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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 22.05.2000 - 5 StR 129/00 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 129/00 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Mai 2000 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2000 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. Juli 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das vorgenannte Urteil werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Nach Verurteilung des Angeklagten wegen des nebenklagefähigen Delikts der fahrlässigen Tötung (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) ist der zur Revisionsbegründung von beiden Nebenklägern allein erhobenen allgemeinen Sachrüge ein zulässiges Ziel des Rechtsmittels - ungeachtet der Anklage wegen Totschlags - nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 2 und 5; Senge in KK 4. Aufl. § 400 Rdn. 1).
Gegenseitige Auslagenerstattung unterbleibt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 - Auslagenerstattung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 473 Rdn. 11).
Unterschrift
Harms Basdorf Tepperwien
Gerhardt Raum