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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.09.2014 - VIII ZR 188/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIII ZR 188/14 |
| Entscheidungsdatum : | 24. September 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Kosziol
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 5. Juni 2014 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist erledigt, weil das Verfahren mit dem vorliegenden Zurückweisungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen ist.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 7.200,00 EUR.
Unterschrift
Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider
Dr. Fetzer Kosziol
Vorinstanz
AG Böblingen; 13.11.2013; 20 C 78/13 / LG Stuttgart; 05.06.2014; 5 S 344/13