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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 03.03.2004 - VIII ZA 25/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIII ZA 25/03 |
| Entscheidungsdatum : | 3. März 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung (Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Gründe
Ein Fall grundsätzlicher Bedeutung kann jedenfalls jetzt nicht mehr angenommen werden. Die vom Antragsteller angesprochene Rechtsfrage, ob ein Vermieter seine vorvertraglichen Pflichten verletzt, wenn im Mietvertrag "völlig unzureichende" Nebenkostenvorauszahlungen angesetzt werden, ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2002 - VIII ZR 195/03 beantwortet.
Unterschrift
Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Leimert
Wiechers Dr. Wolst