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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 06.12.2010 - 5 StR 472/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 472/10 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Dezember 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2010 beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 22. April 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt, weil das Rechtsmittel der Nebenklägerin offensichtlich unbegründet ist (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 12 und 14).
Unterschrift
Basdorf Schaal Schneider
König Bellay