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BVerfG
14. Februar 2023
Fachbeiträge • 21
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.02.2023 - 2 BvR 2226/20 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 2226/20 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Februar 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
1. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2. Gründe, die trotz der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die Anordnung einer Erstattung der Auslagen für dieses Verfahren angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
3. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 EUR. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Müller | Langenfeld | Fetzer |