 m.w.N.). Demgemäß dürfen an die Antragstellung einer unbemittelten Partei im Prozeßkostenhilfeverfahren keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, damit nicht schon aus formalen Gründen der Weg zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und damit zu einem rechtskundigen Beistand abgeschnitten wird. Die Benachteiligung der unbemittelten Partei, der durch die Prozeßkostenhilfe abgeholfen werden soll, besteht gerade darin, daß diese Partei zunächst ohne rechtskundigen Beistand auskommen muß, den sich eine bemittelte Partei von Anfang an verschaffen kann. Das erkennende Gericht hat daher einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach Möglichkeit so auszulegen, daß er sachlich Erfolg haben kann, zumindest jedoch nicht aus formalen Erwägungen abgelehnt wird.
2. Diese verfassungsrechtlichen Grundsätze hat das Oberlandesgericht Koblenz in seiner angegriffenen Entscheidung nicht hinreichend beachtet. Der Beschluß verletzt insofern die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG als das Oberlandesgericht Koblenz den Prozeßkostenhilfeantrag mit der Begründung abgelehnt hat, daß sich dieser ausschließlich auf die unter einer unzulässigen Bedingung eingelegte Rechtsbeschwerde beziehe. Diese Auslegung, die zur Verneinung der Erfolgsaussichten des Prozeßkostenhilfeersuchens aus formalen Gründen führte, war jedoch keineswegs zwingend und nicht einmal naheliegend. Das Prozeßkostenhilfeersuchen des Beschwerdeführers hätte durchaus so ausgelegt werden können, daß Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde begehrt werde. Schließlich hätte der Beschwerdeführer Prozeßkostenhilfe beantragen können, ohne gleichzeitig eine Rechtsbeschwerde einlegen zu müssen. In diesem Falle hätte der Prozeßkostenhilfeantrag nicht mit der vom Oberlandesgericht gegebenen formalen Begründung abgelehnt werden können. Daß der nicht rechtskundig beratene Beschwerdeführer hier den Prozeßkostenhilfeantrag mit einer nach der Auffassung des Oberlandesgerichts unzulässigen Rechtsbeschwerde verbunden hat, darf ihm aus Gründen der Rechtsschutzgleichheit nicht zum Nachteil gereichen. Das Oberlandesgericht hätte vielmehr zunächst über den Prozeßkostenhilfeantrag entscheiden und danach dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, entweder im Falle der Versagung der Prozeßkostenhilfe seine Rechtsbeschwerde zurückzunehmen oder im Falle der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe die Einlegung einer unbedingten Rechtsbeschwerde zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 StPO nachzuholen. Diese Verfahrensweise entspricht im übrigen einer gängigen fachgerichtlichen Praxis (vgl. BVerwGE 59, 302, 307 f.; BGH, VersR 1972, S. 491; KG, FamRZ 1981, S. 484 f.; HessVGH, AnwBl 1990, S. 55 f.; Volckart in: AK- StVollzG, 3. Aufl. 1990, § 120, Rn. 15; Stein/Jonas/Roth, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, Bd. 2, 21. Aufl. 1994, § 233 VII, Rn. 77 m.w.N.).
3. Ob bei einem solchen Vorgehen der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozeßkostenhilfe Erfolg gehabt hätte, ist für die hier zu treffende Entscheidung unmaßgeblich. Das Oberlandesgericht hat den Prozeßkostenhilfeantrag des Beschwerdeführers ausschließlich aus formalen Gründen abgelehnt, ohne auf die Frage der Erfolgsaussichten einer Rechtsbeschwerde einzugehen.
Die Sache wird daher zu einer erneuten Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch und zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Rechtsbeschwerde an das Oberlandesgericht Koblenz zurückverwiesen.
4. Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.