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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 03.02.2005 - 8 W (pat) 40/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 8 W (pat) 40/03 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Februar 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 40/03 Verkündet am 3. Februar 2005 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 42 37 939
…
BPatG 154 6.70 hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Albrecht, Dr. Huber und Dipl.-Ing. Hildebrandt
beschlossen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Die Erfindung mit der Bezeichnung "Eckenputzvorrichtung mit drehbarem Werkzeugträger" ist am 11. November 1992 unter dem Aktenzeichen P 42 37 939.3-14 beim Patentamt angemeldet worden. Nach Erteilung des Patents wurde dieses am 29. Juli 1999 veröffentlicht.
Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 1999 Einspruch erhoben und beantragt, das Patent zu widerrufen.
Mit Beschluss vom 11. April 2003 hat die Patentabteilung 1.14 des Patentamts das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Hiergegen richtet sich die am 28. Mai 2003 eingegangene Beschwerde der Beschwerdeführerin. Sie beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 1.14 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Sie führt dazu unter Bezugnahme auf die DE 92 08 557 U1 aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angegriffenen Patents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie legt in der mündlichen Verhandlung dar, weshalb aus ihrer Sicht der Patentgegenstand patentfähig sei. Im Zuge des Erteilungsverfahrens waren zum Stand der Technik die Druckschriften DE 38 01 641 A1, DE 33 05 631 A1 und EP 02 92 712 A2 in Betracht gezogen worden.
II
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht erfolgreich, da der Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 patentfähig ist.
1. Das Patent betrifft nach dem erteilten Patentanspruch 1 eine Eckenputzvorrichtung zum Bearbeiten der Eckenverbindungen von aus Profilstücken geschweißten Fenster- oder Türrahmen (1), mit wenigstens einer in eine Bearbeitungsposition bzgl. des Rahmens (1) zumindest in der Ebene (X, Y) parallel zur Rahmenebene verfahrbaren Bearbeitungseinheit (2) mit einem in Art eines Revolverkopfes ausgebildeten Werkzeugträger (5) und mehreren auf einem Kreisumfang am Werkzeugträger (5) angeordneten unterschiedlichen Bearbeitungswerkzeugen (6), welche durch Drehen des Werkzeugträgers (5) positionierbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Bearbeitungswerkzeuge (6), insbesondere Profilfräser, Abstechmesser oder Bohrer, an dem Werkzeugträger (5) bezüglich seiner Drehachse von einer radial zurückgezogenen Ausgangsposition in eine radial äußere Bearbeitungsposition verschiebbar sind.
Damit soll nach der in Spalte 1, Zeilen 59 ff der Patentschrift angegebenen Aufgabe eine Eckenputzvorrichtung dahingehend weitergebildet werden, dass bei einfachem konstruktivem Aufbau eine schnelle Bearbeitung des jeweiligen Werkstückes mit kurzen Verfahrwegen für die Bearbeitungswerkzeuge und möglichst eng beieinander liegenden Bearbeitungsstellen am Werkstück ermöglicht ist. Zu den Unteransprüchen 2 bis 13 sei auf die Patentschrift verwiesen.
2. Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu, wie auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. So fehlt bei der Vorrichtung nach der DE 92 08 557 U1 insbesondere das Merkmal, dass die Bearbeitungswerkzeuge an dem Werkzeugträger bezüglich seiner Drehachse von einer radial zurückgezogenen Ausgangsposition in eine radial äußere Bearbeitungsposition verschiebbar sind.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie oben bereits zur Neuheit ausgeführt, unterscheidet sich die Eckenputzvorrichtung nach dem erteilten Patentanspruch 1 von der Vorrichtung nach der DE 92 08 557 U1 insbesondere in dem die Verschiebbarkeit der Bearbeitungswerkzeuge betreffenden Merkmal. Beim Patentgegenstand werden die angestrebte Minimierung der Verfahrwege der Bearbeitungswerkzeuge und die Bearbeitungsmöglichkeit auch eng beieinander liegender Bearbeitungsstellen am Werkstück dadurch erreicht, dass sich die Bearbeitungswerkzeuge in ihrer Ausgangsposition, d.h. in einer "geparkten" Ruheposition, enger an der Drehachse des in Art eines Revolverkopfes ausgebildeten Werkzeugträgers befinden als in der Bearbeitungsposition, d.h. in einer "ausgefahrenen" Betriebsposition. Dies kommt im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 durch das Merkmal zum Ausdruck, "dass die Bearbeitungswerkzeuge an dem Werkzeugträger bezüglich seiner Drehachse von einer radial zurückgezogenen Ausgangsposition in eine radial äußere Bearbeitungsposition verschiebbar sind", d.h. dass der Verschiebungsweg der Bearbeitungswerkzeuge von der Ausgangsposition in die Bearbeitungsposition zumindest eine radiale Komponente bezüglich der Drehachse des Werkzeugträgers aufweist. Auf eine derartige radiale Komponente bezüglich der Drehachse des Werkzeugträgers gibt aber die DE 92 08 557 U1 keinerlei Hinweis; vielmehr ist die Verschiebbarkeit der Bearbeitungswerkzeuge dort ausschließlich auf die Axialrichtung des als Werkzeugteller bezeichneten Werkzeugträgers beschränkt (vgl. dort Anspruch 1; Beschreibung Seite 3, Abs. 1).
Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen unter Verweis auf die Ausführungsbeispiele nach Fig.1 bzw. 3 darauf abhebt, dass auch beim Gegenstand des angegriffenen Patents eine axiale Komponente an der Verschiebebewegung beteiligt sei, die überdies die radiale Komponente bei weitem übertreffe, so geht dies schon deswegen ins Leere, weil der Wortlaut des Patentanspruchs 1 über den Anteil einer ggf. beteiligten axialen Komponente nichts aussagt. Sie kann deshalb nach der patentierten Lehre im Rahmen des technisch Sinnvollen beliebige Größen annehmen oder aber auch ganz entfallen; ausdrücklich beansprucht ist jedenfalls eine radiale Komponente der Verschiebungsrichtung, auf die sich in der DE 92 08 557 U1 keinerlei Hinweis findet.
Auch die Einlassungen der Beschwerdeführerin dahingehend, dass aus der linearen Verfahrbarkeit des letztlich den Werkzeugteller mit den Bearbeitungswerkzeugen tragenden Arbeitsschlittens beim Stand der Technik eine mit der patentierten Lehre vergleichbare radiale Verschiebbarkeit der Bearbeitungswerkzeuge resultiere, kann nicht greifen. Denn bei dieser Bewegung werden die Bearbeitungswerkzeuge mit dem Arbeitsschlitten und dem Werkzeugträger gemeinsam verschoben und nicht wie beim Patentgegenstand relativ zur Drehachse des Werkzeugträgers. Auch löst die beim Gegenstand der Entgegenhaltung vorgegebene Verschiebebewegung des Arbeitsschlittens nicht die dem Patentgegenstand zugrundeliegende Aufgabe, nämlich eine Minimierung der Verfahrwege der Bearbeitungswerkzeuge und die Bearbeitungsmöglichkeit auch eng beieinander liegender Bearbeitungsstellen am Werkstück, da die Werkzeuge dort gerade nicht in Richtung auf die Drehachse des Werkzeugträgers und somit in eine platzsparende Position zurückgezogen werden können. Da der Durchschnittsfachmann, etwa ein Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit längerer Erfahrung auf dem Gebiet der Werkzeugmaschinen, in der DE 92 08 557 U1 somit keinerlei Anregung findet, das dort offenbarte Prinzip der axialen Verschiebung der Bearbeitungswerkzeuge durch eine radiale Bewegungskomponente zu ersetzen oder zu ergänzen, ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht in naheliegender Weise aus diesem Stand der Technik.
Die im Zuge des Erteilungsverfahrens in Betracht gezogenen Druckschriften DE 38 01 641 A1, DE 33 05 631 A1 und EP 02 92 712 A2 sind weder im Einspruchs- noch im Beschwerdeverfahren aufgegriffen worden. Ihre Gegenstände liegen, wie der Senat überprüft hat, weiter ab vom Patentgegenstand als der Inhalt der oben abgehandelten DE 92 08 557 U1, so dass auch dieser Stand der Technik die Patentfähigkeit des Gegenstandes des erteilten Patentanspruchs 1 nicht in Frage stellt.
4. Der erteilte Patentanspruch 1 ist daher bestandsfähig. Mit ihm sind auch die darauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 bestandsfähig, welche auf weitere, nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des sie tragenden Hauptanspruchs gerichtet sind.
Kowalski Dr. Albrecht Dr. Huber Hildebrandt
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