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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.06.2022 - 3 StR 170/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 170/22 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Juni 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 2022 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Schäfer Wimmer Paul
RiBGH Dr. Voigt befindet sich
im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
Anstötz Schäfer
Vorinstanz
Landgericht Koblenz; 10.02.2022; 1 KLs 2060 Js 76660/17