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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IX ZB 140/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 140/10 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Juli 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 21. Juli 2011 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Treuhänders werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 7. Juli 2010 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 16. Juni 2010 abgeändert.
Die Vergütung des Treuhänders für das Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich der erstattungsfähigen Umsatzsteuer wird auf 1.487,50 EUR festgesetzt. Die Vergütungsvorschüsse von 1.487,50 EUR sind hierauf anzurechnen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 297,50 EUR festgesetzt.
Gründe
Die statthafte Rechtsbeschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und nach den §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch sonst zulässig. Zum Zeitpunkt seiner Einlegung betraf das Rechtsmittel eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung für die Auslegung von § 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV. Der Senat hat diese Auslegung zwischenzeitlich durch seinen Beschluss vom 16. Dezember 2010 (IX ZB 261/09, ZInsO 2011, 247) abweichend von dem Rechtssatz der Vorinstanzen geklärt. Damit ist nunmehr gegenüber diesem Rechtssatz eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Die eingelegten Rechtsmittel des Treuhänders sind auch begründet. Der Zuschlag von 50 EUR wird für jeweils volle fünf Gläubiger gewährt, aber auch für die ersten fünf Gläubiger, wenn - wie hier - insgesamt an mehr als fünf Gläubiger verteilt worden ist (BGH, aaO Rn. 19 bis 21). Danach ist im Beschwerdefall der Vergütungsantrag des Treuhänders richtig berechnet worden und seine Vergütung antragsgemäß festzusetzen. Er hat die Mindestvergütung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 InsVV für fünf Jahre und bei Verteilung an 18 Gläubiger in diesen Jahren einen Zuschlag mit drei Erhöhungsstufen nach § 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV von jährlich zusammen 150 EUR zu beanspruchen. Daraus ergibt sich insgesamt eine Nettovergütung von 1.250 EUR mit darauf entfallender Umsatzsteuer gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4, § 7 InsVV von 237,50 EUR.
Unterschrift
Kayser Raebel Pape
Grupp Möhring
Vorinstanz
AG Traunstein; 16.06.2010; IN 71/04 / LG Traunstein; 07.07.2010; 4 T 2299/10