Fachbeiträge • 28
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.07.2020 - RiZ(R) 3/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | RiZ(R) 3/19 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Juli 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Prüfungsverfahren
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
Tenor
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 7. Juli 2020 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Menges, Harsdorf-Gebhardt und den Richter am Bundesgerichtshof Gericke
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 10. Juni 2020 gegen das Urteil vom 12. Mai 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG). Das Dienstgericht hat das als übergangen gerügte Vorbringen des Antragstellers, soweit er es vor und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, berücksichtigt, aber nicht als entscheidungserheblich oder nicht für durchgreifend erachtet.
Unterschrift
Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Menges
Harsdorf-Gebhardt Gericke
Vorinstanz
LG Karlsruhe; 04.12.2012; RDG 6/12 / OLG Stuttgart; 21.05.2019; DGH 1/18