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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 23.06.2003 - 9 A 32/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 32/02 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Juni 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 9 A 32.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Juni 2003 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 17. Juni 2003 zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist deshalb das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschrift
Dr. Storost