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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 12.04.2001 - 25 W (pat) 16/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 25 W (pat) 16/00 |
| Entscheidungsdatum : | 12. April 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 16/00 An Verkündungs Statt zugestellt am (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 51 807
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Knoll und Brandt
BPatG 154 6.70 beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Bezeichnung
Lichtenstein
ist am 9. September 1998 für "pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Schutzfähigkeit der angemeldete Wortfolge wegen eines Freihaltebedürfnisses und wegen Täuschungsgefahr verneint und die Anmeldung zurückgewiesen.
Der Erstprüfer hat dazu ausgeführt, die Bezeichnung "Lichtenstein" sei geeignet, als Angabe über die Herkunft der beanspruchten Waren zu dienen. Ein aktuelles Freihaltebedürfnis könne zwar nicht belegt werden. Aus dem Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Lichtenstein in Sachsen ergebe sich aber, daß ein künftiges Freihaltebedürfnis anzuerkennen sei. Es sei nicht mit der gebotenen Sicherheit auszuschließen, daß sich in dieser Stadt künftig Pharmaunternehmen niederlassen würden, zumal in Dresden und Zwickau und damit in unmittelbarer Nähe der Stadt Lichtenstein namhafte Pharmaproduzenten angesiedelt seien. Da die Waren der Anmelderin objektiv auch nicht aus Lichtenstein, sondern aus Mühlheim-Kärlich stammten, erwecke das Markenwort darüber hinaus ersichtlich unrichtige Vorstellungen über die geographische Herkunft der Waren und begründe dadurch die Gefahr von rechtlich relevanten Täuschungen, so daß auch ein Schutzhindernis nach §§ 8 Abs 2 Nr 4, 37 Abs 3 MarkenG bestehe.
Diese Entscheidung hat die Erinnerungsprüferin bestätigt. Die Anmeldung sei zu Recht zurückgewiesen worden. Bei der Frage der Täuschungsgefahr genüge es, wenn ein nicht unbeachtlicher Teil der Verkehrskreise einer Täuschung über die geographische Herkunft unterliegen könne. Bei den Namen von wirtschaftlich bedeutenden Örtlichkeiten spreche einiges dafür, daß sie als geographische Herkunftsangabe zur freien Verwendung benötigt würden. Dies gelte auch für die Bezeichnung Lichtenstein. Denn die Stadt Lichtenstein in Sachsen betreibe eines der größten Gewerbegebiete des Regierungsbezirks Chemnitz. Da die Region einem fortwährenden Strukturwandel unterliege, könne die Ansiedlung pharmazeutischer Unternehmen nicht ausgeschlossen werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke anzuordnen.
Es sei nicht festgestellt worden, daß das Wort "Lichtenstein" als geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werde. Die Annahme, es handele sich um eine nach § 127 MarkenG geschützte geographische Herkunftsangabe, sei folglich nicht zutreffend. Eine ersichtliche Täuschungsgefahr bestehe bei der angemeldeten Marke nicht. Das Wort Li(e)chtenstein sei mehrdeutig. Es bezeichne nicht nur eine sächsische Kleinstadt, sondern in der Schreibweise "Liechtenstein" ein Fürstentum, einen Berg in Schwaben und einen Roman. "Lichtenstein" bezeichne ferner Gemeinden in Württemberg und Franken. Der Name Lichtenstein sei zudem als Familienname in Deutschland nicht ungebräuchlich. Dem Wort Lichtenstein fehle daher von vornherein eine eindeutige, für den Verkehr erkennbare geographische Bedeutung. Deshalb sei auch nicht anzunehmen, daß das Wort "Lichtenstein" überhaupt eine die geographische Bedeutung der Waren kennzeichnende Wirkung haben könne. Die Markenstelle berücksichtige eine lediglich für möglich gehaltene künftige Entwicklung des sächsischen Ortes Lichtenstein. Die bloße theoretische Gefahr einer Behinderung könne aber bei der Prüfung im Eintragungsverfahren nicht berücksichtigt werden und rechtfertige nicht die Zurückweisung der Eintragung. Diese Auffassung der Anmelderin stehe auch mit der "Chiemsee"-Entscheidung des EuGH in Einklang. Danach sei in diesem Rahmen zu prüfen, ob vernünftigerweise zu erwarten sei, daß mit einer Bezeichnung nach Auffassung des Verkehrs die geographische Herkunft der entsprechenden Waren angegeben werden könne. Dies sei nicht zu erwarten, weil das Wort "Lichtenstein" mehrdeutig sei.
Die Gemeindeverwaltung der Stadt Lichtenstein in Sachsen war im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt von der Markenstelle am 2. März 1999 angeschrieben und über die vorliegende Markenanmeldung unterrichtet worden. Mit Schreiben vom 19. März 1999 hat der Bürgermeister der Stadt Lichtenstein erklärt, daß er durch den von der Anmelderin begehrten Schutz der Bezeichnung Lichtenstein wesentliche und noch nicht abschätzbare Belange der Stadt Lichtenstein berührt sehe, weshalb er sich gegen den begehrten Markenschutz wende. Da die Stadt Lichtenstein im Rahmen eines Zweckverbandes eines der größten Gewerbegebiete des Regierungsbezirkes Chemnitz betreibe und die Region einem fortwährenden Strukturwandel unterliege, sei die Ansiedlung von pharmazeutischen Unternehmen in Zukunft nicht ausgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Markenstelle vom 2. März 1999 (siehe Bl 15/16 der Anmeldeakten) und die Antwort des Bürgermeisters der Stadt Lichtenstein vom 19. März 1999 (Bl 17/18 der Anmeldeakten) verwiesen. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2000 hat der Senat die Anmelderin darauf hingewiesen, daß auch wegen der engen Anlehnung der angemeldeten Bezeichnung an den Namen des Fürstentums Liechtenstein die Bejahung eines Schutzhindernisses in Betracht zu ziehen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluß der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache konnte die Beschwerde jedoch keinen Erfolg haben, weil die angemeldete Bezeichnung als geographische Herkunftsangabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Im übrigen fehlt der angemeldeten Bezeichnung auch jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.
1. Bei der Bezeichnung "Lichtenstein" handelt es sich um den Namen einer Stadt in Sachsen mit circa 14.400 Einwohnern, die zwischen Chemnitz und Zwickau im Landkreis Chemnitzer Land liegt (vgl Brockhaus, Die Enzyklopädie; 20. Auflage unter dem entsprechenden Stichwort).
Bei der Prüfung, ob eine angemeldete Marke zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren dienen kann und deshalb nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Bezeichnung bereits tatsächlich in diesem Sinne verwendet und verstanden wird, sondern es muß ausgehend von den aktuellen Gegebenheiten auch die Möglichkeit überprüft werden, ob eine entsprechende beschreibende Verwendbarkeit der fraglichen Angabe vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist. Auch dann ist das Schutzhindernis zu bejahen (vgl EuGH MarkenR 1999, 189 Tz 30, 31 "Chiemsee" zur Auslegung von Art 3 Abs 1 Buchstabe c Markenrechtsrichtlinie, der § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zugrunde liegt). In diesem Zusammenhang weist der EuGH ausdrücklich darauf hin, daß das Verbot der Eintragung geographischer Bezeichnungen insoweit nicht voraussetzt, daß ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis im Sinne des der deutschen Rechtsprechung besteht (vgl EuGH aaO Tz 35), wenngleich der EuGH in seiner Entscheidung das Schutzhindernis mit Überlegungen begründet, die inhaltlich an das Interesse der Mitbewerber an einer freien Verwendung der Bezeichnung anknüpfen. Danach kann die bei der Bejahung eines Schutzhindernisses an geographischen Herkunftsangaben stark zurückhaltende deutsche Spruchpraxis (vgl zB BGH GRUR 1983, 768, 769 - Capri-Sonne; BPatGE 27, 219 "Augusta"; siehe auch Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 103 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) nach den verbindlichen Vorgaben des EuGH jedenfalls in dieser Form nicht mehr fortgeführt werden (so auch BPatG GRUR 2000, 149 - WALLIS).
Das Schutzhindernis kann zwar nicht schon dann bejaht werden, wenn eine entsprechende Entwicklung der fraglichen Bezeichnung zur geographischen Herkunftsangabe für die beanspruchten Waren nur rein theoretisch möglich ist. Das im Allgemeininteresse normierte Schutzhindernis steht aber dann einer Eintragung entgegen, wenn eine solche Entwicklung - ausgehend von den konkreten Verhältnissen - bei einer realitätsbezogenen Prognose im Bereich des Wahrscheinlichen liegt oder jedenfalls gut vorstellbar ist (vgl dazu auch Fezer, Markenrecht, 2. Aufl, § 8 Rdn 212; Ullmann, GRUR 1999, 666, 672). Die Entscheidung darüber, ob eine Entwicklung nur rein theoretisch möglich oder bereits vernünftigerweise zu erwarten ist, kann allerdings nach den Umständen des Einzelfalls schwierig zu treffen sein, weil die Grenze fließend verläuft. Für eine Berücksichtigung solcher, zwar bezogen auf die beanspruchten Waren noch nicht ganz konkret eingeleiteter, aber nach den objektiven Gesamtumständen vernünftigerweise zu erwartender Entwicklungen spricht auch, daß eingetragene Marken gegen den Willen des Markeninhabers selbst dann nicht mehr gelöscht werden können, wenn nach der Eintragung eine auf die fraglichen Waren bezogene Entwicklung tatsächlich einsetzt und unter Umständen sogar ein starkes Bedürfnis an der freien Verwendbarkeit der angemeldeten geographischen Angabe entsteht. Bei der Abwägung von Allgemein- und Individualinteresse - darum geht es letztlich bei der Frage, ob ein Zeichen nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung auszuschließen ist oder nicht (vgl zum Gesichtspunkt des Allgemeininteresses auch EuGH "Chiemsee" aaO Tz 26 und 27) - ist im Bereich des Markenrechts kein vernünftiger Grund ersichtlich, das Allgemeininteresse gering zu schätzen und gegenüber dem Individualinteresse stets zurücktreten zu lassen.
Davon ausgehend kann im vorliegenden Fall ein rechtserhebliches Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Ortsangabe "Lichtenstein" letztlich nicht verneint werden. Zunächst handelt es sich bei dieser Angabe um den Namen einer jedenfalls nicht bedeutungslosen Stadt in Sachsen mit circa 14.400 Einwohnern. Zudem betreibt Lichtenstein im Rahmen eines Zweckverbandes eines der größten Gewerbegebiete im Regierungsbezirk Chemnitz, wie der Bürgermeister in der Antwort vom 19. März 1999 (vgl Bl 17/18 der Anmeldeakten) auf die Anfrage des Deutschen Patent- und Markenamts erklärt hat. In diesem Schreiben des Bürgermeisters ist außerdem ausgeführt, daß die Region auch zukünftig einem fortwährenden Strukturwandel unterliege und die Ansiedlung von pharmazeutischen Unternehmen nicht ausgeschlossen sei. Die Industrie- und Gewerbestruktur der Region um die Stadt Lichtenstein läßt es durchaus möglich erscheinen, daß sich in Lichtenstein/Sachsen pharmazeutische Unternehmen ansiedeln, zumal in unmittelbarer Nähe von Lichtenstein in Zwickau mit der ISIS-PUREN Arzneimittel GmbH & Co KG ein bedeutender Pharmaproduzent seinen Sitz hat. Darüber hinaus sind im Freistaat Sachsen in Dresden und Leipzig Pharmaunternehmen angesiedelt. Im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung über die nach den objektiven Gesamtumständen vernünftigerweise zu erwartender Entwicklungen spielt es eine nicht unerhebliche Rolle, daß die Gemeinde Lichtenstein im Hinblick auf die mögliche künftige Ansiedlung von Pharmaunternehmen in ihrer Gemeinde selbst ein Bedürfnis an der ungehinderten Verwendung der Bezeichnung "Lichtenstein" sieht und mit den Einwendungen gegen den beantragten Markenschutz zum Ausdruck bringt. Im übrigen ist es leichter, einem Unternehmenskennzeichen einen individualisierenden Zusatz hinzuzufügen als dem Namen einer Stadt.
Der Umstand, daß es zwei weitere kleinere Gemeinden mit dem Namen "Lichtenstein" gibt, die Bezeichnung außerdem auch als Familienname existiert und das klanglich identische Wort "Liechtenstein" mit "ie" ein Fürstentum, einen Berg und einen Roman bezeichnet, läßt die Eignung der Bezeichnung "Lichtenstein" als geographische Herkunftsangabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG und das Freihaltebedürfnis daran nicht entfallen. Auch bei mehrfach verwendeten Ortsnamen gibt es - abgesehen von einigen speziellen Einzelfällen (zB teilweise bei "Frankfurt am Main" oder "Freiburg im Breisgau") - keine allgemeine Übung, daß diese stets mit individualisierenden Zusätzen versehen werden. Auch ohne solche Zusätze eignet sich der Bezeichnung "Lichtenstein" zur Beschreibung der geographischen Herkunft der beanspruchten Waren. Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit (iSv BGH GRUR 1997, 627 "à la carte"; GRUR 2000, 720 "Unter Uns") besteht nicht. In diesen vom BGH entschiedenen Fällen, waren die zu beurteilenden Bezeichnungen oder Wortfolgen aus sich heraus interpretationsbedürftig, was als Argument gegen deren Eignung zur beschreibenden Verwendung benutzt wurde. Dies gilt nicht für die hier beanspruchte Bezeichnung "Lichtenstein". Selbst soweit auf die geographischen Herkunft nicht nur durch die Bezeichnung "Lichtenstein" in Alleinstellung, sondern etwa durch Angaben wie "pharmazeutische Produkte aus Lichtenstein" hingewiesen wird, ist diese Angabe eindeutig aus dem jeweiligen Zusammenhang heraus als geographische Herkunftsangabe zu qualifizieren. Der Umstand, daß der Verkehr bei einer solchen Angabe möglicherweise noch nicht erkennen kann, woher die Waren genau kommen, weil es mehrere Orte mit diesem Namen gibt, führt nicht von der Eignung als geographische Herkunftsangabe weg und läßt das Bedürfnis der Mitbewerber an der ungestörten, nicht durch monopolisierte Markenrechte beeinträchtigten Verwendung solcher Bezeichnungen nicht entfallen. Bei der Bezeichnung "Lichtenstein" handelt es sich im übrigen nicht um eine geographische Herkunftsangabe, die stets mit lokalisierenden Zusätzen verwendet wird (im Sinne der Entscheidung BPatG Mitt 1991, 98 - Santiago). Es ist auch allgemein bekannt, daß eine Reihe von Ortsnamen vielfach vorkommen.
Soweit die Anmelderin damit argumentiert, daß Lichtenstein auch ein Familienname sei und sich daraus eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit ergebe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zunächst steht bei der Bezeichnung "Lichtenstein" schon wegen des für Ortsbezeichnungen typischen Wortelements "stein" ein Verständnis im Sinne einer geographischen Angabe deutlich im Vordergrund. Aber auch in der Mehrfachbedeutung eines Begriffs kann für sich genommen kein schutzbegründendes Element gesehen werden. Dies gilt für die hier zu beurteilende Bezeichnung "Lichtenstein" ebenso wie für klassische Homonyme wie etwa "Bank", "Schloß", "Ball" oder "Bankett". Auch an den Wörtern "Bank" oder "Ball" entfällt das Schutzhindernis in Bezug auf die "Dienstleistungen einer Bank" oder in Bezug auf die Waren "Bälle als Sportgeräte" nicht deshalb, weil "Bank" zufällig in einem anderen Zusammenhang auf ein "Sitzmöbel" oder "Ball" auch auf eine "festliche Tanzveranstaltung" hinweisen kann. Eine sachgerechte Beurteilung der Frage, ob eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit vorliegt, kann letztlich immer nur unter Berücksichtigung der konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen getroffen werden. Im übrigen sei angemerkt, daß es nicht wenige geographischen Bezeichnungen gibt, bei denen ein Freihaltebedürfnis noch weitaus klarer auf der Hand liegt als vorliegend und die ebenfalls als Familienname existieren, wie ein Blick in ein beliebiges Telefonbuch zeigen kann (vgl dazu etwa Bezeichnungen wie London, Paris, Wien oder auch Lüneburg).
Dem Senat ist durchaus bewußt, daß angesichts der weltweit sehr großen Anzahl von Ortsbezeichnungen und sonstigen geographischen Angaben ein Problem für Markenanmelder entstehen kann, wenn undifferenziert grundsätzlich jede als geographische Herkunftsangabe existierende Bezeichnung vom Markenschutz ausgeschlossen wäre. Eine solche Auffassung würde die Markenanmelder unangemessen behindern. Die oben geschilderten konkreten Umstände in Bezug auf eine inländische Gemeinde wie "Lichtenstein" in Sachsen, die nicht bedeutungslos ist
und in der ein großes Gewerbegebiet mit produzierenden Industriebetrieben angesiedelt ist, führen aber im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren zu einem entscheidungsrelevanten Freihaltebedürfnis, zumal auch die Gemeinde Lichtenstein selbst Allgemeininteressen berührt sieht. Zwar kann für den Ort "Lichtenstein" eine Kenntnis oder gar Wertschätzung in Bezug auf die Herkunft der beanspruchten Waren von dort nicht festgestellt werden. Dies führt aber nicht zur Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung. Denn von der Eintragung ausgeschlossen sind nach den verbindlichen Vorgaben des EuGH auch solche geographischen Bezeichnungen, die zukünftig von den betroffenen Unternehmen als Herkunftsangabe für die betreffenden Waren verwendet werden können (EuGH "Chiemsee" aaO Tz 37).
2. Die angemeldete Bezeichnung "Lichtenstein" eignet sich auch als geographische Herkunftsangabe im Sinne des Fürstentums "Liechtenstein", weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt ein Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu bejahen ist. Zwar wird das Fürstentum Liechtenstein regulär mit "ie" und nicht wie die angemeldete Bezeichnung mit "i" geschrieben. Gleichwohl ergibt sich aus dieser sehr engen Annäherung, die zu praktisch klangidentischen Bezeichnungen führt, auch ein Freihaltebedürfnis. Dieses kann allerdings nicht bereits dann bejaht werden, wenn sich eine Bezeichnung an den regulären Begriff lediglich verwechselbar annähert. Nach der Rechtsprechung zum WZG wurde das Schutzhindernis für Bezeichnungen bejaht, die als ohne weiteres erkennbare Abwandlungen freihaltebedürftiger Angaben zu bewerten waren (vgl zB BGH GRUR 1980, 106 - PRAZEPAMIN), wobei es nicht erforderlich war, daß die Fachbezeichnung und die Abwandlung wesensgleich waren im Sinne der Rechtsprechung zu Stammbestandteilen bei der Prüfung der mittelbaren Verwechslungsgefahr (vgl etwa BGH GRUR 1984, 815, 817 "Indorektal I" und GRUR 1985, 1053, 1054 "ROAL"). Soweit in der Literatur auch unter der Geltung des Markengesetzes noch davon ausgegangen wird, daß ohne weiteres erkennbare Abwandlungen beschreibender Angaben einem Freihaltebedürfnis unterliegen (vgl Fezer, Markenrecht, 2. Aufl, § 8 MarkenG Rdn 255, 256), erscheint diese Auffassung als zu restriktiv und kann in
dieser Form wohl nicht aufrechterhalten werden, zumal das Markengesetz zu absoluten Schutzhindernissen eine dem § 31 WZG entsprechende Vorschrift nicht enthält (vgl zur Bedeutung des § 31 WZG in der Vergangenheit bei Fällen mit Abwandlungen von beschreibenden Angaben im Rahmen der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 150 aE). Gleichwohl muß nach Auffassung des Senats das Schutzhindernis dann bejaht werden, wenn die Annäherung an eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe so ausgestaltet ist, daß der Unterschied regelmäßig oder doch sehr häufig überhaupt nicht bemerkt wird (so wohl auch Ingerl/Rohnke MarkenG, § 8 Rdn 59, wo ein Schutzhindernis bei hochgradiger Ähnlichkeit zwischen der Fachbezeichnung und der Abwandlung angenommen wird). Dies trifft auf die Bezeichnung "Lichtenstein" zu. Ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs wird die Bezeichnung "Lichtenstein" im Sinne des Fürstentums verstehen, zumal diese fehlerhafte Schreibweise nicht selten vorkommt, zB in Zeitungen oder Zeitschriften. Entsprechende Unterlagen aus der Süddeutschen Zeitung 1998/1999 (4 Fundstellen aus der SZ-CD-ROM 1998 und 1999) waren Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung. Dies ist vergleichbar mit fehlerhaft geschriebenen geographischen Angaben wie "Östereich" (statt Österreich) oder "Luxenburg" (statt Luxemburg), die ohne weiteres für die Länderbezeichnungen gehalten werden, wobei die Fehler erst bei sehr genauer und analysierender Betrachtungsweise erkannt werden. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, daß Lexika in digitalisierter Form zum Teil eine gewisse Fehlertoleranz aufweisen und bei Eingabe von Bezeichnungen wie "Lichtenstein" oder "Östereich" zum "Fürstentum Liechtenstein" bzw zur "Republik Österreich" führen (vgl zB Microsoft "encarta Weltatlas", Stand 2000).
Ausgehend von diesen Feststellungen muß nach Auffassung des Senats auch für solche Bezeichnungen, die nur sehr geringfügig und kaum erkennbar vom korrekten Fachbegriff abweichen, ein Schutzhindernis als geographische Herkunftsangabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG anerkannt werden. Das von solchen Marken ausgehende Einschüchterungspotential muß dabei in Grenzen gehalten
werden (vgl dazu BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt), wobei es vorliegend gilt, mögliche Einschüchterungsversuche nicht nur dann von vornherein auszuschließen, wenn die beschreibende Angabe in der korrekten Schreibweise verwendet wird, sondern auch dann, wenn eine beschreibende Verwendung in der nicht ganz korrekten Schreibweise vorkommt, zumal bei der Auslegung von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG auch die Vorschrift des § 23 keinen ausschlaggebenden Einfluß hat (vgl EuGH "Chiemsee" aaO Tz 28 zur Auslegung der entsprechenden Vorschriften der MarkenRL). Es bedarf im übrigen keiner weiteren Erörterung, daß eine zur Bezeichnung des Fürstentums Liechtenstein geeignete Angabe auch als geographische Herkunftsangabe für die beanspruchten Produkte der pharmazeutischen Industrie in Betracht kommt und insoweit ein hochgradiges Freihaltebedürfnis besteht. Pharmazeutische Unternehmen sind in Liechtenstein bereits angesiedelt, wie sich jedem beliebigen Lexikon entnehmen läßt.
3. Zudem fehlt der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Ebenso wie bei sehr geringfügigen und kaum erkennbaren Abwandlungen von Wirkstoffbezeichnungen und chemischen Kurzbezeichnungen bzw INNs (International Nonproprietary Name) im medizinischen Bereich, bei denen nach der Rechtsprechung des BGH ein Fehlen der Unterscheidungskraft ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (vgl dazu BGH GRUR 1994, 803 "TRILOPIROX", 1994, 805 "Alphaferon" und 1995, 48 "Metoproloc"; siehe hierzu auch Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 60 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen), muß auch bei sehr geringfügigen Abweichungen von geographischen Herkunftsangaben untersucht werden, ob diese eine Unterscheidungskraft begründen. Ein Grund für eine Differenzierung im Verhältnis zu INN-Abwandlungen ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist die fehlende Unterscheidungskraft bei Abweichungen von bekannten geographischen Herkunftsangaben noch eher zu bejahen, da der Kreis der Verkehrsbeteiligten, dem solche Angaben bekannt sind, von vornherein ungleich größer ist als bei speziellen pharmazeutischen Wirkstoffbezeichnungen, die als solche häufig nur von dem zahlenmäßig sehr kleinen Kreis der Fachleute erkannt werden. Die Abweichung der angemeldeten Bezeichnung "Lichtenstein" von der Bezeichnung "Liechtenstein" im Sinne des Fürstentums ist nach Auffassung des Senat derart geringfügig, daß der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen ist. Der Verkehr wird in der Bezeichnung "Lichtenstein" häufig ohne weiteres die geographische Herkunftsangabe "Liechtenstein" sehen bzw die Bezeichnungen "Lichtenstein" und "Liechtenstein" gleichsetzen, zumal diese Vergleichswörter klanglich nicht auseinanderzuhalten sind.
4. Entgegen der Auffassung der Markenstelle vermag der Senat allerdings keine ersichtliche Täuschung im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 4 iVm § 37 Abs 2 MarkenG zu erkennen. Es kann schon nicht ausgeschlossen werden, daß die angemeldete Marke zur Kennzeichnung von Waren aus "Lichtenstein" verwendet wird. Der Sitz der Anmelderin an einem anderen Ort schließt dies nicht aus, zumal die Marke auch in Lizenz von anderen pharmazeutischen Unternehmen, die sich in Lichtenstein ansiedeln könnten, benutzt werden könnte. Der Teil des Verkehrs, der die Bezeichnung Lichtenstein etwa als Familienname auffaßt, wird ohnehin nicht getäuscht. Demzufolge kann von einer ersichtlichen Täuschung im Sinne des § 37 Abs 3 MarkenG nicht ausgegangen werden.
Im Hinblick auf die Bejahung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG konnte die Beschwerde der Anmelderin gleichwohl keinen Erfolg haben.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 83 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG.
Kliems Brandt Knoll
Pü