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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 20.02.2001 - 1 D 7/00 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 D 7/00 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Februar 2001 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
BDiG - Urteil vom; 08.12.1999; - BDiG VL 22/99 -
Leitsatz
»Für die Sachverhaltsidentität im Sinne des § 14 BDO ist nicht die straf- oder disziplinarrechtliche Würdigung des Tatverhaltens, sondern allein der historische Geschehensablauf (Tathergang) maßgebend (Fortschreibung der jüngeren Senatsrechtsprechung).«
Normenkette
BBG § 54 Sätze 1 und 3 § 77 Abs. 1 Satz 1 ; BDO § 14 ;
Fundstellen
BVerwGE 114, 50
DÖV 2001, 734
NJW 2001, 3353
Gründe
I.
1. Das Amtsgericht ... setzte gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 10. November 1998 wegen fahrlässiger Gefährdung des Schienenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten fest, deren Vollstreckung auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugleich wurde der Beamte mit einer Geldbuße in Höhe von 3 000 DM belegt. Nach Ablauf der Bewährungszeit ist die Strafe erlassen worden.
2. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 8. Dezember 1999 entschieden, dass das Disziplinarverfahren eingestellt wird. Es ist von folgendem Sachverhalt in dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 10. November 1998 ausgegangen:
"Am 07.08.1997 gegen 17.30 Uhr schoben Sie (gemeint ist der Beamte, erg.) als Rangierleiter im Bahnhof F. mit einer Rangierlok vier leere Interregio-Reisewagen aus der Abstellposition im Gleis 47 in das Gleis 3, welches, wie Sie wussten, seit ca. 1 Jahr wegen Bauarbeiten an der vollständig eingerüsteten Straßenbrücke S. Straße streckenweise gesperrt war. Im gesperrten Teilstück stand auf Gleis 3 im Brückenbereich das Baugerüst. Die Sperrung war durch eine Haltetafel gekennzeichnet, die 57,50 m vor dem Baugerüst stand.
Zum Dienstbeginn um 14.00 Uhr erschienen Sie bereits alkoholisiert. Sie führten zwei Rangierfahrten durch. Bei Beginn der dritten Rangierfahrt um 17.30 Uhr waren Sie, was Sie bei Anwendung der erforderlichen und Ihnen zumutbaren Sorgfaltspflichten hätten erkennen können und müssen, alkoholbedingt fahruntüchtig. Zum einen ergab eine um 18.32 Uhr entnommene Blutprobe noch 0,76 %o Alkohol. Zum anderen verstießen Sie als verantwortlicher Rangierführer bei dieser Rangierfahrt in besonders schwerem Maße gegen Vorschriften zur Sicherung der Verkehrssicherheit des Schienenverkehrs:
1. Indem Sie nicht auf den Tachometer achteten und somit eine Geschwindigkeit von 34 km/h erreichten, überschritten Sie die bei Rangierfahrten vorgesehene Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h um 36 %, also erheblich.
2. Indem Sie nach dem Ankoppeln vergaßen, die Druckluftverbindung zwischen der leichten Lok und den schweren Reisewagen herzustellen, funktionierte die Druckluftbremsanlage nicht mit der Folge, dass für einen Bremsvorgang nur die Bremskraft der Kleinlok und nicht auch die Bremskraft der vier Wagen zur Verfügung stand. Indem Sie auch vergaßen, die nach dem Anschluss der Druckluftleitung vorgeschriebene Bremsprobe durchzuführen, blieb der vorangegangene Fehler unbemerkt.
3. Die Spitze der Rangierabteilung blieb unbesetzt. Sie führten die Lok auf dieser bekanntermaßen meist gradlinig verlaufenden und daher meist uneinsehbaren Strecke entgegen der Vorschrift manuell vom Führerstand aus ohne Beobachtungsposten auf dem Spitzenwagen.
Als Sie die erforderliche Betriebsbremsung einleiteten, um die Rangiereinheit vor der Haltetafel zum Stehen zu bringen, rollte der Zug unzureichend abgebremst über die Haltetafel hinweg und sodann in den gesperrten Streckenabschnitt und in das Baugerüst hinein, das teilweise einstürzte und auf einen Reisewagen stürzte. Die Rangiereinheit kam erst nach einem Bremsweg von insgesamt 132,20 m und 12,40 m nach dem Baugerüst um 17.35 Uhr zum Stehen.
Der erste geschobene Wagen, das Baugerüst und die Oberleitung wurden stark beschädigt. Für das Baugerüst bestand auf ganzer Länge Einsturzgefahr. Ein unterhalb der Brücke installierter Stahl-Längsträger löste sich aus der Verankerung und stürzte auf die Oberleitung und den Spitzenwagen. Der Sachschaden betrug ca. 800.000 DM.
Zur Zeit des Anpralls arbeiteten drei Bauarbeiter auf dem Gerüst. Diese kamen mit dem Schrecken und relativ leichten Verletzungen davon ... "
Ergänzend hat die Vorinstanz ausgeführt, der Beamte habe eingeräumt, vor Dienstbeginn drei bis vier Gläser Cola mit Korn getrunken zu haben.
Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als fahrlässige Verletzung seiner Pflichten zu voller Hingabe an seinen Beruf und zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 54 Sätze 1 und 3 BBG) gewürdigt und als einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das an sich die Verhängung einer Gehaltskürzung erforderlich mache. Dem stehe jedoch das Maßnahmeverbot des § 14 BDO entgegen. Die Vorschrift sei anwendbar. Insbesondere bestehe Identität hinsichtlich der straf- und disziplinarrechtlich zu beurteilenden Sachverhalte. Die von der Kammer festgestellten Verstöße des Beamten gegen Fahrdienstvorschriften seien auch im Strafbefehl ausdrücklich als ursächlich für sein Versagen genannt worden. Der darüber hinausgehende Vorwurf des Dienstantritts unter Alkoholeinwirkung sei ausweislich des Strafbefehls nicht nur mit dem rechtlichen Sachverhalt eng verzahnt, sondern auch in der vom Amtsgericht verhängten Strafe mit berücksichtigt worden. Letztlich dürfe eine Gehaltskürzung aber deshalb nicht ausgesprochen werden, weil es nicht erforderlich sei, erzieherisch auf den Beamten einzuwirken.
3. Hiergegen hat der Bundesdisziplinaranwalt Berufung eingelegt mit dem Antrag, eine angemessene Gehaltskürzung zu verhängen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne nicht von einer Sachverhaltsidentität im Sinne des § 14 BDO ausgegangen werden. Für den Strafrichter sei die Feststellung des Führens der Rangierlok in einem durch Alkoholgenuss bedingt fahruntüchtigen Zustand, belegt durch das Ergebnis der Alkoholuntersuchung, ausreichend gewesen, um die dadurch verursachte Gefährdung des Schienenverkehrs und die fahrlässige Körperverletzung zu begründen. Zwar setze die Feststellung der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit zwangsläufig eine vorangegangene Alkoholaufnahme voraus. Daraus folge aber nicht, dass das Alkoholtrinken notwendigerweise zu dem vom Strafrichter gewürdigten Sachverhalt gehöre. Für diesen sei nicht das - straflose - Alkoholtrinken, sondern nur das - strafbare - Führen des Triebfahrzeugs unter Alkoholeinwirkung von Belang. Deshalb setze der von ihm beurteilte Geschehensablauf auch erst mit dem Zeitpunkt ein, indem der Beamte die Fahrt auf dem Triebfahrzeug angetreten habe. Somit umfasse der strafgerichtlich geahndete Sachverhalt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, disziplinarrechtlich nicht den verbotenen Alkoholkonsum vor dem Dienst und den Dienstantritt im alkoholisierten Zustand. Auf diesen hier erhobenen disziplinaren Vorwurf komme es entscheidend an. Für die Frage, ob Tatidentität bestehe, sei maßgeblich von dem disziplinaren Sachverhalt auszugehen. Dieser beginne bereits mit dem pflichtwidrigen Alkoholkonsum vor Dienstantritt, so dass die Feststellung des Strafbefehls: "Zum Dienstbeginn um 14.00 Uhr erschienen Sie bereits alkoholisiert", lediglich einen Teil des Geschehensablaufs erfasse, der strafrechtlich bedeutungslos und nicht geeignet sei, Tatidentität zu begründen. Dies verkenne die Vorinstanz. Bezeichnenderweise habe das Strafgericht entscheidend auch nur auf die dritte Rangierfahrt um 17.30 Uhr abgestellt und die vorangegangenen beiden Trunkenheitsfahrten, ungeachtet etwaiger strafrechtlicher Konkurrenzen, keiner Prüfung nach § 316 StGB unterzogen.
II.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
1. Sie ist, wie der Vertreter des Bundesdisziplinaranwalts in der Hauptverhandlung ausdrücklich klargestellt hat, allein auf die Frage beschränkt, ob die von ihm sowie vom Bundesdisziplinargericht übereinstimmend für angemessen gehaltene Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung verhängt werden kann oder ob dies mit Rücksicht auf § 14 BDO unzulässig ist. Dass ein allein auf die Voraussetzungen des § 14 BDO beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden darf, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. grundlegend Urteil vom 11. Dezember 1984 - BVerwG 1 D 113.83 -, BVerwGE 76, 237; ferner z.B. Urteil vom 22. April 1997 - BVerwG 1 D 24.96 -, BVerwGE 113, 79 m.w.N.). Eine solche Beschränkung hat zur Folge, dass für den Senat nicht nur die Tat- und Schuldfeststellungen der ersten Instanz sowie deren Würdigung als Dienstvergehen bindend sind, sondern dass mit bindender Wirkung auch die Angemessenheit einer Gehaltskürzung feststeht. Der Senat hat deshalb allein unter dem Gesichtspunkt des § 14 BDO über die Zulässigkeit des Ausspruchs einer Gehaltskürzung zu befinden.
2. In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht ist der Senat der Auffassung, dass der Beamte nicht mit einer Gehaltskürzung gemaßregelt werden darf; § 14 BDO steht dem entgegen. Nach dieser Vorschrift darf wegen desselben Sachverhalts, der Grundlage der Verhängung einer gerichtlichen Strafe war, eine Gehaltskürzung nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren. Im vorliegenden Fall findet § 14 BDO Anwendung. Die verwirkte Gehaltskürzung würde "wegen desselben Sachverhalts" ausgesprochen werden (a). Ein solcher Ausspruch wäre hier aber nicht zulässig. Denn es besteht bei dem Beamten kein Bedürfnis für eine zusätzliche Pflichtenmahnung (b).
a) Maßstab für die Frage, ob Tatidentität im Sinne des § 14 BDO besteht, ist der Sachverhalt, der die Grundlage für die disziplinarrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beamten bildet (vgl. Urteil vom 26. Juni 1985 - BVerwG 1 D 49.84 -, ZBR 1986, 62; Weiß, GKÖD, Band II, Stand 2000, BDO § 14 Rdn. 27). Ein identischer Sachverhalt im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn der gesamte historische Geschehensablauf, der Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist und sich als einheitliches Dienstvergehen darstellt, bereits in vollem Umfang durch die strafgerichtliche Entscheidung erfasst wurde. Der Begriff "Sachverhalt" ist insoweit weder auf den Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung noch auf einen strafrechtlichen Tatbestand beschränkt. Nicht die straf- oder disziplinarrechtliche Würdigung des Tatverhaltens ist maßgebend, sondern allein der historische Geschehensablauf (Tathergang). Dadurch, dass der historische Vorgang besondere disziplinare Aspekte hat, die vom strafrechtlichen Tatbestand nicht erfasst werden, wird die Identität des Sachverhalts in beiden Verfahren nicht beseitigt. Der strafprozessuale Tatbegriff des § 264 StPO, der mit dem disziplinarrechtlichen übereinstimmt, ist dahin zu verstehen, dass er als einheitlicher geschichtlicher Vorgang gilt, bei dem die einzelnen Lebensverhältnisse so miteinander verknüpft sind, dass sie nach der Lebensauffassung eine Einheit bilden und ihre Behandlung in getrennten Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens erscheinen würde. So können auch mehrere Handlungen Bestandteile ein und derselben Tat im prozessualen Sinne darstellen. Ob das der Fall ist, ist stets unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei die für die Bejahung von Tatidentität notwendige innere Verknüpfung mehrerer Beschuldigungen sich unmittelbar aus den zugrunde liegenden Handlungen und Ereignissen ergeben muss (Urteil vom 26. Juni 1985 aaO.; vgl. auch Urteil vom 23. Februar 1968 - BVerwG II D 32.67 -, BVerwGE 33, 69 ff.).
An dieser Auslegung des Begriffs "wegen desselben Sachverhalts" hält der Senat fest. Er hat schon im Urteil vom 26. Juni 1985, aaO., zum Ausdruck gebracht, dass es nicht dem Sinn des § 14 BDO entspricht, bei der im Disziplinarrecht notwendig einheitlichen Persönlichkeitsbeurteilung (vgl. § 3 BDO) aus einem in sich geschlossenen Lebensvorgang, selbst wenn dieser einen längeren Zeitabschnitt umfasst, einen Teilsachverhalt auszusondern und diesen einer disziplinaren Maßnahme zu unterwerfen, nur weil dieser von der strafrechtlichen Bewertung und Sanktionierung nicht erfasst worden ist. Gerade dies will die Regelung des § 14 BDO mit ihrer Tatbestandsvoraussetzung "wegen desselben Sachverhalts" verhindern. Jedenfalls soll mit der Verwendung des vorgenannten Begriffs ausgeschlossen werden, dass aus einer natürlichen Handlungseinheit, die sich als einheitlicher historischer Geschehensablauf darstellt, Sachverhaltsteile herausgefiltert werden, um diese dann gesondert disziplinar zu verfolgen. Dies würde dem Charakter des § 14 BDO als Schutzvorschrift zugunsten des Beamten widersprechen. Die Bestimmung will sicherstellen, dass bei Dienstvergehen von geringem bis mittlerem Gewicht neben einer Kriminalstrafe oder Ordnungsmaßnahme nur ausnahmsweise noch eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann (vgl. Urteil vom 24. April 1991 - BVerwG 1 D 48.90 -, m.w.N.).
Mit der Interpretation des Begriffs des Sachverhalts als Beschreibung eines einheitlichen historischen Geschehensablaufs befindet sich der Senat im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der unter einem Sachverhalt das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs versteht, d.h. im Sinne eines geschlossenen Ganzen, aus dem nicht Einzelteile herausgegriffen werden dürfen (Urteil vom 14. Januar 1982 - 4 StR 642/81 - BGHSt 30, 340, 344). Der Senat ist dieser Rechtsprechung bereits im Urteil vom 10. Oktober 2000 (BVerwG 1 D 46.98) gefolgt, in dem es um die Reichweite der Bindungswirkung an einen erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt im Fall einer beschränkten Berufung ging.
Im vorliegenden Fall ist der historische Geschehensablauf im Strafbefehlverfahren derselbe wie im Disziplinarverfahren. Der disziplinar zu bewertende Sachverhalt, wie er sich aufgrund der Anschuldigungsformel - am 7. August 1997 als Rangierleiter den Dienst unter Alkohol angetreten und geleistet sowie in diesem Zustand einen Eisenbahnbetriebsunfall mit Personen- und Sachschaden verursacht zu haben - aus den bindenden Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts ergibt, erstreckt sich vom Dienstantritt des Beamten am 7. August 1997 um 14.00 Uhr unter Alkoholeinfluss bis zum Eisenbahnbetriebsunfall gegen 17.30 Uhr. Auch wenn der Strafrichter für die strafrechtliche Bewertung des Geschehens entscheidend auf die dritte Rangierfahrt um 17.30 Uhr abgestellt hat, so erfasst doch der von ihm beurteilte Geschehensablauf - allein darauf kommt es hier entscheidend an - von Anfang an denselben Tatzeitraum wie das Disziplinarverfahren. Dies folgt aus dem Wortlaut der Feststellungen im Strafbefehl. Dass das Tatgeschehen vor der dritten Rangierfahrt in der strafrichterlichen Tatsachenfeststellung nur eine untergeordnete Rolle spielt, liegt an dem Umstand, dass das entsprechende Verhalten des Beamten strafrechtlich nur eingeschränkt von Bedeutung ist und hinsichtlich der beiden ersten Rangierfahrten die verletzte Strafvorschrift des § 316 StGB (vgl. dazu die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 26. Januar 1998) hinter dem fahrlässigen Verstoß gegen § 315 a Abs. 1 Satz 1 StGB zurücktritt. Die Tatsache, dass der Beamte innerhalb dieses historischen und in sich geschlossenen Tatkomplexes unter anderem durch Nichtbeachtung der dienstlichen Alkoholverbotsvorschriften des zur Tatzeit geltenden § 27 ADAB gegen innerdienstliche Pflichten verstoßen hat, was außerhalb der strafrichterlichen Würdigung liegt, rechtfertigt nicht, eine Tatidentität im Sinne des § 14 BDO zu verneinen. Denn der Verstoß gegen das Verbot des Dienstantritts unter Alkohol und die anschließende nachlässige Dienstausübung unter Alkohol mit dem schuldhaft herbeigeführten Betriebsunfall - den Straftaten stehen in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang und sind hinsichtlich der Tatausführung eng verknüpft.
b) Findet demnach § 14 BDO Anwendung, darf eine Gehaltskürzung aber deshalb nicht verhängt werden, weil diese nicht zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
Unter dem Gesichtspunkt des Gebots einer Pflichtenmahnung ist die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Verfehlung zu der konkreten Befürchtung Anlass gibt, der Beamte werde trotz der bereits gegen ihn verhängten straf- oder ordnungsrechtlichen Sanktion auch in Zukunft gegen seine Beamtenpflichten verstoßen. Bei der hierfür anzustellenden Prognose sind sein bisheriger Werdegang, die in seiner Person, seiner dienstlichen Tätigkeit und der ihm zur Last gelegten Tat liegenden Umstände maßgeblich zu berücksichtigen. Denn nur aufgrund einer derartigen Beurteilung sind hinreichend verlässliche Schlüsse auf sein zukünftiges Verhalten möglich. Ferner ist von Bedeutung, ob der Beamte bereits in einschlägiger Weise in Erscheinung getreten ist und sich z.B. schon früher gegenüber Strafen, Ordnungs- oder Disziplinarmaßnahmen als uneinsichtig erwiesen hat. Die Prüfung der Notwendigkeit einer zusätzlichen Pflichtenmahnung muss darüber hinaus das bisherige Verhalten des Beamten in seiner Gesamtheit erfassen, weil Aufgabe und Ziel disziplinarer Maßnahmen es nicht nur ist, künftig einschlägige Handlungen, insbesondere Straftaten zu verhindern, sondern ganz allgemein den Beamten zu pflichtgemäßen Verhalten zu veranlassen. Nur wenn auch insoweit die Gewähr durch die strafrechtliche Sanktion gegeben erscheint, ist eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr "erforderlich" im Sinne des § 14 BDO (z.B. Urteil vom 22. April 1997, aaO., m.w.N.).
Der Senat hält es im vorliegenden Fall nicht für notwendig, eine Pflichtenmahnung auszusprechen. Denn die Prognose für den Beamten ist insgesamt günstig. Vor dem Dienstvergehen war er weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Er kann auf eine inzwischen fast 30-jährige, im Übrigen unbeanstandete Dienstzeit bei der Bahn zurückblicken. Das Fehlverhalten selbst liegt bereits dreieinhalb Jahre zurück. Der Beamte ist kein Alkoholiker. Es handelte sich um ein einmaliges Versagen. Aufgrund eines positiven Tauglichkeitsgutachtens vom 25. September 1997 und einer entsprechenden psychologischen Entwicklungsuntersuchung vom 10. Oktober 1997 wurde der Beamte unmittelbar wieder im Betriebsdienst eingesetzt. Auch nach der Tat sind seine dienstlichen Leistungen sehr gelobt worden.
Auf die Schwere der Verfehlung als weiterer Gesichtspunkt dafür, ob ein zusätzliches Erziehungsbedürfnis besteht, kommt es - entgegen der in der Hauptverhandlung geäußerten und auf ältere Rechtsprechung (vgl. dazu Weiß, aaO., § 14 Rdn. 51 m.w.N.) gestützten Auffassung des Vertreters des Bundesdisziplinaranwalts - nicht an. Die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist ein wesentlicher Umstand für die Bemessung der ohne Anwendung des § 14 BDO angezeigten Disziplinarmaßnahme. Allgemeine Zumessungserwägungen sind durch die Feststellung der im Einzelfall verwirkten Maßnahme in der Regel verbraucht. Es entspricht deshalb der jüngeren Rechtsprechung des Senats, dass in den Fällen, in denen trotz des Gewichts der Tat eine Gehaltskürzung für ausreichend erachtet wird, nicht allein mit den allgemein erschwerenden Tatumständen die Notwendigkeit einer zusätzlichen Pflichtenmahnung begründet werden kann (vgl. z.B. Urteil vom 15. Dezember 1976 - BVerwG I D 36.76 -, BVerwGE 53, 230 ff.; Urteil vom 13. Dezember 1977 - BVerwG 1 D 38.77 -, BVerwGE 53, 346 ff.; Urteil vom 9. Dezember 1982 - BVerwG 1 D 42.82 -, BVerwGE 76, 43 ff.; Urteil vom 22. April 1997, aaO., m.w.N.). Die Erforderlichkeit einer zusätzlichen Pflichtenmahnung lässt sich nur mit der konkreten Befürchtung begründen, der Beamte werde trotz der gegen ihn verhängten strafrechtlichen Sanktion für die (schwere) Tat auch in Zukunft seine Dienstpflichten nicht erfüllen. Dafür gibt es hier - wie dargelegt - aber keine Anhaltspunkte.
Nach alledem hat das Bundesdisziplinargericht das Verfahren zu Recht gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BDO eingestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.