Fachbeiträge • 21
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 17.11.2020 - 2 BvQ 89/20 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvQ 89/20 |
| Entscheidungsdatum : | 17. November 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
| die für den 19. November 2020 angesetzte Räumung des Wohnhauses der Antragsteller unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts L… vom 20. August 2020 - 35 M M 768/20 - sowie des stattgebenden Beschlusses des Landgerichts B… vom 8. Oktober 2020 und des Beschlusses vom 9. November 2020 - 51 T 313/20 - über die Zurückweisung der Anhörungsrüge der Antragsteller vom 22. Oktober 2020 auszusetzen und den Antragstellern für die Dauer von drei Monaten Vollstreckungsschutz zu gewähren, |
| Antragsteller: |
- Bevollmächtigter:
… -hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Müller,
Maidowski
und die Richterin Langenfeld
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 17. November 2020 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt haben, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts L… vom 20. August 2020 - 35 M M 768/20 - und des Landgerichts B… vom 6. Oktober 2020 - 51 T 313/20 - und vom 9. November 2020 - 51 T 313/20 - zulässig und nicht offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Müller | Maidowski | Langenfeld |