Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 08.07.2004 - 2 A 2/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 A 2/04 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Juli 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Juli 2004 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e und G r o e p p e r beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für instanziell unzuständig und verweist den Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig, weil die Klage keine der in § 50 VwGO bezeichneten Streitigkeiten betrifft. Der Kläger macht Ansprüche auf Zahlung geltend, die ihren Ursprung im Beihilferecht des Bundes haben. Hierfür sind gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1, § 45 VwGO die Verwaltungsgerichte sachlich und instanziell zuständig. Der Rechtsstreit ist daher an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Koblenz zu verweisen.