BGH
13. Juni 2013
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 13.06.2013 - 1 StR 69/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 69/13 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Juni 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1. 2. 3.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2013 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 19. September 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Soweit der Angeklagte B. im Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. April 2013 eine weitere Verfahrensrüge erhoben hat, ist diese verspätet (§ 345 Abs. 1 StPO).
Unterschrift
Wahl Rothfuß Graf Jäger Zeng