BVerwG
20. Juni 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 20.06.2007 - 1 B 47/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 47/07 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Juni 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hessischer VGH; 21.02.2007; VGH 9 UE 25/07
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Juni 2007 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2007 mit Schriftsatz vom 11. Juni 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.