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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 31.07.2002 - 28 W (pat) 85/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 28 W (pat) 85/02 |
| Entscheidungsdatum : | 31. Juli 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 85/02 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BpatG 152 (KoF) 9.98 …
betreffen die Markenanmeldung 398 17 741.4
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Paetzold
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 29 - vom 29. Dezember 1999 und vom 12. März 2002 sind wirkungslos.
Gründe
Mit Beschluss vom 29. Dezember 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 29 - die vorläufig eingetragene Marke 398 17 741 wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 01 505 gelöscht. Die hiergegen eingelegte Erinnerung wurde durch Beschluss vom 12. März 2002 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl BGH, Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Stoppel Martens Paetzold
Hu