OLG Bremen
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6. Juni 2013
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 06.06.2013 - IX ZR 75/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 75/12 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Juni 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 6. Juni 2013 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 4. April 2013 wird verworfen.
Gründe
Da der Beschluss vom 4. April 2013 bereits auf eine aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG hergeleitete Anregung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ergangen ist, erweist sich seine Gegenvorstellung als unstatthafte Beschwerde (OLG Zweibrücken JurBüro 1979, 405; OLG Bamberg JurBüro 1980, 1865, 1866). Für eine Abänderung der Entscheidung von Amts wegen besteht keine Veranlassung.
Unterschrift
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanz
LG Bremen; 26.03.2008; 11 O 532/03 / OLG Bremen; 09.03.2012; 2 U 49/08