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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 09.09.2010 - 12 W (pat) 311/05 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 12 W (pat) 311/05 |
| Entscheidungsdatum : | 9. September 2010 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 44 27 024
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. September 2010 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Sandkämper als Vorsitzenden sowie der Richterin Bayer und der Richter Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Krüger
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Das Patent 44 27 024 wird aufrechterhalten.
Gründe
I.
Gegen das am 4. November 2004 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung "Verteilerschurre für Schüttgut" hat die Einsprechende, die
S… AG, …-Str. in D…,
am 28. Januar 2005 Einspruch eingelegt.
Die Einsprechende hat sinngemäß ausgeführt, dass der Gegenstand des Patents nach Anspruch 1 gegenüber dem von ihr genannten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im Verfahren sind folgende Druckschriften zu berücksichtigen:
D1 DE 26 29 782 A1 D2 DE 34 06 683 A1 D3 US 3 438 475 D4 DE 23 25 531 A D5 GB 1 487 527
Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten. Sie beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet: An den Anspruch 1 schließen sich unmittelbar oder mittelbar auf ihn rückbezogene Ansprüche 2 bis 11 an.
Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2005 hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 11 und zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Patentschrift und den Akteninhalt verwiesen.
II.
Nach der Zurücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
1. Der Einspruch war zulässig.
2. Das Patent ist wie beantragt aufrechtzuerhalten.
a) Der Gegenstand des zulässigen Patentanspruchs 1 ist patentfähig. Gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ist dieser Gegenstand unzweifelhaft neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die gewerbliche Anwendbarkeit ist gegeben.
b) Die Gegenstände der Ansprüche 2 bis 11 sind ebenfalls patentfähig. Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 4).
Sandkämper Bayer Dr. Baumgart Dr. H. Krüger
Fa