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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21.04.2023 - 2 BvR 406/23 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 406/23 |
| Entscheidungsdatum : | 21. April 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| des Herrn (…), |
| gegen |
| und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
| und | Antrag auf Zulassung eines Beistands |
die Vizepräsidentin König
und die Richter Maidowski,
Offenloch
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 21. April 2023 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Der Antrag auf Zulassung von Frau Dr. (…) als Beistand wird abgelehnt. Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Die Verfassungsbeschwerde ist bereits deshalb nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft, da er gegen den Bescheid der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO gestellt hat. Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergeben sich auch keine Gründe, die die Erschöpfung des Rechtswegs ausnahmsweise unzumutbar erscheinen lassen.
Dem Antrag auf Zulassung eines Beistands gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stehende Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7; stRspr). Diese Voraussetzungen sind angesichts der nicht mehr behebbaren Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gegeben.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| König | Maidowski | Offenloch |