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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.01.2018 - 1 BvR 2896/17 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 2896/17 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Januar 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, denn sie genügt bereits deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, weil nicht dargetan wird, dass das Amtsgericht trotz der Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit der dieses eine Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots des § 155 FamFG festgestellt hat, das Verfahren nicht nunmehr gemäß § 155c Abs. 3 Satz 4 FamFG unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts vorrangig und beschleunigt durchführt.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.