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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 07.05.2001 - 30 W (pat) 45/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 30 W (pat) 45/01 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Mai 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 45/01 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 18 167.9
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. November 1999 und vom 28. Juni 2000 aufgehoben.
Gründe
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Marke
siehe Abb. 1 am Ende
für die Waren
"Metallverbinder, bestehend aus Metallschrauben und Schnellschlussmuttern zum Befestigen von Türen, Deckel, Konsolen, Türblättern und dergleichen (aufweisen), Annietmuttern und Kupplungen; Nieten und Türhaltefedern; Scharniere und Bolzen; Verschlüsse mit Vierteldrehung vom Flugzeugtyp; Stumpfstoßverschlüsse; einziehbare Deckelschrauben; Sperrklinkenverschlüsse; Türblattabdeckungen und Riegel; Zug- beziehungsweise Spannverschlüsse; Druckknopfverschlüsse; Federverschlüsse; Kombinationen aus Griff und Verschluß; Schnappschlösser; Befestigungen von gedruckten Schaltungen (Platinen); Gewindeeinsätze; Treibnieten; Teildrehungsverschlüsse; Verbinder mit unverlierbaren Schrauben; Halter und Zusammenbauten; Verschlüsse mit einstellbarem Griff; Druckverschlüsse; bündige (haubenartige) Klinken; Schnappschlösser, die zum Öffnen gedrückt werden; Sicherheitssperrklinken; Ausbauchverschlüsse; Aufnehmer für Einviertel-Drehungsverschlüsse; Stahlschnapper; Kugelgriff-Verschlüsse; Quergriffverschlüsse; bündige Verschlüsse; einstellbare Hebelverschlüsse; Verschlüsse mit mechanischer Kraftverstärkung; Schaufelklinken; Gleitverschlüsse; Türsperrklinken und Klinkenfallen; verdeckte Konsolenverschlüsse; Tischklappenscharniere; Hubscharniere; einstellbare Türscharniere; Abschlussstreifen; Halteklammern für Türblätter, Türgriffe; Distanzstücke; Stiftschrauben; Beschläge, insbesondere Verschlüsse, Schrauben, Zuggriffe und Schlüssel; dekorative Formstücke aus Metall zum Verdecken von Schraubköpfen, Nietköpfen, Fugen und dergleichen".
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit zwei Beschlüssen, davon einer im Erinnerungsverfahren ergangen, die Anmeldung zurückgewiesen. Die angemeldete Marke bestehe ausschließlich aus einer warenbeschreibenden und daher freihaltungsbedürftigen Angabe, nämlich einer zeichnerischen Wiedergabe eines wesentlichen Funktionselements der angemeldeten Verschlüsse.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie erachtet mit näheren Ausführungen das angemeldete Zeichen als rein ästhetische Gestaltung zur Kennzeichnung sogenannter "unverlierbarer Schrauben" als schutzfähig. Sie beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die angemeldete Marke verfügt aufgrund ihrer graphischen Ausgestaltung über die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft. Ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ist nicht erkennbar.
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl BGH GRUR 2000, 720 - Unter Uns; WRP 2001, 31 - Zahnpastastrang). Hierbei ist ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen, das heißt, jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, dieses Schutzhindernis zu überwinden. So ist selbst bei Bildmarken, die die Ware abbilden, diese - geringe - Unterscheidungskraft nur dann zu versagen, wenn sie sich in der Abbildung der damit bezeichneten Waren erschöpfen oder sich auf die Darstellung warentypischer Merkmale oder solcher Merkmale beschränken, die allein die technische Gestaltung der Ware betreffen (vgl BGH GRUR 1997, 527 - Autofelge; WRP 1999, 526 - Etiketten; WRP 2001, 31 - Zahnpastastrang). Infolgedessen kann diese Eigenschaft einer Marke nicht ohne Berücksichtigung des konkreten Warenverzeichnisses und der dadurch angesprochenen Verkehrskreise beurteilt werden. Zwar ist vorliegend eine eher als einfach anzusehende graphische Gestaltung gegeben, andererseits hat eine Marke aber auch keinen bestimmten Grad an Eigentümlichkeit oder Originalität aufzuweisen, um als unterscheidungskräftig angesehen werden zu können (vgl BGH aaO, - Zahnpastastrang). Mit der Anmelderin ist daher davon auszugehen, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine bloße Kennzeichnung ohne weitergehende technische Funktion handelt, die weder durch die Ware bedingt, noch zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, was gemäß § 3 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht nur der Markeneigenschaft entgegenstehen, sondern auch zur Verneinung der Unterscheidungskraft führen würde (vgl BGHZ 130, 187 - Füllkörper).
Es lassen sich keine Feststellungen dahin treffen, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine Abbildung der im Warenverzeichnis enthaltenen Waren selbst oder um ein in Bezug auf eine der beanspruchten Waren maßgebendes Gestaltungsmerkmal handeln könnte. Auch wenn die Annahme, es handle sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine Art eines Verschlusses, nahe liegt, ist dennoch eine naturgetreue oder gar photographisch genaue oder maßstabsgerechte Wiedergabe nicht gegeben, da das Zeichen keine räumliche Getalt erkennen läßt (die aber für gegenständliche Waren zwingend ist), dem angemeldeten Zeichen zudem die zur Annahme der Abbildung eines Verschlusses erforderliche Verbindung der einzelnen Kreissegmente untereinander fehlt (vgl BGH aaO, - Füllkörper; MarkenR 2001, 34 - Zahnpastastrang) und sich aufgrund dieser Stilisierung ein noch ausreichender Abstand zur reinen photographischen oder naturgetreuen Abbildung manifestiert.
Auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ist nicht gegeben, zumal ein Freihaltebedürfnis bei graphischen Gestaltungen infolge der nahezu unbegrenzten Möglichkeit bildhafter Darstellungen den Ausnahmefall bildet (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdnr 154; HABM, NJWE-WettbR 2000, 142 - Dual Triangles Design). Die Annahme eines solchen Freihaltebedürfnisses wird regelmäßig nur dort in Betracht zu ziehen sein, wo sich die Darstellung in der Wiedergabe von Zeichen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen, etwa bei piktogrammartigen Hinweisen, erschöpft (vgl HABM aaO, - Dual Triangles Design), oder wo einfachste geometrische Formen ohne jede Besonderheit Verwendung finden.
Das ist hier nicht der Fall. Zwar ist das angemeldete Zeichen als einfache Form zu beurteilen; gleichwohl stellt es sich aber wegen der Unterteilung in sechs Segmente als Abwandlung der zugrundeliegenden doppelten Kreisform dar, die zur Folge hat, dass das angemeldete Zeichen in dieser Form nicht für den Wettbewerb freigehalten werden muss.
Sonstige Eintragungshindernisse sind nicht erkennbar.
Dr. Buchetmann Schwarz-Angele Voit
Hu
Abb. 1