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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 08.11.2000 - 4 ZA (pat) 25/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 4 ZA (pat) 25/00 |
| Entscheidungsdatum : | 8. November 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
4 ZA (pat) 25/00 zu 4 Ni 38/00 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Akteneinsichtssache
…
BPatG 152 10.99 betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 38/00
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 8. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richter Dipl.-Phys. Kalkoff und Müllner
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 38/00 gewährt.
Gründe
Der Antragstellerin ist uneingeschränkt Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 38/00 zu gewähren.
Soweit sich der Antrag auf die bei den Nichtigkeitsakten liegenden Erteilungsakten bezieht, steht ihr gemäß §§ 99 Abs 3 Satz 1, 31 Abs 1 Satz 2 PatG die Einsicht ohnehin frei. Die Einsicht in die Nichtigkeitsakten selbst ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 nur zu versagen, wenn und soweit eine Partei ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dartut, das höher einzustufen ist als das Interesse des Dritten an der Akteneinsicht. Das ist nicht geschehen.
Die Antragsgegnerin I hat der Akteneinsicht innerhalb der gesetzten Frist nicht widersprochen. Die formelhaft unspezifizierte Behauptung der Antragsgegnerin II - durch eine Akteneinsicht wäre die zweiseitige Auseinandersetzung der am Verfahren beteiligten Parteien gestört - trägt keine solche Feststellung.
Dr. Schwendy Kalkoff Müllner
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