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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 12.03.2009 - 6 C 39/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 C 39/08 |
| Entscheidungsdatum : | 12. März 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 25.09.2008; OVG 19 A 158/08
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Graulich beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf bis zu 300 EUR festgesetzt.
Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2008 mit Schriftsatz vom 4. März 2009 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.