BGH
22. Juli 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 22.07.2020 - XI ZR 137/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XI ZR 137/19 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Juli 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 23. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss vom 23. Juni 2020 gerichtete Gegenvorstellung der Klägerin ist zulässig, insbesondere innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, juris Rn. 1, vom 24. Juli 2018 - XI ZR 740/17, juris Rn. 1 und vom 24. März 2020 - XI ZR 311/18, juris Rn. 2) erhoben worden.
2. In der Sache gibt die Gegenvorstellung keinen Anlass, den Gegenstandswert herabzusetzen. Die Wertfestsetzung auf 1.120.000 EUR trifft zu.
a) Der Wert des Hilfsantrags zu 1, mit dem die Klägerin von der Beklagten die Rückgewähr der Grundschuld verlangt hat, beträgt 1.120.000 EUR (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, juris Rn. 4 und BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZR 165/16, NJW-RR 2017, 847). Hiergegen erinnert die Gegenvorstellung, die von einem eingetragenen Nennwert der Grundschuld von 1.120.000 EUR ausgeht, nichts. Dem Hilfsantrag zu 2, mit dem die Feststellung begehrt worden ist, dass eine Rückgewähr nicht gegen Zahlung eines höheren Betrages als 1.120.000 EUR zu erfolgen habe, kommt hierneben ein eigenständiger Wert nicht zu.
b) Nach § 45 Abs. 1 Satz 2, 3 GKG ist der Wert des Hilfsantrags zu 1 für die Wertfestsetzung maßgebend, weil eine Entscheidung hierüber ergangen ist und es sich im Vergleich zum Hauptantrag um den Wert des höheren Anspruchs handelt.
aa) Das Berufungsgericht hat gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG eine Entscheidung über die Hilfsanträge getroffen, weil es von dem Eintritt der innerprozessualen Bedingung ausgegangen ist. Auch insoweit hat die Klägerin die Zulassung der Revision beantragt und ausgeführt, die im Berufungsverfahren angekündigten Anträge ausdrücklich "vollen Umfangs" weiterzuverfolgen.
bb) Eine Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsanträgen ist wegen einer wirtschaftlichen Identität des Hauptantrags mit den Hilfsanträgen nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG unterblieben. Demnach ist der Wert der Hilfsanträge maßgebend, der den Wert des auf die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits gerichteten Hauptantrags, der, wie die Gegenvorstellung zutreffend ausgeführt hat, lediglich das Kosteninteresse der Klägerin in Höhe von 43.482,30 EUR umfasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728, vom 15. November 2007 - V ZB 72/07, WuM 2008, 35 Rn. 13 und vom 15. Juli 2015 - IV ZR 256/14, juris Rn. 2), übersteigt.
Unterschrift
Ellenberger Grüneberg Matthias
Derstadt Schild von Spannenberg
Vorinstanz
LG Stuttgart; 19.10.2018; 15 O 221/17 / OLG Stuttgart; 12.03.2019; 9 U 259/18