OVG Sachsen
16. Oktober 2008
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BVerwG
24. März 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 24.03.2009 - 1 C 3/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 C 3/09 |
| Entscheidungsdatum : | 24. März 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Sächsisches OVG; 16.10.2008; OVG 3 A 94/08
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. März 2009 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Beck und Fricke beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2008 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 11. Februar 2009 abgelaufenen Frist (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.