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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.01.2003 - 5 StR 42/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 42/02 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Januar 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
u.a., hier nur gegen
wegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2003 beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden der Nebenkläger M G und I K gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Cottbus im Urteil vom 13. November 2000 werden verworfen.
Die Kosten der sofortigen Beschwerden tragen die Beschwerdeführer.
Gründe
Das Landgericht hat in Anwendung von § 74 JGG davon abgesehen, dem Angeklagten R Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Die sofortigen Beschwerden der Nebenkläger M G und I K sind unbegründet. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen (UA S. 195) zutreffend ausgeführt, weshalb es davon abgesehen hat, die Auslagen der Nebenkläger dem Angeklagten R aufzuerlegen.
Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers B ist das Revisionsgericht nicht berufen, da dieser Nebenkläger selbst keine Revision eingelegt hat, mithin die Voraussetzungen des § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nicht vorliegen (vgl. Franke in KK 4. Aufl. § 464 Rdn. 13). Über das Rechtsmittel wird vielmehr das nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben.
Unterschrift
Harms Häger Raum
Brause Schaal