Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 06.07.2005 - 2 StR 131/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 131/05 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Juli 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Menschenhandels u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. August 2004 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die hierdurch den Nebenklägerinnen T. , Sy. und Ka. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 347 Abs. 2 StPO vorgelegte Revision des Angeklagten ist zwar rechtzeitig eingelegt, aber entgegen § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht begründet worden.
Sie war deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Unterschrift
Rissing-van Saan Otten Rothfuß Roggenbuck Appl