BGH, Beschluss vom 06.07.2021 - 4 StR 100/21
BGH 6. Juli 2021

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Sachverhalt
Der Angeklagte griff zwei Mitbewohner in der gemeinsamen Wohnung mit Hammer, Teleskopschlagstock und Messer an. Ein Tatopfer verstarb durch Messerstiche, das andere wurde schwer verletzt. Die Tat wurde als Mord (§ 211 StGB) und versuchter Totschlag (§§ 212, 22, 23 StGB) gewertet.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Mordurteils, da der Heimtückemord nicht festgestellt werden kann. Das Gericht betont, dass mehrere Handlungen mit bedingtem Tötungsvorsatz nicht zwingend ein einheitliches subjektives Tatbild ergeben (§ 211 Abs. 2 StGB). Die fehlende Würdigung eines möglichen neuen Tatentschlusses im Zwischengeschehen ist entscheidend.

Praxishinweis
Bei mehraktigen Tötungshandlungen mit bedingtem Vorsatz ist auf eine klare subjektive Verknüpfung der Tatakte zu achten. Fehlt diese, kann die Annahme eines einheitlichen Heimtückemords scheitern, was revisionsrechtlich zur Aufhebung führt. Eine differenzierte Tatkomplexbewertung ist geboten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 06.07.2021 - 4 StR 100/21
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 100/21
    Entscheidungsdatum : 6. Juli 2021
    Amtliche Quelle :

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