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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 11.02.2004 - 32 W (pat) 419/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 32 W (pat) 419/02 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Februar 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 419/02 _______________ (Aktenzeichen)
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS In der Beschwerdesache
...
betreffend die Markenanmeldung 301 45 322.5 (hier: Beschlussberichtigung gemäß § 80 Abs. 1 MarkenG)
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Februar 2004 durch den Richter Viereck als Vorsitzenden und die Richter Rauch und Sekretaruk
BPatG 152 10.99 beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 wird dahingehend berichtigt, dass die Einleitung der Beschlussbegründung (S. 4, zweiter Absatz, erster Satz) wie folgt gefasst wird: "Die Beschwerde ist gemäß § 164 Abs. 4, § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässig, hat jedoch in der Sache nur in dem im Beschlusstenor genannten Umfang Erfolg".
Gründe
In der Einleitung der Beschlussbegründung heißt es irrtümlicherweise, dass die Beschwerde nur insoweit Erfolg habe, als die Eintragung für die Dienstleistungen "Gesundheits- und Schönheitspflege" zurückgewiesen worden sei. Diese vom Beschwerdeführer zu Recht beanstandete Passage ist offensichtlich unrichtig, wie sich aus dem Beschlusstenor und aus der übrigen Begründung des Beschlusses ergibt, weshalb sie gemäß § 80 Abs. 1 MarkenG zu berichtigen ist.
Richter Viereck ist erkrankt und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. Sekretaruk
Rauch
Sekretaruk
Ko